Eine staatliche Finanzbeihilfe für die Altbausanierung beantragen

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Die Sanierungsprämie ist eine staatliche Kapitalbeihilfe, die für die Renovierung eines Altbaus gewährt werden kann. Diese Prämie wird für bestimmte Bauarbeiten gewährt, die der Verbesserung der Wohn-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen bereits bestehender Bauten dienen.

Immobilien, für die eine Sanierungsprämie beantragt wird, müssen den Sicherheits- und Gesundheitsnormen entsprechen.

Die Sanierungsprämie deckt einen Teil der anfallenden Baukosten ab und schwankt je nach Einkommens- und Familiensituation des Begünstigten.

 

Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist auf dieser Seite verfügbar. Diese Option ermöglicht den Nutzern, per E-Mail oder SMS bezüglich des Fortschritts Ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.

Zielgruppe

Eine Person kann diese Beihilfe beziehen, wenn sie:

  • berechtigt ist, ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg zu haben, und tatsächlich dort niedergelassen und wohnhaft ist;
  • Eigentümer der Immobilie ist;
  • die betroffene Immobilie als ständigen Hauptwohnsitz nutzt;
  • weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen Immobilie in Luxemburg oder im Ausland ist.

Voraussetzungen

Alter der Immobilie

Die Bauarbeiten müssen in Gebäuden ausgeführt werden, deren Erstbezug länger als 15 Jahre zurückliegt. Es ist nicht notwendig, dass die die Beihilfe beantragende Person der Erstbewohner war.

Handelt es sich um Arbeiten zur Reduzierung von Radon, wird die Beihilfe lediglich für Gebäude bewilligt wird, die vor dem 1. März 1994 fertiggestellt wurden.

Vergrößerung der Fläche der Immobilie

Im Falle einer Erweiterung vorhandener Räume oder einer Schaffung neuer Räume wird das Alter der Immobilie nicht berücksichtigt.

Lediglich folgende Kriterien zur Wohnfläche sind zu erfüllen:

  • Einfamilienhaus: mindestens 65 m² bis höchstens 140 m²;
  • Eigentumswohnung: mindestens 45 m² bis höchstens 120 m².

Die Höchstgrenzen bezüglich der Fläche können erweitert werden:

  • um 20 m² für jedes Kind des Antragstellers ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern;
  • um 20 m² für jeden Verwandten 1. Grades des Antragstellers und für jede behinderte Person, die im gemeinsamen Haushalt leben, ab 5 dort lebenden Personen und unter der Bedingung, dass diese Personen nicht selbst Wohneigentum besitzen.

Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt, jedoch nur insofern:

  • die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 m beträgt und;
  • Letztere über einen normalen Zugang sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt.

Die Wohnfläche beinhaltet nicht:

  • Keller;
  • Speicher;
  • Garagen;
  • gemeinschaftliche Räume im Falle von Wohneigentumsanlagen.

Werkstätten, Gewerbeflächen und sonstige Nebenanlagen für berufliche Zwecke sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m² ausgeschlossen. Wenn diese Komponenten 20 m2 überschreiten, können sie bei der Wohnfläche berücksichtigt werden (eine Überprüfung erfolgt individuell für jede Komponente).

Wird die maximale Wohnfläche überschritten, kann der Antragsteller eine erneute Überprüfung der Wohnfläche innerhalb eines Jahres ab der Zustellung der Entscheidung bezüglich der Überschreitung der Wohnfläche beantragen.

Bei Gebäuden, die vor dem 10. September 1944 errichtet wurden, sind die Bedingungen zur Wohnfläche nicht zu erfüllen.

Innerhalb von 10 Jahren ab Bezug der Immobilie darf keinerlei Umbau vorgenommen werden, durch welchen die Höchstgrenze der Wohnfläche überschritten wird, da die Beihilfen ansonsten zurückgezahlt werden müssen.

Förderungsfähige Bauarbeiten

Arbeiten, die die folgenden Komponenten betreffen, können von einer Beihilfe profitieren:

  • die Dachdeckung, das Zimmerwerk und die Metallbedachung;
  • die Trocknung feuchten Mauerwerks;
  • die Einrichtung eines Belüftungshohlraums oder einer gleichwertigen Dämmung;
  • den Abwasseranschluss oder die Abwasserentsorgung;
  • die Ausstattung der Wohnung mit Bad und WC, einschließlich Klärgruben;
  • die Verlegung von Wasser-, Gas- und Stromleitungen;
  • die Installation und Erneuerung der Zentralheizung;
  • den Einbau und Austausch von Fensterläden;
  • den Anbau oder die Erweiterung von Wohnräumen;
  • den Fassadenputz nach einem herkömmlichen Verfahren;
  • die Sanierung von Häusern, die in erhöhtem Maße den Auswirkungen von Radon (radioaktives Gas) ausgesetzt sind.

