Aufenthalt und/oder Berufstätigkeit von mehr als 90 Tagen in Luxemburg

(als Bürger der Europäischen Union)

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Jeder Bürger der Europäischen Union (EU) genießt das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU. Dadurch hat er unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, in jedem beliebigen EU-Land zu arbeiten und sich dort aufzuhalten.

Betroffene Personen

Alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Staatsangehörige eines der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie der Schweiz sind Unionsbürgern gleichgestellt.

Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, wenn er sich dort in einer der folgenden Eigenschaften aufhält:

  • Arbeitnehmer;
  • Selbstständiger;
  • Nicht-Erwerbstätiger mit nachweislich gesichertem Lebensunterhalt;
  • an einer in Luxemburg zugelassenen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung angemeldeter Studierender;
  • Familienangehöriger (selbst Unionsbürger) eines Unionsbürgers.

Als „Familienangehörige“ gelten:

  • der Ehepartner (Ehemann, Ehefrau);
  • der eingetragene Lebenspartner;
  • die direkten Nachkommen (Sohn, Tochter) des Unionsbürgers oder seines Ehe- bzw. Lebenspartners, sofern die Kinder jünger als 21 Jahre oder Unterhalt beziehen;
  • die direkten Vorfahren (Vater, Mutter), denen der Unionsbürger oder sein Ehe- bzw. Lebenspartner Unterhalt gewährt;
  • andere Familienangehörige:
    • denen der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder die mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; oder
    • der Unionsbürger sich aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen des betreffenden Familienangehörigen unbedingt persönlich um diesen kümmern muss;
  • der Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der Unionsbürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt. Keiner der Lebensgefährten darf mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führen. Die Dauerhaftigkeit der Beziehung wird aufgrund der Intensität, der bisherigen Dauer und der Stabilität der Verbindung zwischen den Lebensgefährten beurteilt, die sich insbesondere folgendermaßen äußern:
    • durch rechtmäßiges und ununterbrochenes Zusammenleben während mindestens eines Jahres vor der Niederlassung in Luxemburg;
    • durch ein gemeinsames Kind, für das sie gemeinsam die elterliche Sorge haben.

Die Person, die den Unterhaltsanspruch geltend macht, muss:

  • nachweisen, dass sie vor der Abreise des Zusammenführenden in ihrem Herkunftsland im selben Haushalt wie dieser gelebt hat. Dieser Nachweis wird durch eine von den Behörden des Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung erbracht; oder
  • den Nachweis erbringen, dass die finanzielle Unterstützung aufgrund ihrer Bedürftigkeit und finanziellen Abhängigkeit notwendig ist. Dieser Nachweis wird durch Belege über regelmäßige Geldtransfers erbracht, in denen die Namen des Auftraggebers und des Empfängers angegeben sind.

Wenn der Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder eines gleichgestellten Landes Studierender ist, dürfen nur folgende Familienangehörige nachziehen:

  • der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner;
  • Kinder, die Unterhalt beziehen.

Anmerkung: Familienangehörige eines luxemburgischen Staatsangehörigen sind den Familienangehörigen eines Unionsbürgers gleichgestellt.

Beispiel: Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der mit einem luxemburgischen Staatsangehörigen verheiratet ist, besitzt in Luxemburg ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger und muss sich als Familienangehöriger anmelden (es sei denn, er erfüllt die Bedingungen für eine andere Kategorie, zum Beispiel als Arbeitnehmer).

Voraussetzungen

Als Unionsbürger haben Sie das Recht, sich für mehr als 90 Tage in Luxemburg aufzuhalten, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie üben eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger aus.
  • Sie verfügen für sich selbst und für Ihre Familienangehörigen über:
    • ausreichende Mittel, um die Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch zu nehmen; und
    • eine Krankenversicherung.
  • Sie sind an einer in Luxemburg zugelassenen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung eingeschrieben, um dort:
    • in Vollzeit zu studieren; oder
    • eine Berufsausbildung zu absolvieren.
  • In diesen Fällen müssen Sie außerdem nachweisen, dass Sie über ausreichende Mittel für sich selbst und für Ihre Familienangehörigen verfügen, um zu vermeiden, dass Sie zu einer Belastung für das Sozialsystem werden, sowie dass Sie über eine Krankenversicherung verfügen.

Sie müssen bei der Planung Ihrer Reise im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen unterliegt der Bedingung, dass sie die Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Eine solche Belastung für das Sozialsystem wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen und der Aufenthaltsdauer beurteilt.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Beantragung der Feststellung einer dauerhaften Beziehung

Lebensgefährten (eheähnliche Lebensgemeinschaft) müssen die Dauerhaftigkeit ihrer Beziehung nachweisen.

