Beihilfen zur Verbesserung des Schallschutzes von Wohngebäuden gegen Fluglärm beantragen
Die Besitzer von vor dem 31. August 1986 gebauten Wohngebäuden haben Anspruch auf Beihilfen zur Verbesserung des Schallschutzes gegen den vom Flughafen Luxemburg erzeugten Fluglärm.
Es gibt 3 Arten solcher Beihilfen:
- eine Beihilfe für die Beratung in Sachen Schallschutz;
- eine Beihilfe für die Beaufsichtigung und Überwachung der Schallisolierungsarbeiten;
- eine Beihilfe für die Bauelemente.
Zielgruppe
Jeder Besitzer eines Wohnhauses oder einer Wohnung, die den erforderlichen Wohngebäudekriterien entsprechen, kann einen Antrag auf finanzielle Beihilfe stellen.
Beim Antragsteller kann es sich auch um die Miteigentümergemeinschaft handeln, dies je nach Sachlage für das gesamte Wohngebäude oder die Gemeinschaftsteile oder als Bevollmächtigte eines oder mehrerer Miteigentümer(s).
Voraussetzungen
Nur nach der Massivbauweise errichtete Gebäude, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden (keine Hotels, Schulen oder Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen) und für welche die Baugenehmigung vor dem 31. August 1986 erteilt wurde, kommen für Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes in Frage.
Die betreffenden Immobilien müssen sich ebenfalls in einer der vorgeschriebenen Zonen befinden.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Beratung in Sachen Verbesserung des Schallschutzes
Vor Beginn der Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes, muss eine entsprechende Beratung durch einen Bauakustikberater stattfinden.
Diese Beratung bezieht sich auf das gesamte Gebäude und erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts. Dieser vom Bauakustikberater erstellte und unterzeichnete Bericht wird dem Antragsteller in einfacher und dem Umweltamt (Administration de l'Environnement) in zweifacher Ausfertigung per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt. Handelt es sich bei dem von den Arbeiten betroffenen Gebäude um ein Mehrparteienhaus, muss die Beratung von der Miteigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude beantragt werden.
Die Beaufsichtigung der Arbeiten durch einen Bauakustikberater
Die Durchführung der Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes muss von einem Bauakustikberater beaufsichtigt werden. Die Arbeiten können in einem oder mehreren Arbeitsschritten ausgeführt werden. Jeder dieser Arbeitsschritte kann Gegenstand eines Teilantrags auf Beihilfen sein.
Werden die Arbeiten in mehreren Schritten ausgeführt oder unterscheiden sie sich leicht von dem, was im Bericht des Bauakustikberaters vorgesehen war, muss der Berater den Antragsteller schriftlich über möglicherweise erforderliche Anpassungen in Kenntnis setzen.
Bei Fertigstellung der Arbeiten erstellt der Bauakustikberater einen Fertigstellungsbericht und übermittelt diesen in einfacher Ausfertigung an den Antragsteller und in zweifacher Ausfertigung per Einschreiben mit Rückschein an die zuständige Behörde.
Abnahme der Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes
Die Behörde nimmt die Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes vor Ort ab. Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Fertigstellungsberichts bei der Behörde wird dem Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein ein Termin für die Abnahme vor Ort vorgeschlagen.
Über diese Abnahme wird ein schriftlicher Bericht erstellt, von dem ein Exemplar per Einschreiben mit Rückschein an den Antragsteller gesandt wird.
Die Abnahme gilt als endgültig, wenn die Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes keinen Anlass zu Beanstandungen wegen Nichtkonformitäten gegeben haben. Sie gilt als vorläufig, wenn die Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes Anlass zu Beanstandungen wegen Nichtkonformitäten gegeben haben. In diesem Fall werden diese Beanstandungen wegen Nichtkonformitäten in einem vorläufigen Abnahmebericht festgehalten.
Im Falle einer vorläufigen Abnahme müssen die festgestellten Nichtkonformitäten behoben werden, damit die finanziellen Beihilfen gezahlt werden können. Der zugelassene Bauakustikberater setzt die Behörde per Einschreiben mit Rückschein in Kenntnis, wenn die Behebungsarbeiten abgeschlossen sind, und beantragt die endgültige Abnahme.
