Die Rechtsnachfolge ohne Testament regeln

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Jedem steht es frei, seinen Nachlass nach seinen eigenen Vorstellungen zu regeln. Es geht dabei darum, im Vorfeld die Begünstigten der zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermögenswerte zu bestimmen.

Abgesehen von einer möglichen steuerlichen Sonderkonstellation und/oder beispielsweise der Einrichtung einer Stiftung, bestehen im Wesentlichen folgende 2 Möglichkeiten, seinen Nachlass im Voraus zu regeln:

  • Ein Testament aufsetzen: In diesem Fall wird der Nachlass gemäß den testamentarischen Verfügungen des Verstorbenen abgewickelt.
  • Liegt kein Testament vor, wird die Rechtsnachfolge nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt.

In beiden Fällen ist eine Erbschaftserklärung vorzunehmen, und es sind eventuell Erbschaftssteuern zu entrichten.

Mit einer Schenkung kann die Rechtsnachfolge schon vor dem Todestag geregelt und das Vermögen verteilt werden.

Hinterlässt ein Verfügungsberechtigter bei seinem Tod ein Kind, darf die Schenkung nicht die Hälfte der Vermögenswerte des Verfügungsberechtigten überschreiten, hinterlässt er 2 Kinder darf sie ein Drittel, hinterlässt er 3 oder mehr Kinder, darf sie ein Viertel nicht überschreiten.

Anders ausgedrückt: Der Schenkende muss ebenso wie der Verfasser eines Testaments den Pflichtteil beachten, wenn ein oder mehrere Kinder vorhanden sind. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, kann über die gesamte Vermögensmasse verfügt werden.

Zielgruppe

Die Erbfolge bestimmt sich zum Zeitpunkt des Todesdatums. Um Erbe zu sein, muss man grundsätzlich mit dem Verstorbenen verwandt sein.

Voraussetzungen

Verstirbt eine Person, ohne ein Testament zu hinterlassen, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung.

Haben Eheleute einen Ehevertrag mit einer Klausel über die Zuerkennung des gemeinsamen Vermögens an den Überlebenden (Überlebensklausel) geschlossen, wird das gesamte Vermögen des Verstorbenen dem überlebenden Ehepartner zugeschrieben und der Nachlass erst beim Tod des überlebenden Ehegatten eröffnet.

Vorgehensweise und Details

Rangfolge der Erben und mögliche Fallkonstellationen

Liegt kein Testament vor, wird der Nachlass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

Im Allgemeinen gilt die nachstehende Erbfolge:

  • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder);
  • überlebender Ehegatte;
  • Eltern zusammen mit den Geschwistern des Verstorbenen und deren Abkömmlingen;
  • andere Vorfahren als die Eltern (Großeltern, Urgroßeltern usw.);
  • andere Verwandte der Seitenlinie als die Geschwister (Onkel, Tanten, Neffen, Nichten usw.);
  • der Staat.

Im Rahmen dieser Erbfolgehierarchie ergeben sich mehrere Fallkonstellationen:

Fallkonstellation 1: Der Verstorbene hat einen überlebenden Ehegatten und Kinder (oder Enkelkinder)

Wenn das Gesetz von dem überlebenden Ehegatten spricht, meint es den nicht geschiedenen Ehegatten, gegen den auch kein offizielles Trennungsurteil ergangen ist.

Die Erbschaft wird zu gleichen Teilen unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt unter Beachtung der Rechte des überlebenden Ehegatten.

Beispiel:

Hinterlässt der Verstorbene ein Kind, erbt dieses Kind vorbehaltlich der Rechte des überlebenden Ehegatten seinen gesamten Nachlass.

Hinterlässt der Verstorbene 2 Kinder, teilen sich diese beiden Kinder das Erbe des Verstorbenen, ebenfalls vorbehaltlich des Rechts des überlebenden Ehegatten.

In diesem Fall hat der überlebende Ehegatte die Wahl zwischen:

  • einem Nießbrauchsrecht, das heißt ein lebenslanges Wohnrecht in der von den Eheleuten selbst genutzten Immobilie (und die beiden gemeinsam oder nur dem Verstorbenen gehörte). In diesem Fall erstreckt sich das Nießbrauchsrecht auch auf die Möbel, die sich in der Immobilie befinden oder;
  • dem Eigentum am Erbe zu gleichen Teilen mit den Kindern, mindestens jedoch zu einem Viertel der Erbmasse.

Der überlebende Ehepartner hat eine Frist von 3 Monaten und 40 Tagen zur Ausübung seines Wahlrechts, das er mittels einer Erklärung gegenüber der Gerichtskanzlei beim Bezirksgericht, bei dem der Nachlass eröffnet wurde, geltend machen kann. Wenn er in dieser Frist keine Wahl getroffen hat, wird angenommen, er hätte sich für den Nießbrauch entschieden.

