Eine möblierte Unterkunft vorübergehend vermieten
Durch die zahlreichen Internetplattformen zur kurzzeitigen Vermietung von Unterkünften wird diese Aktivität zunehmend gefördert.
Aus Sicht des Eigentümers kann es sich dabei um eine Vermietung seiner eigenen Wohnung während seiner Abwesenheit handeln oder darum, eine bessere Rendite aus einer Wohnung zu ziehen, für die sich eine klassische Langzeitvermietung nicht anbietet. Für andere handelt es sich um eine wahrhaftige Geschäftsstrategie.
Diese verschiedenen Sichtweisen des Phänomens können aber auf unterschiedliche Gegebenheiten auf juristischer Ebene treffen, je nachdem wie die Aktivität vom Vermieter ausgeübt wird, dies sowohl in Bezug auf die vertragliche Beziehung als auch auf die Verwaltungsformalitäten und die steuerliche Behandlung.
In Luxemburg gibt es keine spezielle Regelung für dieses Phänomen. Einige Verpflichtungen ergeben sich jedoch aus der bestehenden Gesetzgebung.
Ein Steuerpflichtiger, der eine möblierte Unterkunft gegen Entgelt zur Verfügung stellt, hat in der Regel steuerliche Pflichten.
Zielgruppe
Betroffen sind alle Gebietsansässigen oder Nicht-Gebietsansässigen, die Eigentümer einer möblierten Unterkunft in Luxemburg sind, die gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird.
Vorgehensweise und Details
Vermietung von möblierten Zimmern
Vermieter von möblierten Wohnungen oder einer Gemeinschaftsunterkunft müssen dies dem Bürgermeister der Gemeinde im Vorfeld melden und dabei die Höchstzahl der Bewohner und die Höhe der Miete angeben und eine genaue Beschreibung der Räumlichkeiten beifügen.
Falls er daraus seinen Hauptwohnsitz macht, muss sich der Bewohner der Wohnung bei der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, anmelden.
Zur Vermietung bestimmte möblierte Wohnungen müssen bestimmte per Verordnung festgelegte Auflagen erfüllen:
Beispiel: Die Grundfläche einer Mietwohnung oder einer zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellten Unterkunft darf nicht geringer als 9m² für einen Bewohner, 18 m² für 2 Personen, 24 m² für 3 Personen und 30 m² für 4 Personen sein.
In puncto Städtebau muss die Form der Mehrfachvermietung, die darin besteht, eine Wohnung in mehrere getrennte Wohneinheiten zu unterteilen, eventuell mit der Gemeinde abgeklärt werden, wenn es zu einer Änderung der Zweckbestimmung der Immobilie kommt, welche einer Genehmigung bedarf.
Die Gesetzgebung über Wohnungseigentümergemeinschaften oder die Gemeinschaftsordnung können einer Änderung der Zweckbestimmung einer Immobilie im Weg stehen.
Die Einhaltung der städtebaulichen Vorschriften, die in der Regel in der kommunalen Gesetzgebung angegeben sind, kann sich auf die Art der Vermietung auswirken, wenn es zu einer Änderung der Zweckbestimmung einer Wohnung kommt.
Beispiel: Zahl der Stellplätze pro Wohnung.
Einige Vermietungsplattformen im Internet stellen den Kontakt zwischen dem Vermieter einer möblierten Unterkunft und dem Kunden her und beschränken sich auf die Rolle des Vermittlers. In ihren Vertragsbedingungen ist in der Regel angegeben, dass die Verpflichtungen in Sachen Gesetzeskonformität Sache des Vermieters sind.
Ferienunterkünfte/Beherbergungsbetriebe
Die Gesetzgebung in Sachen Beherbergungsbetriebe betrifft die kollektiven (z. B. Campingplätze) oder privaten Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder gleichgestellte Unterkünfte, und Ferienwohnungen. Betreiber eines privaten (oder kollektiven) Beherbergungsbetriebs sind verpflichtet, die Meldescheine der beherbergten Personen zu überprüfen und an die Polizei zu übermitteln.