Die Feststellung der dauerhaften Beziehung muss vor der Anmeldeerklärung als Familienangehöriger erfolgen.

Den Antrag hierfür müssen Sie bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten stellen und dabei Ihre genaue Anschrift angeben.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:

  • eine Kopie Ihres Identitätsnachweises und des Identitätsnachweises Ihres Lebensgefährten;
  • einen Nachweis, dass Sie nicht verheiratet sind und keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind (zum Beispiel: Personenstandsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Haushaltsbescheinigung und/oder vom letzten Wohnsitzland ausgestellte Wohnsitzbescheinigung);
  • einen Nachweis für die Dauerhaftigkeit der Beziehung:
    • im Falle eines gemeinsamen Kindes: eine Geburtsurkunde des Kindes und einen Nachweis dafür, dass Sie gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind haben;
    • im Falle des Zusammenlebens: einen Nachweis dafür, dass Sie während mindestens eines Jahres vor der Antragstellung rechtmäßig, d. h. mit einem Recht auf rechtmäßigen Aufenthalt, und ununterbrochen zusammengelebt haben (im Land ihres vorherigen Zusammenlebens ausgestellte Wohnsitzbescheinigung und/oder Haushaltsbescheinigung);
    • in einem anderen Fall: jeden Nachweis, der die Dauerhaftigkeit der Beziehung belegt;
  • ggf. eine Vollmacht (convention de mandat).

Vollmacht:
Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, die diese berechtigt, den Antrag in ihrem Namen einzureichen. In diesem Fall muss die bevollmächtigte Person, mit Ausnahme von Rechtsbeiständen, eine ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Der Unterschrift muss zwingend der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangestellt werden.

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer Kopie beigefügt werden.

Antwort der Behörde

Wird die dauerhafte Beziehung anerkannt, erhält die betroffene Person ein Feststellungsschreiben von der Generaldirektion für Einwanderung, das sie dem Antrag auf Anmeldeerklärung als Familienangehöriger beifügen muss.

Vorgehensweise und Details

Übersicht der zu erledigenden Formalitäten

Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen müssen Sie 2 Vorgänge erledigen:

  • Ihre Ankunft melden; und
  • bei der Gemeinde, in der Sie sich niederlassen möchten, eine Anmeldeerklärung abgeben.

Anmeldeerklärung

Einreichung der Erklärung

Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer Ankunft in Luxemburg eine Anmeldeerklärung ausfüllen.

Diese muss bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitzort erfolgen.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag je nach zutreffender Kategorie folgende Unterlagen beifügen:

  • Arbeitnehmer:
    • eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses;
    • einen dem luxemburgischen Recht entsprechenden datierten und von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag oder eine vom zukünftigen Arbeitgeber ausgestellte datierte und unterzeichnete Einstellungszusage;

Eine Nebentätigkeit (weniger als 10 Stunden pro Woche) reicht nicht, um eine Aufenthaltsbescheinigung als Arbeitnehmer zu bekommen.

  • Selbstständige:
    • eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses;
    • ggf. eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung oder des Bestätigungsschreibens des Ministeriums für Wirtschaft, dass für die ausgeübte Berufstätigkeit keine Niederlassungsgenehmigung erforderlich ist;
    • ggf. eine Kopie der Genehmigung zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit (Ärzte, Physiotherapeuten usw.);
    • ggf. einen Dienstleistungsvertrag;
  • Nicht-Erwerbstätige:
    • eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses;
    • eine Erklärung oder einen Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt, um die Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch zu nehmen. Der Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt kann erbracht werden durch:
      • eine Bescheinigung für eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente;
      • eine Bankbescheinigung;
      • eine Kostenübernahmeerklärung, zusammen mit den Lohn-/Gehaltszetteln der letzten 3 Monate oder eines sonstigen Dokuments zur Bescheinigung der monatlichen Einkünfte des Bürgen;
      • einen Beleg für in einem anderen Mitgliedstaat bezogene Löhne/Gehälter oder Leistungen usw.;
    • einen Nachweis über Ihre Krankenversicherung und die Ihrer Familie. Diese Krankenversicherung muss alle möglichen Versicherungsfälle in Luxemburg abdecken (Krankenhausaufenthalt, Krankentransport, medizinische Kosten usw.). Dabei kann es sich um eine bei einer privaten Versicherungsgesellschaft sowie in einem anderen Mitgliedstaat unterzeichnete Versicherung handeln.
  • Studierende:
    • eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses;
    • einen Nachweis über die Einschreibung an einer in Luxemburg zugelassenen privaten oder öffentlichen Bildungseinrichtung;
    • eine Erklärung oder einen Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt, um die Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch zu nehmen. Studierende können diesen gesicherten Lebensunterhalt auf jegliche Weise nachweisen. Eine mündliche Erklärung ist ebenfalls zulässig;
    • einen Nachweis über eine Krankenversicherung;

Unionsbürger, die sich in Luxemburg aufhalten, jedoch in einem Nachbarland studieren, müssen eine Aufenthaltsbescheinigung als Nicht-Erwerbstätiger beantragen.