Laufende Instandhaltungs- oder Verschönerungsarbeiten werden nicht berücksichtigt.

Falls die Arbeiten für eine Beihilfe in Bezug auf die Förderung der rationellen Energienutzung und die Erschließung erneuerbarer Energien (PRIMe House) infrage kommen, wird die Prämie für die Altbaurenovierung nicht bewilligt.

Fristen

Der Beihilfeantrag ist bis spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten einzureichen.

Vorgehensweise und Details

Kriterien für die Berechnung der Sanierungsprämie

Die Sanierungsprämie beläuft sich auf höchstens 30 % des Rechnungsbetrags für die Sanierungsarbeiten.

Dieser Betrag kann einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro je begünstigte Person nicht überschreiten. Im Falle eines Verkaufs der Immobilie ist diese Beihilfe nicht zurückzuzahlen.

Die Prämie wird nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Prämie weniger als 125 Euro beträgt.

Berücksichtigung der familiären Situation

Bei der Festlegung der Prämie wird die familiäre Situation zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten berücksichtigt.

Bei der Geburt eines Kindes in dem Jahr, das auf dieses Datum folgt, kann die Prämie auf der Grundlage dieser neuen familiären Situation noch einmal überprüft werden, sofern das Kind unterhaltsberechtigt ist. Dabei handelt es sich um Kinder:  

  • für die Kindergeld gewährt wird und die gemeinsam mit dem Antragsteller die Wohnung bewohnen, für die die Prämie beantragt wird, und dort gemeldet sind;
  • für die kein Kindergeld mehr gezahlt wird, die aber Mitversicherte des Antragstellers sind.

Berücksichtigung des Einkommens

Das berücksichtigte Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen zuzüglich aller anderen Einkünfte, einschließlich der nicht der Versteuerung unterliegenden, über die der Antragsteller und jede andere in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebende Person verfügt. Die Einkünfte der Nachkommen und Vorfahren oder Verschwägerten bis einschließlich 2. Grades zählen nicht dazu.

Folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt:

  • die Familienleistungen;
  • die staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien;
  • das Einkommen für schwerbehinderte Personen;
  • Waisenrenten;
  • die Leistungen der Pflegeversicherung.

Das zu versteuernde Einkommen entspricht:

  • dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 3 Steuerjahre vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten, wenn der Antragsteller während dieser 3 Jahre tatsächlich ein Einkommen bezogen hat. Praktikums- und Anwartschaftszeiten sind ausgeschlossen;
  • dem Einkommen des letzten Steuerjahres unmittelbar vor dem Beginn der Arbeiten;
  • dem Jahreseinkommen im Jahre des Beginns der Sanierungsarbeiten, falls:
    • der Antragsteller während des Jahres vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten kein Einkommen hatte oder;
    • das Einkommen des Antragstellers sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 % verringert hat.

Falls bei Zusammenveranlagung das zu berücksichtigende Einkommen ebenfalls ein Nettoeinkommen aus einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners umfasst, wird dieses bezogen auf den Verbraucherpreisindex von 100 um 1.250 Euro reduziert. Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner muss persönlich Mitglied bei einer Rentenversicherung sein.

Diese Reduzierung erfolgt von Amts wegen auf dem Einkommen eines Haushalts, der eine landwirtschaftliche, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit ausübt, vorausgesetzt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ist persönlich Mitglied bei einer Rentenversicherung.

Wenn die Ehe- oder Lebenspartner zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten seit weniger als 3 Jahren verheiratet sind oder ihre Lebenspartnerschaft eintragen gelassen haben, wird bei der Berechnung der Prämie nur das Einkommen eines der beiden Ehepartner oder Lebenspartner herangezogen. Das höhere Einkommen ist maßgeblich. In diesem Fall ist die oben genannte Reduzierung des Einkommens um 1.250 Euro nicht anwendbar.

Bei Zusammenveranlagung der Ehe- oder Lebenspartner wird nur das Einkommen eines der beiden Partner berücksichtigt, sofern der andere Partner jede abhängige Erwerbstätigkeit spätestens 2 Jahre nach dem Einzug in die Wohnung, für die eine Beihilfe beantragt wurde, endgültig aufgegeben hat.

Wenn bei der Berechnung des Gesamteinkommens ein Teil des Einkommens aus einer vergüteten Tätigkeit stammt, die nicht während des gesamten Steuerjahres ausgeübt wurde, so ist dieses Einkommen auf das ganze Jahr zu beziehen.

