Eine Baugenehmigung beantragen

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Für jeden Neubau, Umbau oder Abriss eines Gebäudes ist eine Baugenehmigung des Bürgermeisters einzuholen.

Die vom Bürgermeister erteilte Baugenehmigung dient als Nachweis darüber, dass das Bauvorhaben von ihm genehmigt wurde, und wird vom Bauherrn am Rand der Baustelle öffentlich angeschlagen.

Zielgruppe

Jede Person, die ein Gebäude bauen, umbauen oder abreißen möchte, muss eine Baugenehmigung beantragen.

Voraussetzungen

Die Baugenehmigung wird nur dann erteilt, wenn die Arbeiten im Einklang stehen mit:

  • dem allgemeinen Bebauungsplan oder -vorhaben;
  • gegebenenfalls dem speziellen Bebauungsplan oder -vorhaben;
  • dem Parzellierungs-, Neuparzellierungs- oder Aufteilungsplan oder -vorhaben, und zwar jeweils mit dem grafischen und mit dem schriftlichen Teil.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wird mithilfe eines Antragsformulars gestellt, das bei der Gemeinde erhältlich ist, in der sich die von den geplanten Arbeiten betroffene Immobilie befindet.

Einige Gemeinden bieten an, die Dokumente auf ihrer Website herunterzuladen.

 

Grundsätzlich muss der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung schriftlich an den Bürgermeister gerichtet werden.

 

Für die Stadt Luxemburg ist der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Internet verfügbar. Dieser Antrag kann entweder:

  • heruntergeladen und per Post zurückgeschickt werden oder;
  • online ausgefüllt und direkt über die Internetseite übermittelt werden.

Die Arbeiten dürfen erst nach Erhalt der Baugenehmigung beginnen.

Belege

Die Gemeinden können verlangen, dass dem Antrag bestimmte Unterlagen beigefügt werden, darunter:

  • ein aktueller Katasterauszug der betreffenden Parzelle im Maßstab 1:2.500;
  • ein Lageplan im Maßstab 1:2.500 (der Maßstab kann je nach Gemeinde unterschiedlich sein);
  • Baupläne im Maßstab 1:100 oder 1:50;
  • eine Bescheinigung der Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (Ordre des architectes et des ingénieurs-conseils – OAI);
  • gegebenenfalls ein Lageplan, mindestens im Maßstab 1:200, mit Angabe der Höhenlinien, der Abstände zwischen Gebäuden und zu den Begrenzungen, der Zufahrtswege, der bebauten Fläche sowie der Bezeichnung der Gebäude.

Gültigkeit

Die Baugenehmigung verfällt, wenn innerhalb einer Frist von einem Jahr die genehmigten Bauarbeiten nicht in erheblichem Umfang begonnen haben.

Diese Frist kann auf begründeten Antrag des Begünstigten um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Zuständige Kontaktstellen

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