Eine Zinssubvention beantragen

CORONAVIRUS/COVID-19

Als Folge der Coronavirus-Situation wurden Maßnahmen in Bezug auf die Wohnungsbeihilfen ergriffen.

Informationen über diese Maßnahmen erhalten Sie auf unserer Website.

Die Zinssubvention ist eine Zinsbeihilfe des Staates, die gewährt werden kann, um die monatlichen Belastungen zur Rückzahlung eines Hypothekendarlehens zu vermindern, das für den Bau, die Anschaffung oder die Modernisierung von Wohneigentum, das als dauerhafter Hauptwohnsitz dient, aufgenommen wurde. Diese Bedingung des dauerhaften Hauptwohnsitzes muss so lange erfüllt werden, wie die Beihilfe bezogen wird.

Bei der Berechnung der Zinssubvention werden Hypothekendarlehen bis zu einer Höhe von 175.000 Euro berücksichtigt. Dieser Betrag verringert sich ab der 1. Auszahlung der Beihilfe (bei Anträgen, bei denen die Auszahlung zum 1. Januar 2013 bereits läuft, kann die Reduzierung der monatlichen Tilgungsrate erst nach Überprüfung der Akte erfolgen). Die Höhe der Zinssubvention kann zwischen 0,575 % und 2,45 % liegen. Sie richtet sich nach dem Einkommen und der familiären Situation der Begünstigten (vgl. gestaffelte Tabelle).

Ein Hypothekendarlehen, das ausschließlich zu dem Zweck aufgenommen wurde, eine oder mehrere Investitionen zu tätigen, die unter die Beihilferegelungen zur Förderung der rationellen Energienutzung und zur Erschließung erneuerbarer Energien fallen, wird bis zu einer Höhe von 50.000 Euro berücksichtigt. Dieser Betrag verringert sich ab der 1. Auszahlung der Beihilfe (bei Anträgen, bei denen die Auszahlung zum 1. Januar 2013 bereits läuft, kann die Reduzierung der monatlichen Tilgungsrate erst nach Überprüfung der Akte erfolgen). Die Zinssubvention für ein Hypothekendarlehen, das im Hinblick auf eine energetische Sanierung abgeschlossen wurde, kann nur nach Vorlage der quittierten Rechnungen gewährt werden, welche nachweisen, dass das Darlehen zu den oben genannten Zwecken verwendet wurde.

Die Zinssubvention kann dem Begünstigten nur ein Mal bewilligt werden.

 

Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist auf dieser Seite verfügbar. Diese Option ermöglicht den Nutzern, per E-Mail oder SMS bezüglich des Fortschritts Ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.

Zielgruppe

Jede Person, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg hat und ein Hypothekendarlehen für den Erwerb, den Bau, die Modernisierung oder die energetische Sanierung von bereits in Luxemburg vorhandenem Wohneigentum aufgenommen haben, das ihnen sowie ihrem Ehepartner und eventuell ihren Verwandten oder den Verwandten ihres Ehepartners in gerader aufsteigender bzw. absteigender Linie, die im selben Haushalt leben, als dauerhafter Hauptwohnsitz dient.

Voraussetzungen

Ein Darlehensnehmer, der die Zinssubvention in Anspruch nehmen will:

  • muss berechtigt sein, seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg zu haben, und tatsächlich dort niedergelassen und wohnhaft sein;
  • muss bei einem in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Finanzinstitut oder bei den Rententrägern der Sozialversicherung ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben, um in Luxemburg befindliches Wohneigentum, das dem Antragsteller mindestens 10 Jahre lang als tatsächlicher und dauerhafter Hauptwohnsitz dienen wird, zu erwerben, zu bauen, zu modernisieren oder in energetischer Hinsicht zu sanieren. Darlehen werden bis zu einer Höhe von 175.000 Euro berücksichtigt;
  • darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen im Großherzogtum oder im Ausland gelegenen Wohnung sein;

  • muss einziger Begünstigter des Darlehens sein;

  • muss bestimmte Kriterien zur Wohnfläche beachten.

Folgende Kriterien zur Wohnfläche sind zu erfüllen:

  • Einfamilienhaus: (mindestens) 65 m² bis (höchstens) 140 m²;

  • Eigentumswohnung: (mindestens) 45 m² bis (höchstens) 120 m².