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beihilfe für die Sanierung von Altbauwohnungen

Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars für die Gewährung von individuellen Wohnungsbeihilfen zu stellen.

Er ist vom Antragsteller auszufüllen und zu unterzeichnen und anschließend unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen (Service des Aides au logement) zu schicken.

Jede Seite des Formulars ist gesondert zu unterschreiben.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine Kopie der Daueraufenthaltsbescheinigung (im Falle von Bürgern der Europäischen Union) und/oder eine Kopie der Aufenthaltskarte bzw. der Daueraufenthaltskarte oder des Reisepasses samt Aufenthaltsgenehmigung (im Falle von Drittstaatsangehörigen) des Antragstellers und jeder sonstigen in der Wohnung lebenden Person;
  • die Lohn-/Gehaltsbescheinigung des Antragstellers und des Ehepartners der letzten 3 Jahre vor Beginn der Sanierungsarbeiten;
  • eine Kopie der notariellen Urkunde über den Erwerb des Grundstücks bzw. der Wohnung mit Datum und Unterschrift des Notars;
  • eine Bescheinigung über das Baujahr der Wohnung;
  • die Kopien der Rechnungen bezüglich der Sanierungsarbeiten.

Dem Antrag auf die Beihilfe für die Sanierung von Altbauten, die verstärkt Radon-Emissionen ausgesetzt sind, sind beizufügen:

  • eine Bescheinigung der Strahlenschutzabteilung (Division de la radioprotection) des Gesundheitsministeriums (Ministère de la Santé) darüber, dass der Radongehalt vor den Arbeiten mehr als 150 Bq/m3 betrug;
  • eine Bescheinigung der gleichen Abteilung darüber, dass der Radongehalt nun geringer als 150 Bq/m3 ist oder um mindestens 70 % im Vergleich zum ursprünglichen Gehalt gesunken ist.

Zudem muss der Begünstigte die Verwaltung schnellstmöglich über jede Änderung, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte, informieren, da er ansonsten die Prämie rückwirkend zurückzahlen muss.

Das Ministerium für Wohnungsbau ( Ministère du Logement) kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Belege anfordern.

Zahlung der Beihilfe für die Sanierung von Altbauwohnungen

Die Prämie kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden und mehrere Wohnungen betreffen. Jeder Teilbetrag der Sanierungsprämie wird entsprechend den Einkommens- und Familienverhältnissen des Antragstellers zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten berechnet.

Wurde ein Hypothekendarlehen aufgenommen, erfolgt die Zahlung der Prämie auf das Hypothekenkonto des Begünstigten. Ansonsten erfolgt die Zahlung nach Baufortschritt auf Vorlage der Rechnungen.

Handelt es sich um mehrere Begünstigte, wird jeder Teilbetrag der Sanierungsprämie anteilsmäßig an jeden einzelnen Begünstigten ausgezahlt.

Wenn die Wohnung mehreren Miteigentümern gehört, erfolgt die Zahlung an einen dieser Miteigentümer, falls kein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt wurde.

Ablehnung der Prämie

Die Sanierungsprämie wird abgelehnt, wenn das Haus oder die Wohnung weniger als 15 Jahre alt ist (außer bei einer Vergrößerung der Wohnfläche oder der Schaffung neuer Räume, da in diesen Fällen das Alter des Gebäudes unerheblich ist).

Im Rahmen von Arbeiten zur Reduzierung des Radongehalts wird die Prämie verweigert, wenn die Wohnung nach dem 1. März 1994 fertiggestellt wurde.

Die Prämie wird nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Prämie weniger als 125 Euro beträgt.

Sofern der Empfänger bereits den Höchstbetrag von 10.000 Euro als Sanierungsprämie erhalten hat, kann ihm keine neue Prämie bewilligt werden.

Im Falle eines Verkaufs der Immobilie ist die erhaltene Beihilfe nicht zurückzuzahlen.

Rückzahlung der Beihilfe

Hat der Empfänger die Sanierungsprämie unberechtigt bezogen, muss er sie vollständig zurückzahlen. Sie kann nicht Gegenstand einer Rückzahlungsbefreiung sein.

Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um die Prämie zu bekommen.  

Zudem muss der Begünstigte die Verwaltung schnellstmöglich über jede Änderung, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte, informieren, da er ansonsten die Prämie rückwirkend zurückzahlen muss.

Gleichzeitiger Bezug anderer Leistungen

Die staatliche Finanzbeihilfe für die Sanierung von Altbauten kann mit folgenden Leistungen kumuliert werden:

Formulare/Online-Dienste

Demande en obtention des aides individuelles au logement

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Authentische Quellen

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Wohnungsbeihilfen

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