Sie müssen dem Nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien (Service central de la statistique et des études économiques - STATEC) die Angaben zum Beherbergungsbetrieb und die anonymisierten Daten der Reisenden und Begleitpersonen übermitteln.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Die Hotelvorschriften gelten auch für Privatpersonen, die Unterbringungsdienste anbieten. Wenn sie die Zimmer nicht bei der Gemeinde, in der diese belegen sind, gemeldet haben, dürfen sie nur gelegentlich Reisende gegen Bezahlung beherbergen.
Wenn Anzeichen für eine epidemische oder ansteckende Krankheit in einem Betrieb vorliegen, muss der Betreiber unverzüglich einen Arzt holen und dessen Anweisungen befolgen. Der Betreiber muss die dadurch entstehenden Kosten verauslagen, kann aber von dem Gast, der sie verursacht hat, eine Erstattung fordern.
Stirbt ein Gast, muss der Betreiber den Standesbeamten der Gemeinde binnen 24 Stunden davon in Kenntnis setzen.
Steuern
Direkte Steuern
Die Einkünfte von gebietsansässigen Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien, die sich in Luxemburg befinden, werden mit dem normalen progressiven Tarif besteuert.
Die Einkünfte von nicht-gebietsansässigen Steuerpflichtigen (mit Ausnahme von Einkommen aus einer arbeitnehmerischen Tätigkeit oder Rente/Pension) werden zu einem Minimalsteuersatz, der vom Einkommen abhängig ist, versteuert, es sei denn sie haben eine steuerliche Behandlung wie Gebietsansässige gewählt.
In allen o. g. Fällen muss der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Mehrwertsteuer (MwSt.)
Die Vermietung bereits bestehender Immobilien unterliegt grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer.
Bestimmte Mietverhältnisse von Immobilien sind hingegen nicht befreit und demnach mehrwertsteuerpflichtig: die vorübergehende Unterbringung von Personen, die Miete von Ferienlagern/Campingplätzen, die Vermietung bestimmter Stellplätze für das zeitweilige Abstellen von Fahrzeugen usw.
Mehrwertsteuerpflichtige, deren Jahresumsatz 30.000 Euro nicht überschreitet, gelangen in den Genuss einer MwSt.-Befreiung. Sie müssen sich trotzdem für die Mehrwertsteuer anmelden und ihren Umsatz melden.
Gemeindeabgaben
Die Gebührenordnung der Gemeinde, in der sich die Unterkunft befindet, kann eventuell Beherbergungsgebühren (Kurtaxe) vorsehen, zu deren Entrichtung der Vermieter/Betreiber verpflichtet ist.
Zuständige Kontaktstellen
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Steuerverwaltung45, boulevard Roosevelt
L-2982 Luxemburg
Luxemburg
Um sich an die zuständige Stelle zu wenden, folgen Sie bitte dem untenstehenden Link.
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Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)1-3, avenue Guillaume
L-1651 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 31 / L-2010
Tel. : (+352) 247 80800Fax : (+352) 247 90400 -
Zentrale Einnahmestelle5, rue du Plébiscite
L-2341 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1004 / L-1010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 80753Fax : (+352) 247 - 904008.00–12.00 und 14.00–16.00 Uhr -
Abteilung für letztwillige Verfügungen1-3, avenue Guillaume
L-1651 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
Fax : (+352) 247 - 90400 -
Luxemburg Personenstandsurkunden 2308, route d’Esch
L-1471 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
308, route d’Esch - L-2010 Luxemburg
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Amt für Personenstandsurkunden GrevenmacherSchiltzeplaz (Hôtel des Postes)
L-6774 Grevenmacher
Luxemburg
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Amt für Personenstandsurkunden DiekirchPlace Guillaume (Hôtel des Postes)
L-9237 Diekirch
Luxemburg
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Amt für Personenstandsurkunden Esch-sur-Alzette33-35, rue Zénon Bernard
L-4031 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
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Luxembourg Guichet Unique308, route d’Esch
L-1471 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 80800von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr -
Eintragungen, Erbschaften, Hypotheken308, route d’Esch
L-1471 Luxemburg
Luxemburg
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MwSt.-Abteilung308, route d’Esch
L-1471 Luxemburg
Luxemburg
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Abteilung Organisation und Tätigkeit der Büros1-3, avenue Guillaume
L-1651 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 24 78 08 00