  • Familienangehörige eines Unionsbürgers, die selbst Unionsbürger sind:
    • eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses;
    • eine Kopie der Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, der begleitet wird oder zu dem nachgezogen wird;
    • je nach Sachlage:
      • falls es sich um den Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner handelt: eine Heiratsurkunde / eine Bescheinigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft / einen Auszug aus dem Familienstammbuch;
      • falls es sich um einen Nachkommen handelt: einen Nachweis für das Familienverhältnis mit dem Unionsbürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (zum Beispiel eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch). Falls der Nachkomme älter als 21 Jahre ist: einen Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, ihm Unterhalt gewährt (zum Beispiel einen Nachweis für die finanzielle Unterstützung oder eine Schul-/Studienbescheinigung des Nachkommen);
      • falls es sich um einen Vorfahren handelt: einen Nachweis für das Familienverhältnis mit dem Unionsbürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (zum Beispiel eine Geburtsurkunde des Zusammenführenden oder das Familienstammbuch) und einen Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, ihm Unterhalt gewährt (zum Beispiel einen Nachweis für die finanzielle Unterstützung);
      • falls es sich um den Lebensgefährten handelt, mit dem der Unionsbürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt: einen Nachweis für das Bestehen dieser dauerhaften Beziehung (siehe oben unter „Feststellungsschreiben“).

Anträge für Kinder unter 10 Jahren können von deren gesetzlichem Vertreter eingereicht werden, ohne dass die Kinder dazu anwesend sein müssen.

Anmeldebescheinigung

Bei Abgabe der Anmeldeerklärung erhalten Sie umgehend eine Anmeldebescheinigung, die folgende Angaben enthält:

  • Ihre Nachnamen, Vornamen und Anschrift;
  • das Datum der Anmeldung; und
  • die Nummer der Anmeldeerklärung (ohne Foto und ohne Angabe der Staatsangehörigkeit).

Die Anmeldebescheinigung ist unbegrenzt gültig.

Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet haben Sie und Ihre Familienangehörigen, die selbst Unionsbürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) sind und in Ihrem Haushalt leben, ein Daueraufenthaltsrecht. Sie können bei der Generaldirektion für Einwanderung eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen.

Aberkennung des Aufenthaltsrechts

Der Unionsbürger und seine Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht, solange sie die Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Eine solche Belastung für das Sozialsystem wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen sowie der Aufenthaltsdauer beurteilt.

Personen, die unverschuldet arbeitslos geworden sind, behalten ihren Status als Arbeitnehmer und genießen demnach Gleichbehandlung, einschließlich in Sachen Sozialhilfe. Aufgrund der Sozialleistungen, die sie beziehen, werden sie nicht als unangemessene Belastung für das Sozialsystem angesehen.

Unionsbürger, die ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, verlieren dieses Recht nicht, falls sie auf das Sozialsystem zurückgreifen müssen.

Aberkennungsverfahren

Stellt die Generaldirektion für Einwanderung fest, dass die Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, setzt sie Sie davon in Kenntnis.

Sie haben einen Monat Zeit, um sich dazu zu äußern.

Das Verfahren wird fortgesetzt:

  • entweder durch eine Aussetzung des Aberkennungsverfahrens für eine Dauer von 3 bis 9 Monaten, falls Sie stichhaltige Erklärungen vorbringen können;
  • oder durch eine Einstellung des Verfahrens ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Bedingungen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten wieder erfüllen;
  • oder durch einen Beschluss zur Aberkennung des Aufenthaltsrechts, falls Sie sich nicht äußern oder die gesetzlichen Bedingungen dauerhaft nicht einhalten.

Wird Ihnen das Aufenthaltsrecht aufgrund der Tatsache, dass Sie die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nehmen, aberkannt, werden Sie angewiesen, das Staatsgebiet zu verlassen. Sie haben dann kein Aufenthaltsrecht mehr und gelangen nicht mehr in den Genuss der sich aus einem rechtmäßigen Aufenthalt ergebenden Rechte. Sie werden jedoch nicht gegen Ihren Willen außer Landes gebracht.

Unionsbürger, denen das Aufenthaltsrecht entzogen wurde, können ihr Aufenthaltsrecht jederzeit wiedererlangen, wenn sie die Bedingungen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten wieder erfüllen.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung ist ein bestimmtes Verfahren zu befolgen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerabteilung

Adresse:
26, route d’Arlon L-1140 Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
Geöffnet ⋅ Schließt um 12:00 Uhr
Dienstag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.

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