Wenn der überlebende Ehegatte sich entscheidet, zu gleichen Teilen wie die Kinder zu erben, werden die Erbteile der Kinder entsprechend angepasst.

Er muss seiner Erklärung Folgendes beifügen:

  • ein Ausweisdokument;
  • eine Sterbeurkunde, in der ausdrücklich der letzte Wohnsitz des Verstorbenen angegeben ist;
  • das Familienstammbuch.
Was passiert, wenn ein Kind des Erblassers vor diesem verstirbt, aber selbst Kinder hinterlassen hat?

In diesem Fall spricht man von einem „Ersatzerben“. Die Kinder des verstorbenen Kindes (also die Enkel des Erblassers) teilen sich den Erbteil ihres bereits verstorbenen Elternteils.

Mit anderen Worten: Sie erhalten zusammen den Erbteil, den ihr jeweiliger verstorbener Elternteil erhalten hätte, wenn er den Erblasser überlebt hätte.

Beispiel: Der Verstorbene hatte 2 Kinder. Eines davon ist bereits vorher verstorben, hat aber 2 Kinder hinterlassen. Die beiden Enkelkinder des Verstorbenen erhalten je ein Viertel des Erbes.

Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte, der sich für den Nießbrauch des gemeinsamen Hauses entschieden hat, wieder heiratet?

Die Kinder haben in diesem Fall das Recht zu fordern, dass der Nießbrauch in eine Kapitalsumme umgewandelt wird.

Diese Kapitalsumme entspricht dem Wert des Nießbrauchs, der nach dem jeweiligen Alter des Nießbrauchers berechnet wird.

Diese Umwandlung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten bei Gericht beantragt und von allen Kindern (oder von den Enkelkindern, wenn eines der Kinder vorverstorben ist) gefordert werden.

Fordern die Kinder nicht einstimmig die Umwandlung in eine Kapitalsumme, steht es dem Gericht frei, nach seinem Ermessen hierüber zu entscheiden.

Fallkonstellation 2: Der Verstorbene hat kein Kind, aber einen überlebenden Ehegatten

Wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlässt, erbt der überlebende Ehegatte vor den anderen Verwandten des verstorbenen Ehegatten. Er erhält also das ganze Erbe, unabhängig davon, ob der überlebende Ehepartner später wieder heiratet.

Achtung: Der überlebende Ehegatte ist dennoch kein pflichtteilsberechtigter Erbe seines Ehegatten. Er hat somit anders als die Kinder des Verstorbenen keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil, der unabdingbar ist. Mit anderen Worten: Der überlebende Ehegatte könnte theoretisch, wenn der Verstorbene kein Kind hat, von seinem Ehegatten enterbt werden, sei es durch eine Schenkung oder durch ein Testament.

Fallkonstellation 3: Der Verstorbene hat weder ein Kind noch einen Ehegatten, hinterlässt aber Geschwister (oder Neffen und Nichten)

In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob die Eltern des Verstorbenen noch am Leben sind oder nicht.

Sind die Eltern des Verstorbenen noch am Leben, erben der Vater und die Mutter jeweils ein Viertel des Nachlasses, also insgesamt die Hälfte.

Die Geschwister oder deren Abkömmlinge teilen sich die andere Hälfte.

Hat nur der Vater oder die Mutter den Verstorbenen überlebt, erhält er bzw. sie ein Viertel des Nachlasses. Den Geschwistern oder deren Abkömmlingen fallen die anderen drei Viertel dieses Nachlasses zu.

Die Kinder der Geschwister (Neffen und/oder Nichten des Erblassers) teilen sich bei Vorversterben ihrer Eltern als „Ersatzerben“ den Erbteil ihres Vaters oder ihrer Mutter, der bzw. die früher als der Verstorbene gestorben ist.

Sie erhalten somit zusammen den Erbteil, den ihr Vater und/oder ihre Mutter erhalten hätte, wenn er bzw. sie den Verstorbenen überlebt hätte.

Fallkonstellation 4: Der Verstorbene hat weder ein Kind noch einen Ehegatten noch Geschwister noch Neffen und Nichten, aber die Eltern des Verstorbenen sind noch am Leben

In diesem Fall fällt das gesamte Erbe dem Vater und der Mutter des Verstorbenen jeweils zur Hälfte zu.

Überlebt nur der Vater oder die Mutter den Verstorbenen, so erbt er bzw. sie den gesamten Nachlass seines bzw. ihres vorverstorbenen Kindes.