Fristen
Um den Anspruch nicht zu verlieren, müssen die Anträge auf finanzielle Beihilfe spätestens im Laufe der 5 Kalenderjahre nach dem Jahr eingereicht werden, in dem die Rechnungen bezüglich der beihilfefähigen Investitionen erstellt wurden.
Beihilfefähig sind Investitionen, für die zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. Dezember 2022 einschließlich eine Rechnung ausgestellt wurde.
Vorgehensweise und Details
Erhalt der Beihilfen
Die finanziellen Beihilfen werden vom Antragsteller oder von einem Bevollmächtigten im Namen und für Rechnung des Antragstellers anhand von speziellen zur Verfügung gestellten Formularen entweder per Einschreiben mit Rückschein oder per zertifizierte E-Mail beim Umweltamt beantragt.
Durch die Einreichung des Antrags gestattet der Antragsteller der Behörde, die erforderlichen Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.
Im Rahmen der Bearbeitung der Anträge behält die Behörde sich das Recht vor, weitere von ihr für erforderlich erachtete Belege zu verlangen.
Vollmacht:
Personen, die Schallisolierungsarbeiten an ihrer Immobilie haben vornehmen lassen, können einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, um den Antrag auf finanzielle Beihilfe an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.
Beihilfe für die Beratung in Sachen Verbesserung des Schallschutzes
Der Antragsteller kann 70 Euro pro Stunde für die Beratung durch einen Akustikberater erhalten, wobei der Gesamtbetrag der Beihilfe folgende Beträge nicht übersteigen darf:
- 1.000 Euro bei einem Einfamilienhaus;
- 1.200 Euro bei einem Zweifamilienhaus. Für jede zusätzliche Wohnung werden 100 Euro bewilligt, wobei der Betrag von 1.500 Euro nicht überschritten werden darf.
Pro Wohnhaus kann nur eine Beratung bezuschusst werden.
Im Antrag auf Beihilfen für die Beratung in Sachen Verbesserung des Schallschutzes sind Name, Vorname und Wohnsitz des Antragstellers anzugeben, und folgende Dokumente müssen beigefügt werden, da der Antrag ansonsten nicht zulässig ist:
- Datum und Aktenzeichen der Beratung in Sachen Verbesserung des Schallschutzes;
- Kopien der ordnungsgemäß quittierten ausführlichen und genauen Rechnungen;
- im Falle eines Antrags durch einen Bevollmächtigten, Kopie der Vollmacht.
Diese Beihilfe kann selbst dann beantragt werden, wenn die Arbeiten noch nicht durchgeführt wurden.
Beihilfe für die Beaufsichtigung und Überwachung der Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes
Für die Beaufsichtigung und Überwachung der Arbeiten kann der Antragsteller eine Beihilfe in Höhe von 70 Euro pro Stunde erhalten, wobei der Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigen darf:
- 1.000 Euro bei einem Einfamilienhaus;
- 1.200 Euro bei einem Zweifamilienhaus. Für jede zusätzliche Wohnung werden 100 Euro bewilligt, wobei der Betrag von 1.500 Euro nicht überschritten werden darf.
Im Antrag auf Beihilfen für die Beaufsichtigung und Überwachung der Arbeiten sind Name, Vorname und Wohnsitz des Antragstellers anzugeben, und folgende Dokumente müssen beigefügt werden, da der Antrag ansonsten nicht zulässig ist:
- Datum und Aktenzeichen der Beratung in Sachen Verbesserung des Schallschutzes;
- Datum und Aktenzeichen des Berichts über die Fertigstellung der betreffenden Schallisolierungsarbeiten;
- Datum und Aktenzeichen des endgültigen Abnahmeberichts;
- Kopien der ordnungsgemäß quittierten ausführlichen und genauen Rechnungen;
- im Falle eines Antrags durch einen Bevollmächtigten, Kopie der Vollmacht.
Die Beihilfe für die Beaufsichtigung und Überwachung der Arbeiten kann erst nach der endgültigen Abnahme von mindestens einem der Bauelemente bewilligt werden.
