Eine staatliche Finanzbeihilfe für die Altbausanierung beantragen (Sanierungsprämie)
Dieser Text wird derzeit aktualisiert
Die Sanierungsprämie ist eine staatliche Kapitalbeihilfe, die für die Renovierung oder die energetische Sanierung von Wohnraum gewährt werden kann.
Diese Prämie wird wie folgt gewährt:
- als Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten zwecks Verbesserung der Wohn-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen bereits bestehender Bauten; oder
- als Sanierungsprämie für die energetische Sanierung zwecks Förderung der Nachhaltigkeit, der rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien.
Die beiden Prämien können nicht kumuliert werden.
Die gewährte Prämie deckt einen Teil der anfallenden Baukosten ab und schwankt je nach Einkommens- und Familiensituation des Begünstigten.
Zielgruppe
Sie können in den Genuss dieser Beihilfe gelangen, wenn:
- Sie volljährig sind;
- Sie berechtigt sind, Ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg zu haben, und tatsächlich dort niedergelassen und wohnhaft sind;
- Sie Eigentümer der Immobilie sind;
- Sie die betroffene Immobilie als ständigen Hauptwohnsitz nutzen;
- Sie und die Mitglieder Ihrer häuslichen Gemeinschaft weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen Immobilie in Luxemburg oder im Ausland sind;
- das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft die gesetzlich festgesetzten Sätze nicht überschreitet; und
- die Immobilie eine eigene Katasterbezeichnung hat.
Voraussetzungen
Förderungsfähige Bauarbeiten
Die Bauarbeiten müssen in Immobilien ausgeführt werden, deren Erstbezug länger als 10 Jahre zurückliegt.
Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten
Was die Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten anbelangt, sind die folgenden Arbeiten förderungsfähig:
- die Dachdeckung, das Zimmerwerk und die Metallbedachung;
- die Trocknung feuchten Mauerwerks;
- die Einrichtung eines Belüftungshohlraums oder einer gleichwertigen mechanischen Dämmung;
- den Abwasseranschluss oder die Abwasserentsorgung;
- die Ausstattung der Wohnung mit Bad und WC, einschließlich Klärgruben;
- die Verlegung von Wasser-, Gas- und Stromleitungen;
- die Installation und Erneuerung der Zentralheizung;
- das Ersetzen von Fenstern;
- der Einbau und Austausch von Fensterläden;
- das Anbringen eines Schutzgeländers auf dem Balkon oder im Treppenhaus;
- der Anbau oder die Erweiterung von Wohnräumen; und
- der Fassadenputz nach einem herkömmlichen Verfahren.
Laufende Instandhaltungs- oder Verschönerungsarbeiten werden nicht berücksichtigt.
Sanierungsprämie für die energetische Sanierung
Was die Sanierungsprämie für die energetische Sanierung anbelangt, sind die folgenden Arbeiten förderungsfähig:
- der Bau einer thermischen Hülle;
- die kontrollierte mechanische Lüftung;
- der Aufbau einer Photovoltaikanlage;
- der Aufbau einer Solarheizanlage;
- die Installation von Wärmepumpen, Hybrid-Wärmepumpen oder Hybrid-Anlagen mit Wärmepumpe;
- die Installation von Holzheizungen mit Partikelfilter;
- die Einrichtung eines Wärmenetzes und der Anschluss an ein Wärmenetz.
Vorgehensweise und Details
Berechnungskriterien
Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten
Die Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten beläuft sich auf höchstens 40 % des Rechnungsbetrags für die Sanierungsarbeiten.
Jede Rechnung muss einen Mindestbetrag von 500 Euro (ohne MwSt.) aufweisen.
Die Prämie wird nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Prämie weniger als 125 Euro beträgt.
Sie müssen die quittierten Rechnungen binnen 2 Jahren nach ihrer Ausstellung an den Minister für Wohnungsbau senden.