Fallkonstellation 5: Der Verstorbene hat weder ein Kind noch einen Ehegatten noch Geschwister noch Neffen und Nichten, und die Eltern des Verstorbenen sind tot

In diesem Fall sind die Onkel und/oder Tanten des Verstorbenen, die Großonkel und/oder Großtanten, die Cousins und/oder Cousinen sowie deren Abkömmlinge als Erben in Betracht zu ziehen.

Der Nachlass wird in 2 Linien aufgeteilt, die väterliche Linie und die mütterliche Linie, die jeweils die Hälfte des Nachlasses erhalten.

Über den Enkel oder die Enkelin eines Cousins hinausgehende Verwandtschaftsverhältnisse können beim Erbe nicht mehr berücksichtigt werden, und zwar weder bei der mütterlichen Linie noch bei der väterlichen Linie.

In diesem Fall fällt das Erbe an den Staat und man spricht von einem Nachlass ohne Erben.

Erbschaftserklärung und Erbschaftsteuer

Die Erben eines Nachlasses bilden eine Erbengemeinschaft und müssen daher die Aufteilung der Erbmasse vornehmen lassen.

Entweder die Aufteilung erfolgt einvernehmlich oder mit Hilfe eines von den Erben gewählten Notars. Andernfalls erfolgt diese Aufteilung auf dem Rechtsweg. Können die Erben sich nicht einigen, bleibt als einzig möglicher Ausweg die Anrufung eines Gerichts.

Zuständig ist in diesem Fall das Bezirksgericht am Ort der Eröffnung des Nachlasses, also dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

Für die Beschreitung des Rechtswegs ist ein bei Gericht zugelassener Anwalt hinzuzuziehen. Bis zur Urteilsverkündung vergehen 6 Monate bis ein Jahr, sofern keine Berufung eingelegt wird.

Erbschaftserklärung

Jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer muss in der Regel innerhalb von 6 Monaten (die Frist ist bei Ableben im Ausland länger) nach dem Tod des Erblassers gegenüber der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) eine Erbschaftserklärung machen.

Es bestehen keine Formvorschriften für die Erbschaftserklärung. Die Erbschaftserklärung ist unabhängig von ihrer Form zulässig, sofern sie die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält (Name der Erben und Vermächtnisnehmer sowie Verwandtschaftsgrad zwischen ihnen, Präzisierung, was von wem erhalten wurde usw.). Es empfiehlt sich, vor einer solchen Erbschaftserklärung bei einer Dienststelle der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung oder bei einem Notar entsprechende Auskünfte einzuholen.

In diesem Dokument müssen neben den Schulden, die die Verbindlichkeiten des Nachlasses darstellen, auch Art und Wert des Vermögens genannt und im Einzelnen dargelegt werden, das Gegenstand des Erbes oder des Vermächtnisses ist. Dabei ist eine entsprechende Schätzung vorzunehmen.

Die Abkömmlinge des Verstorbenen müssen die unbeweglichen Vermögenswerte lediglich aufführen ohne diese zu schätzen. Mobiliarvermögen braucht nicht angemeldet zu werden.

Wird die Schätzung in der Erklärung nicht von der AED akzeptiert, kann diese ein Gutachten anfordern, um den Wert der in der Erbschaftserklärung aufgeführten Immobilien feststellen zu lassen.

Erbschaftsteuer

Die zwingend vorgeschriebene Erbschaftserklärung dient als Grundlage für die Besteuerung des Erbes und für die Eigentumsurkunde. Die Erbschaftsteuer ist je nach Verwandtschaftsgrad und Umfang des Erbes unterschiedlich. Der Steuertarif wird bezogen auf den Nettoerbteil berechnet, d. h. den erklärten Erbteil abzüglich der Bestattungskosten sowie der vorhandenen Schulden (einschließlich zugehöriger Zinsen) und der am Todestag des Erblassers zu zahlenden Steuern.

Dabei ist zu beachten, dass vom erbrechtlichen Standpunkt aus gesehen, eingetragene Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über Lebenspartnerschaften (PACS) wie Eheleute behandelt werden, vorausgesetzt ihre Verbindung bestand zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung seit mehr als 3 Jahren.

Die Erbschaftsteuer ist nicht mit der Grunderwerbssteuer von Todes wegen zu verwechseln. Die Grunderwerbssteuer von Todes wegen ist auf den Wert der im Großherzogtum gelegenen Immobilien zu zahlen, deren Eigentum oder Nießbrauch wegen des Todes einer Person angetreten oder erworben wird, die nicht im Großherzogtum wohnhaft war.

Zuständige Kontaktstellen

Notarkammer des Großherzogtums Luxemburg

Bezirksgericht Luxemburg

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