Großunternehmen
monatlich
Nichtansässige
Gebietsansässige
KMU
spezifischer Sektor
Seit dem 1. Januar 2019 können bestimmte Arbeitnehmer in den Genuss einer Steuergutschrift für den sozialen Mindestlohn (crédit d’impôt salaire social minimum - CISSM) gelangen.
Je nach Situation gelangen die Arbeitnehmer auf unterschiedliche Weise in den Genuss der CISSM.
Die Steuergutschrift für den sozialen Mindestlohn (CISSM) kann steuerpflichtigen Arbeitnehmern bewilligt werden.
Die Steuergutschrift für den sozialen Mindestlohn (CISSM) kann Arbeitnehmern bewilligt werden, die:
Die Steuergutschrift wird auf der Grundlage des monatlichen Bruttolohns berechnet, wenn der Arbeitnehmer den ganzen Monat in Vollzeit arbeitet. Andernfalls wird die Steuergutschrift auf der Grundlage eines fiktiven monatlichen Bruttolohns berechnet, den der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er zu den gleichen Lohnbedingungen den ganzen Monat und in Vollzeit beschäftigt gewesen wäre.
Der Arbeitgeber muss die Fristen für die Anmeldung der Lohnsteuer und der Steuerkredite (Vordruck 950) beachten.
Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer die Steuergutschrift für den sozialen Mindestlohn (CISSM), wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte hat.
Der Arbeitgeber bestimmt den dem Arbeitnehmer zu bewilligenden Betrag der CISSM monatlich. Hierzu bestimmt er den anzuwendenden Steuerabzug gemäß den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. Anschließend zieht er die errechnete CISSM von diesem Betrag ab. Der Betrag, der vom Lohn des Arbeitnehmers abzuziehen ist, entspricht diesem neuen errechneten Betrag.
Ist der vorzunehmende Steuerabzug geringer als der Betrag der anzuwendenden Steuergutschrift, wird der Überschuss der Steuergutschrift dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet (negative Steuer).
Im Falle einer Pauschalbesteuerung des Arbeitnehmers schreibt die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) dem Arbeitnehmer die CISSM pro Arbeitsvertrag gut.
Hierbei handelt es sich um Personen, die von Privatpersonen beschäftigt werden:
Private Arbeitgeber müssen nichts unternehmen, um diesen Personen die CISSM zu zahlen.
Den Arbeitnehmern, die ein in Luxemburg steuerpflichtiges Einkommen aus einer nicht selbstständigen Beschäftigung oder Ersatzeinkommen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld) beziehen, auf dem jedoch kein Steuerabzug auf der Grundlage der Lohnsteuerkarte erfolgt, wird die CISSM von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) gutgeschrieben.
Diese Gutschrift erfolgt nach Ablauf des Steuerjahres (Jahr n+1) auf Anfrage des Arbeitnehmers.
Die Steuergutschrift wird auf der Grundlage des monatlichen Bruttolohns berechnet, wenn der Arbeitnehmer den ganzen Monat in Vollzeit arbeitet.
Übt er keine Vollzeitbeschäftigung während des ganzen Monats aus, wird die CISSM auf der Grundlage eines fiktiven monatlichen Bruttolohns berechnet, der dem Lohn entspricht, den der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er zu den gleichen Lohnbedingungen den ganzen Monat und in Vollzeit beschäftigt gewesen wäre.
Der Betrag der CISSM beläuft sich auf maximal 70 Euro pro Monat.
Wird die CISSM unter Berücksichtigung eines fiktiven Lohns berechnet, wird sie nur bis in Höhe des Verhältnisses zwischen den tatsächlich vergüteten Arbeitsstunden des Monats und der Zahl der Arbeitsstunden, für die der Arbeitnehmer vergütet worden wäre, wenn er den ganzen Monat in Vollzeit beschäftigt gewesen wäre, bewilligt.
Liegt der monatliche Bruttolohn (fiktiv oder nicht) unter 1.800 Euro oder über 3.600 Euro, wird die CISSM nicht bewilligt.
Wird die CISSM vom Arbeitgeber gutgeschrieben und ist der am Ende vom Arbeitgeber vorzunehmende Steuerabzug geringer als die Steuergutschrift, wird der Überschuss der Steuergutschrift dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet.
Im Übrigen muss die Meldung des Steuerabzugs, die der Arbeitgeber beim Steueramt einreichen muss, die Beträge der Steuerabzüge sowie den Betrag der Steuergutschriften enthalten. Der Restbetrag des Steuerabzugs ist an das Steueramt zu zahlen.