Diese Flächen können erweitert werden:

  • um 20 m² ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern;
  • um 20 m² für jeden Verwandten ersten Grades des Antragstellers und für jede behinderte Person, die im gemeinsamen Haushalt leben, ab 5 dort lebenden Personen und unter der Bedingung, dass diese Personen nicht selbst Wohneigentum besitzen.

Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten:

  • Kinder, für die der Antragsteller Kindergeld bezieht und die das Wohneigentum gemeinsam mit dem Antragsteller bewohnen und dort gemeldet sind;
  • Kinder bis 27 Jahre, die das Wohneigentum gemeinsam mit dem Antragsteller bewohnen und dort gemeldet sind und entweder aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Antragsteller oder aufgrund der Gesetzgebung eines Staates, mit dem Luxemburg ein bi- oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, oder aufgrund eines Krankenversicherungssystems im Rahmen einer Tätigkeit bei einer internationalen Einrichtung unter den Krankenversicherungsschutz des Antragstellers fallen.

Bei der Berechnung der Fläche dürfen Kellerräume, Speicher, Garagen, Werkstatträume und, im Falle von Wohneigentumsanlagen, die gemeinschaftlichen Räume nicht berücksichtigt werden.

Werkstätten, Gewerbeflächen und sonstige Nebenanlagen für berufliche Zwecke sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m² ausgeschlossen. Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur insofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt.

Bei Gebäuden, die vor dem 10. September 1944 errichtet wurden, müssen die Kriterien zur Wohnfläche nicht erfüllt werden.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten für den Erhalt der Zinssubvention

Der Antrag ist unter Verwendung des Formulars zur Beantragung von individuellen Wohnungsbeihilfen zu stellen, das vom Antragsteller auszufüllen und an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen (Service des aides au logement) zurückzuschicken ist. Dieser Antrag kann gemeinsam mit dem Antrag auf Erhalt einer Wohnungsbauprämie, Erwerbsprämie oder Sanierungsprämie gestellt werden.

Jede Seite des Formulars ist gesondert zu unterschreiben.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Kopie der Daueraufenthaltsbescheinigung (im Falle von EU-Bürgern) und/oder eine Kopie der Aufenthaltskarte bzw. der Daueraufenthaltskarte oder des Reisepasses samt Aufenthaltsgenehmigung (im Falle von Drittstaatsangehörigen) des Antragstellers und jeder sonstigen in der Wohnung lebenden Person;
  • eine Lohn-/Gehaltsbescheinigung des Antragstellers und des Ehepartners;
  • eine vom Finanzinstitut ausgestellte Bescheinigung mit konkreten Angaben zum Darlehen (Kontonummer, Kontoinhaber, Betrag, Dauer, Zinssatz, Datum der Bereitstellung, Zweckbestimmung);
  • eine Kopie der notariellen Urkunde über den Erwerb der Wohnung bzw. des Grundstücks mit Datum und Unterschrift des Notars;
  • eine Bescheinigung über das Baujahr;
  • eine Kopie der Baupläne mit Datum und Unterschrift des Architekten oder beratenden Ingenieurs;

Die Antragsunterlagen werden automatisch alle 2 Jahre neu geprüft. Jede Änderung der familiären und finanziellen Situation oder des Tilgungsplans ist der Abteilung für Wohnungsbeihilfen mitzuteilen. Falls die Daten der Akte eine Erhöhung des Satzes der Zinssubvention rechtfertigen, wird diese Erhöhung ab dem Datum der erneuten Überprüfung bewilligt.

Familiäre Situation

Berücksichtigung findet die familiäre Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention.

Jede Änderung der familiären und finanziellen Situation oder des Tilgungsplans ist der Abteilung für Wohnungsbeihilfen mitzuteilen.

Ermittlung des Einkommens

Für die Berechnung der Zinssubvention wird das letzte zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention bekannte Einkommen herangezogen.