Beihilfe für die Bauelemente
Neben einer Beihilfe für die Beratung in Sachen Verbesserung des Schallschutzes sowie für die Beaufsichtigung und Überwachung der Arbeiten können folgende Arbeiten, von denen einige genaue technische Kriterien erfüllen müssen, vom Staat bezuschusst werden:
- Ersetzen der Fenster in zu Wohnzwecken genutzten Zimmern (200 Euro pro m2 saniertes Fenster);
- Isolierung der Rollladenkästen in zu Wohnzwecken genutzten Zimmern (210 Euro pro saniertes Fenster);
- Einbau einer kontrollierten Lüftung (360 Euro pro zu Wohnzwecken genutztes Zimmer);
- Tapezier- und Gipserarbeiten (50 Euro pro saniertes Fenster);
- Sanierung des Daches oder des Dachbodens (15 Euro pro m2 mit einer Höchstgrenze von 1.500 Euro für ein Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus plus Zusatz von 500 Euro pro zusätzliche Wohnung, wobei die Höchstgrenze für den Gesamtbetrag 2.500 Euro beträgt).
Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes des Daches und des Dachbodens können nicht aufgeteilt werden und können nur Gegenstand eines einzigen Antrags auf finanzielle Beihilfe sein.
Bei Wohngebäuden, deren Erhalt von öffentlichem Interesse ist oder die ganz oder teilweise denkmalgeschützt sind, kann der zuständige Minister eine Abweichung von den festgelegten technischen Kriterien bewilligen, vorausgesetzt:
- durch die Arbeiten könnte die Eigenschaft oder das Aussehen des Gebäudes derart verändert werden, dass die Ursache für den Denkmalschutz nicht mehr gegeben ist;
- aufgrund der Arbeiten könnte gegen eine andere durch ein Gesetz oder eine Verordnung im Bauwesen vorgeschriebene Bestimmung verstoßen werden;
- die Arbeiten sind technisch gesehen nicht möglich.
Im Antrag sind Name, Vorname und Wohnsitz des Antragstellers anzugeben, und folgende Unterlagen müssen beigefügt werden, da der Antrag ansonsten nicht zulässig ist:
- Datum und Aktenzeichen der Beratung in Sachen Verbesserung des Schallschutzes;
- Datum und Aktenzeichen des Berichts über die Fertigstellung der betreffenden Schallisolierungsarbeiten;
- Datum und Aktenzeichen des endgültigen Abnahmeberichts;
- Kopien der ordnungsgemäß quittierten ausführlichen und genauen Rechnungen;
- im Falle eines Antrags durch einen Bevollmächtigten, Kopie der Vollmacht.
Der Gesamtbetrag der Beihilfen darf eine Obergrenze von 12.500 Euro pro Einfamilienhaus und von 6.250 Euro pro Wohnung nicht übersteigen.
Auszahlung der Beihilfen
Die Beihilfen werden direkt an den Antragsteller überwiesen. Wurde der Antrag jedoch durch einen Bevollmächtigten eingereicht, können sie ausnahmsweise auf das Konto des Bevollmächtigten überwiesen werden, welcher die Beträge unverzüglich an den Antragsteller weiterleiten und die Behörde darüber in Kenntnis setzen muss.
Rückzahlung der Beihilfen
Die betreffenden Bauelemente müssen mindestens 15 Jahre ab der endgültigen Abnahme der Arbeiten bestehen bleiben, da die bewilligten Beihilfen ansonsten zurückgezahlt werden müssen. Sie können jedoch jederzeit durch gleichwertiges oder besseres Material ersetzt werden, wobei die entsprechenden Arbeiten keinen zusätzlichen Anspruch auf Beihilfen zur Verbesserung des Schallschutzes eröffnen.
Die Beihilfen müssen ebenfalls zurückgezahlt werden, wenn sich herausstellt, dass sie aufgrund von falschen Erklärungen oder unrichtigen Angaben erschlichen wurden.
Formulare/Online-Dienste
Formulaire de demande de subvention pour le conseil en acoustique
Formulaire de demande de subventions pour la supervision / surveillance des travaux et des éléments de construction
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L-4361 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Öffnungszeiten : von 7.30 bis 12.00 Uhr und von 12.30 bis 16.00 UhrTel. : (+352) 40 56 56-1Fax : (+352) 40 56 56 699 -
Abteilung der Energieeinsparung1, avenue du Rock'n'Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Tel. : (+352) 40 56 56 400Fax : (+352) 40 56 56 3997.30–12.00 Uhr und 12.30–16.00 Uhr -
Abteilung Kontrollen und Inspektionen1, avenue du Rock'n'roll
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Luxemburg
Tel. : (+352) 405656-655 -
Umweltamt – Zuschüsse und finanzielle Beihilfen1, avenue du Rock'n'Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
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