Sanierungsprämie für die energetische Sanierung
Die Sanierungsprämie für die energetische Sanierung entspricht einem Prozentsatz des Betrags der finanziellen Beihilfe, die Ihnen im Rahmen der Beihilferegelung für die Förderung der Nachhaltigkeit, der rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien ab dem 1. Januar 2022 gewährt wurde.
Dieser Prozentsatz wird entsprechend Ihrem Einkommen und der Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht 100 % des Betrags der gewährten finanziellen Beihilfe.
Um in den Genuss der Prämie gelangen zu können, müssen Sie dem Minister für Wohnungsbau eine Kopie des Beschlusses über die Bewilligung der finanziellen Beihilfe zukommen lassen. Es werden nur die nach dem 1. Januar 2022 gewährten Beihilfen berücksichtigt.
Berücksichtigung der familiären Situation
Bei der Festlegung der Prämie wird die familiäre Situation zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe berücksichtigt.
Berücksichtigung des Einkommens
Das zu berücksichtigende Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen zuzüglich aller anderen Einkünfte, einschließlich der nicht der Versteuerung unterliegenden, über die Sie und jede andere in der Immobilie mit Ihnen lebende Person verfügen.
Folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt:
- die Familienleistungen;
- die staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien;
- das Einkommen für schwerbehinderte Personen;
- Waisenrenten;
- die Leistungen der Pflegeversicherung.
Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten
Das zu versteuernde Einkommen entspricht dem Durchschnitt Ihrer Einkünfte der 2 Kalenderjahre vor dem Jahr, in dessen Verlauf die Rechnungen für die Arbeiten ausgestellt wurden.
Verfügt die häusliche Gemeinschaft lediglich über Einkünfte in dem Jahr, in dem die Rechnungen ausgestellt wurden, sowie in dem entsprechenden Vorjahr, entspricht das zu versteuernde Einkommen dem Durchschnitt der Einkünfte aus diesen beiden Kalenderjahren.
Beispiel: Sie verfügen über Rechnungen aus dem Jahr 2023. Sie haben 2022 und 2023 Einkünfte bezogen, aber nicht im Jahr 2021, also handelt es sich bei dem berücksichtigten, zu versteuernden Einkommen um den Durchschnitt Ihrer Einkünfte aus den Jahren 2022 und 2023.
Hatte die häusliche Gemeinschaft in dem Kalenderjahr vor der Ausstellung der Rechnungen keine Einkünfte, kann keine Prämie gewährt werden.
Beispiel: Sie verfügen über Rechnungen aus dem Jahr 2022, haben aber 2021 nicht gearbeitet, also kommen Sie für die Prämie nicht infrage.
Sanierungsprämie für die energetische Sanierung
Das zu versteuernde Einkommen entspricht dem Durchschnitt Ihrer Einkünfte der 2 Kalenderjahre vor dem Jahr, in dessen Verlauf der Beschluss über die Bewilligung der finanziellen Beihilfe ergangen ist.
Verfügt die häusliche Gemeinschaft lediglich über Einkünfte in dem Jahr, in dem der Bewilligungsbeschluss ergangen ist, sowie in dem entsprechenden Vorjahr, entspricht das zu versteuernde Einkommen dem Durchschnitt der Einkünfte aus diesen beiden Kalenderjahren.
Beispiel: Ihre finanzielle Beihilfe wurde 2023 gewährt. Sie haben 2022 und 2023 Einkünfte bezogen, aber nicht im Jahr 2021, also handelt es sich bei dem berücksichtigten, zu versteuernden Einkommen um den Durchschnitt Ihrer Einkünfte aus den Jahren 2022 und 2023.
Hatte die häusliche Gemeinschaft in dem Kalenderjahr vor dem Beschluss über die Bewilligung der finanziellen Beihilfe keine Einkünfte, kann keine Prämie gewährt werden.