Das berücksichtigte Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen zuzüglich aller anderen Einkünfte, einschließlich der nicht der Versteuerung unterliegenden, über die der Antragsteller und jede andere in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebende Person verfügt, mit Ausnahme der Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich 2. Grades und ohne Berücksichtigung des Kindergeldes, der staatlichen Studienbeihilfe, der Leistungen für schwerbehinderte Menschen, der Waisenrenten und der Leistungen der Pflegeversicherung.

Jede Änderung der familiären und finanziellen Situation oder des Tilgungsplans ist der Abteilung für Wohnungsbeihilfen mitzuteilen.

Ablehnung der Zinssubvention

Die Zinssubvention wird abgelehnt, wenn der Antragsteller:

  • über ein zu versteuerndes Einkommen verfügt, das die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze überschreitet;
  • die Wohnung vermietet oder untervermietet, außer im Falle einer Untervermietung an einen an einer Hochschule im Großherzogtum Luxemburg immatrikulierten Studierenden;
  • sein Vermögen als Schenkung einem Dritten überlassen hat.

Die Zinssubvention wird nicht geschuldet, wenn eine oder mehrere Bedingungen für die Bewilligung oder das Aufrechterhalten der Subvention nicht mehr gegeben sind oder geändert werden.

Die Subvention wird nicht gewährt, wenn ihr gesamter Jahresbetrag weniger als 25 Euro beträgt.

Der Anspruch auf die Zinssubventionen verjährt 6 Monate nach Ende des Jahres, für welches sie normalerweise hätten bewilligt werden können.

Erstattung der Zinssubvention

Die Immobilie, für welche eine Zinssubvention bewilligt wird, muss dem Begünstigten während mindestens 10 Jahren als ständiger Hauptwohnsitz dienen, wobei die Subvention ansonsten erstattet werden muss.

Verlässt ein Begünstigter die Immobilie vor Ablauf der vorgesehenen 10-jährigen Frist wegen Scheidung, Trennung oder aus einem anderen Grund, kann der Minister dem Begünstigten, der in der Immobilie bleibt, auf schriftlichen und begründeten Antrag eine vorläufige Fortsetzung der Zinssubvention für einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren gewähren. Der Begünstigte, der die Immobilie nach dieser 2-jährigen Frist weiterhin bewohnt und das Darlehen alleine übernommen hat, kann einen Antrag auf Bewilligung der Fortsetzung der Zinssubvention stellen. In diesem Fall muss der Antragsteller das alleinige und ausschließliche Eigentum an der Immobilie besitzen.

Die Zinssubvention wird ebenfalls nicht geschuldet und muss rückwirkend erstattet werden, wenn eine für die Immobilie bezogene Prämie an den Staat zurückzuzahlen ist.

Kriterien für die Berechnung der Zinssubvention

Die Höhe der Zinssubvention richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen und der familiären Situation, sie kann zwischen 0,575 % und 2,45 % liegen. Im Falle einer Kumulierung der Zinsvergünstigung und der Zinssubvention dürfen diese beiden Beihilfen den Satz des Darlehens bzw. den auf 3 % festgesetzten Höchstsatz keinesfalls überschreiten.

Liegt der Zinssatz, auf den die Zinssubvention anwendbar ist, jedoch unter dem auf 1,5 % festgelegten Referenzzinssatz, wird der Zinssubventionssatz um die Hälfte der auf ein achtel Punkt abgerundeten Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz verringert, wobei der Zinssubventionssatz den tatsächlichen Zinssatz nicht überschreiten darf.

Beispiel :
Bei einem tatsächlichen Zinssatz von 1,2 %, beträgt die auf ein achtel Punkt abgerundete Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz 0,125. Die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz liegt bei 0,3 % (1,5 % - 1,2 %). Dieser Satz von 0,3% wird anschließend um die Hälfte reduziert (0,3 % ÷ 8 = 0,15 %) und auf ein achtel Punkt abgerundet (aus 0,15 % wird 0,125 %). Folglich wird die gewährte Zinssubvention um 0,125 % herabgesetzt.

Die Zinssubvention wird für Rechnung des Begünstigten zu Händen der Stelle gezahlt, die den Kredit für die Finanzierung des Wohneigentums bewilligt hat. Sie wird auf der Grundlage der Zinsen, die gemäß dem vom Kreditgeber ausgearbeiteten Tilgungsplan fällig sind, ermittelt.

