Eine Beschwerde über die Polizei einreichen bzw. Anzeige erstatten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Wenn Sie mit der Leistung der Polizei oder eines Polizisten nicht zufrieden sind, können Sie wie folgt vorgehen:

  • eine Beschwerde einreichen, wenn der Vorwurf gegenüber der Polizei keinen strafrechtlichen Sachverhalt darstellt;
  • eine Anzeige erstatten, wenn der Vorwurf gegenüber der Polizei strafrechtlicher Art ist.

Die Beschwerden und Anzeigen sind Teil verschiedener Verfahrensrahmen.

Die Beschwerden werden gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 über die Generalinspektion der Polizei geregelt, während Anzeigen in der Strafprozessordnung (Code de Procédure pénale) geregelt sind.

Wenn der Generalinspektion der Polizei (Inspection générale de la Police - IGP) Anliegen und Beschwerden durch Bürger mitgeteilt werden, kann dies dazu beitragen, den Dienst der Polizei am Bürger kontinuierlich zu verbessern.

Zielgruppe

Jede natürliche oder juristische Person, die ihrer Meinung nach mit einem Fehlverhalten oder einem unangemessenen Verhalten eines Polizeiangehörigen oder einem Funktionsproblem einer Einheit der Polizei konfrontiert ist, kann die IGP mit einer Beschwerde oder einer Anzeige befassen.

Bei ähnlichen Gründen steht diese Möglichkeit ebenfalls den Polizisten offen.

Vorgehensweise und Details

Einreichen der Beschwerde oder der Anzeige

Sie können Ihre Beschwerde an die IGP richten, indem Sie:

  • das Online-Beschwerdeformular ausfüllen (siehe „Online-Dienste und Formulare“);
  • persönlich bei der IGP vorstellig werden:

11, rue Robert Stumper
L-2557 Luxemburg
Tel.: (+352) 26 48 53-1
(vorzugsweise nach Terminvereinbarung)

  • ein Schreiben unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Adresse, Ihrer Telefonnummer und Ihres Geburtsdatums zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises an die folgende Postanschrift senden:

Inspection générale de la Police
Postfach 1202
L-1012 Luxemburg

Die Beschwerde oder Anzeige kann direkt oder über einen Anwalt erfolgen.

Anonyme Beschwerden werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist die Polizei verpflichtet, direkt an sie gerichtete Beschwerden und Anzeigen an die Generalinspektion der Polizei weiterzuleiten.

Bearbeitung der Beschwerde oder der Anzeige

Die Bearbeitung der Beschwerde eröffnet den Anspruch auf Einleitung einer administrativen Untersuchung.

Jede von der IGP eingeleitete administrative Untersuchung führt zur Benachrichtigung der Generaldirektion der Polizei. Letztere informiert den Polizeiangehörigen oder die betroffene Einheit sowie deren Vorgesetzte.

Nach Eingang seiner Beschwerde und sofern Letztere zu einer administrativen Untersuchung führt, wird der Beschwerdeführer schriftlich über den Namen des oder der zuständigen Ermittler(s) der IGP unterrichtet. Ihm wird ebenfalls mitgeteilt, dass Kontakt mit ihm aufgenommen wird.

Ergebnis der Beschwerde oder der Anzeige

Bei Abschluss der administrativen Untersuchung teilt die Generalinspektion der Polizei ihre Schlussfolgerungen und etwaigen Empfehlungen der Generaldirektion der Polizei schriftlich mit, die ihrerseits Stellung nimmt und die IGP über die von ihr beabsichtigten Folgemaßnahmen informiert.

Die Generaldirektion der Polizei informiert die betroffene Einheit bzw. den betroffenen Polizeiangehörigen über das Ergebnis der Untersuchung und die von der Generalinspektion der Polizei ausgesprochenen Empfehlungen. Gegebenenfalls ergreift die Generaldirektion der Polizei entsprechende interne Maßnahmen (Ermahnung, Sensibilisierung, Anpassung von Verfahren und Vorschriften usw.) infolge der Schlussfolgerungen der IGP.

Dem Beschwerdeführer werden die von der IGP gezogenen Schlussfolgerungen ganz allgemein mitgeteilt. Die IGP übermittelt das Ergebnis der administrativen Untersuchung in Berichtsform an den zuständigen Minister.

Bei einer Anzeige (aufgrund eines einen Straftatbestand begründenden Verhaltens) leitet die Generalinspektion der Polizei ihre Protokolle und Berichte an die zuständigen Justizbehörden weiter. Die Strafprozessordnung findet hier Anwendung. Daraus folgt, dass die Schlussfolgerungen einer solchen Untersuchung nur von der territorial zuständigen Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden können.

Rücknahme einer Beschwerde oder einer Anzeige

Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerde oder Anzeige jederzeit schriftlich zurückziehen.

Allerdings setzt die Generalinspektion der Polizei die Untersuchungen möglicherweise fort, wenn sie der Meinung ist, dass die Tatsachen eine eingehendere Untersuchung erfordern.

Beschränkungen (Handlungsgrenzen)

Die IGP ist nicht zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden, die die Richtigkeit gebührenpflichtiger Verwarnungen anfechten, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Beschwerden dieser Art sind direkt an den Polizeiangehörigen zu richten, der die Verwarnung ausgestellt hat, bzw. an die Polizei oder an die zuständigen Justizbehörden, und zwar vor der Begleichung der gebührenpflichtigen Verwarnung.

Die IGP ist auch nicht zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden in direktem Zusammenhang mit laufenden strafrechtlichen Untersuchungen.

Jede Beschwerde, die offensichtlich unbegründet, nicht ausreichend präzise oder deren Gegenstand kein Fehlverhalten oder kein Funktionsproblem ist, wird nicht weiterverfolgt.

Die Entscheidung, eine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, wird begründet und dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Eine Kopie geht an den Minister und die Generaldirektion der Polizei.

Strafen

Jede Anzeige oder Beschwerde gegen einen Polizeibeamten oder eine Polizeidienststelle, die auf offensichtlich falschen oder erfundenen Sachverhalten beruht und darauf abzielt, den betreffenden Polizeibeamten zu schaden, kann als böswillig angesehen werden und eine Falschanschuldigung im Sinne von Artikel 445 des Strafgesetzbuches (Code pénal) darstellen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generalinspektion der Polizei

  • Generalinspektion der Polizei

    Adresse:
    11, rue Robert Stumper L-2557 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 1202 / L-1012 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr
    von 8.00 bis 12.00 Uhr ohne Termin und von 13.00 bis 16.00 Uhr nach Terminvereinbarung

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