Beispiel: Ihre finanzielle Beihilfe wurde im Jahr 2022 gewährt, Sie haben aber 2021 nicht gearbeitet, also kommen Sie für die Sanierungsprämie für die energetische Sanierung nicht infrage.
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beihilfe für die Sanierung von Altbauwohnungen
Um Ihren Antrag einzureichen, müssen Sie das Formular zur Beantragung von individuellen Wohnungsbeihilfen (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“) ausfüllen, unterzeichnen und der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) übermitteln.
Folgende Unterlagen sind Ihrem Antrag beizufügen:
- eine Kopie Ihres Personalausweises;
- eine von Ihnen ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft;
- eine Kopie der öffentlichen Urkunde über den Erwerb der Immobilie oder der öffentlichen Urkunde im Falle eines Verkaufs einer im Bau befindlichen Immobilie;
- eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Mitglieder Ihrer häuslichen Gemeinschaft keine andere Immobilie in Luxemburg oder im Ausland besitzen;
- Nachweise für das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft;
- ein von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) für jedes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft ausgestellter Sozialversicherungsnachweis;
- für die Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten: eine Kopie der quittierten Rechnungen für die Arbeiten;
- für die Sanierungsprämie für die energetische Sanierung: eine Kopie des Beschlusses über die Bewilligung einer finanziellen Beihilfe;
- wenn Sie aus dem Ausland stammen: eine Kopie Ihrer Aufenthaltskarte, die Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten einräumt.
Sie müssen die Behörde schnellstmöglich über jede Änderung, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Beihilfe haben könnte, informieren, da Sie ansonsten die Prämie rückwirkend zurückzahlen müssen.
Das Ministerium für Wohnungsbau kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Belege anfordern.
Zahlung der Beihilfe für die Sanierung von Altbauwohnungen
Die Prämie kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden und mehrere Wohnungen betreffen. Jeder Teilbetrag der Sanierungsprämie ist entsprechend Ihrem Einkommen und Ihrer familiären Situation zu berechnen.
Handelt es sich um mehrere Begünstigte der Prämie, wird jeder Teilbetrag zu gleichen Teilen ausgezahlt.
Ablehnung der Prämie
Die Sanierungsprämie wird abgelehnt, wenn die Immobilie jünger als 10 Jahre ist.
Die Prämie wird nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Prämie weniger als 125 Euro beträgt.
Rückzahlung der Beihilfe
Haben Sie die Sanierungsprämie unberechtigt bezogen, müssen Sie sie vollständig zurückzahlen. Sie können nicht von der Rückzahlung befreit werden.
Wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, um die Prämie zu bekommen, müssen Sie sie ebenfalls rückwirkend in ihrer Gesamtheit zurückzahlen.
Zudem muss der Begünstigte der Beihilfe die Behörde schnellstmöglich über jede Änderung, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte, informieren, da er ansonsten die Prämie rückwirkend zurückzahlen muss.
Gleichzeitiger Bezug anderer Leistungen
Die staatliche Finanzbeihilfe für die Sanierung von Altbauten kann mit folgenden Leistungen kumuliert werden:
- der Erwerbsprämie;
- der Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden Ingenieurs (Architektenprämie);
- der Sparprämie;
- der Beteiligung an den Kosten für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie;
- der Zinssubvention.
Formulare/Online-Dienste
Demande en obtention des aides individuelles au logement
Demande en obtention d'aides à l'amélioration d'un logement
Demande en obention d'aides à l'assainissement énergétique d'un logement
Authentische Quellen
Wohnungsbeihilfen
Aides au logement
Housing aid
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wohnungsbau
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen11, rue de Hollerich
L-1741 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 8002 10 10Fax : (+352) 458 844Schalterzeiten: donnerstags nur nach Terminvereinbarung / an anderen Wochentagen (ohne Terminvereinbarung) von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr
-
Ministerium für Gesundheit
Abteilung Strahlenschutz6B, rue Nicolas-Ernest Barblé
L-1210 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85647