Zinsen, abhängig von der familiären Situation, für Einkommen zwischen 2.750 und 4.500 Euro

Familiäre Situation

Einkommen in Euro (Index 100)

2.750

3.000

3.250

3.500

3.750

4.000

4.250

4.500

Einzelperson

2.450

2.450

2.450

1.950

1.575

1.200

0.950

0.825

Haushalt ohne Kinder

2.450

2.450

2.450

2.450

1.950

1.700

1.450

1.200

Haushalt mit 1 Kind

2.450

2.450

2.450

2.450

2.325

2.200

1.700

1.575

Haushalt mit 2 Kindern

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.325

2.200

1.700

Haushalt mit 3 Kindern

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.325

2.200

Haushalt mit 4 Kindern

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.325

Haushalt mit 5 Kindern

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

Haushalt mit 6 Kindern

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

2.450

Zinsen, abhängig von der familiären Situation, für Einkommen zwischen 4.750 und 7.000 Euro

Familiäre Situation

Einkommen in Euro (Index 100)

4.750

5.000

5.250

5.500

5.750

6.000

6.250

6.500

6.750

7.000

Einzelperson

0.825

0.825

0.575

--

--

--

--

--

--

--

Haushalt ohne Kinder

1.075

0.950

0.825

0.825

0.575

--

--

--

--

--

Haushalt mit 1 Kind

1.450

1.325

1.200

1.075

0.950

0.825

0.825

0.825

0.575

--

Haushalt mit 2 Kindern

1.575

1.450

1.325

1.200

1.075

0.950

0.825

0.825

0.825

0.575

Haushalt mit 3 Kindern

1.700

1.575

1.450

1.325

1.200

1.075

0.950

0.825

0.825

0.825

Haushalt mit 4 Kindern

2.200

1.700

1.575

1.450

1.325

1.200

1.075

0.950

0.950

0.825

Haushalt mit 5 Kindern

2.450

2.325

2.200

1.950

1.700

1.450

1.325

1.200

1.075

0.950

Haushalt mit 6 Kindern

2.450

2.450

2.325

2.200

1.950

1.700

1.575

1.450

1.200

1.075

Zinsen, abhängig von der familiären Situation, für Einkommen zwischen 7.250 und 8.250 Euro

Familiäre Situation

Einkommen in Euro (Index 100)

7.250

7.500

7.750

8.000

8.250

Einzelperson

--

--

--

--

--

Haushalt ohne Kinder

--

--

--

--

--

Haushalt mit 1 Kind

--

--

--

--

--

Haushalt mit 2 Kindern

--

--

--

--

--

Haushalt mit 3 Kindern

0.825

0.575

--

--

--

Haushalt mit 4 Kindern

0.825

0.825

0.575

--

--

Haushalt mit 5 Kindern

0.825

0.825

0.825

0.575

--

Haushalt mit 6 Kindern

0.950

0.825

0.825

0.825

0.575

Die Einkommensstufen verstehen sich einschließlich Untergrenze und ausschließlich Obergrenze.

Informationen zum aktuellen nationalen Index sind der Website des Nationalen Instituts für Statistik und Wirtschaftsstudien (Institut national de la statistique et des études économiques - STATEC) zu entnehmen.

Jede Änderung der familiären und finanziellen Situation oder des Tilgungsplans ist der Abteilung für Wohnungsbeihilfen mitzuteilen.

Gleichzeitiger Bezug anderer Leistungen

Die Zinssubvention ist mit der Erwerbsprämie, der Wohnungsbauprämie, der Sanierungsprämie, der Sparprämie, der Beihilfe für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie und der allgemeinen Bausparbeihilfe kumulierbar. Die Vergünstigungen für Kinder werden der Zinsvergünstigung angerechnet. Im Falle einer Kumulierung der Zinsvergünstigung und der Zinssubvention dürfen diese beiden Beihilfen den Satz des Darlehens bzw. den auf 3 % festgesetzten Höchstsatz keinesfalls überschreiten.

Formulare/Online-Dienste

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En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.

Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

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Antrag auf Bewilligung von individuellen Wohnbeihilfen

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Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.

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