Als nichtansässiger Steuerpflichtiger die steuerliche Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen wählen
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Steuerpflichtige, die nicht in Luxemburg ansässig sind und in Luxemburg den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte erzielen, können sich für die steuerliche Behandlung als gebietsansässige Steuerpflichtige entscheiden.
Sofern sie die Bedingungen für eine Gleichstellung erfüllen, können sie auf Antrag die gleichen Absetzungen, Freibeträge und Steuerkredite in Anspruch nehmen wie gebietsansässige Steuerpflichtige.
Betroffene Personen
Dies gilt für alle nichtansässigen Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und bestimmte Einkünfte (Berufs- und Vermögenseinkommen) haben, die in Luxemburg steuerpflichtig sind.
Dabei handelt es sich beispielsweise um:
- Grenzgänger, die jeden Tag von ihrem Wohnsitz im Ausland zu ihrem Arbeitsort in Luxemburg und wieder zurückfahren; oder
- Arbeitnehmer, die während der Woche über eine Wohnung (Zweitwohnung) in Luxemburg verfügen und die Wochenenden bzw. ihren Urlaub bei ihrer Familie im Ausland verbringen.
Voraussetzungen
Der in Luxemburg zu versteuernde Betrag muss eine gewisse Quote des (im Inland – aus luxemburgischer Quelle – und im Ausland erzielten) Welteinkommens des Nicht-Gebietsansässigen überschreiten.
So müssen mindestens 90 % der Einkünfte in Luxemburg steuerpflichtig sein.
Die Quote von 90 % kann im Hinblick auf die persönliche Lage jedes der Ehe- und eingetragenen Lebenspartner berechnet werden.
In Belgien ansässige Steuerpflichtige können eine Gleichstellung beantragen, wenn 50 % der beruflichen Einkünfte des Haushalts in Luxemburg steuerpflichtig sind oder wenn sie die Bedingung der 90 % erfüllen.
Seit dem Steuerjahr 2018 können auch nichtansässige Steuerpflichtige, deren Summe der Nettoeinkünfte, die nicht der luxemburgischen Einkommensteuer unterliegen, weniger als 13.000 Euro beträgt, die steuerliche Gleichstellung beantragen.
Zwecks Berechnung der 90-%-Grenze sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, bei denen ein anderer Staat als Luxemburg gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht innehat, lediglich in Höhe des in Luxemburg nicht steuerpflichtigen Einkommens, das maximal 50 Arbeitstagen entspricht, den in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünften gleichzustellen.
Fristen
Die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) ist bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt, beim zuständigen Steueramt einzureichen, wobei die besonderen Fristen der verschiedenen Abteilungen der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) einzuhalten sind.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf steuerliche Gleichstellung
Nichtansässige Steuerpflichtige beantragen die steuerliche Gleichstellung mit Gebietsansässigen mit der Einreichung einer luxemburgischen Einkommensteuererklärung (Vordruck 100).
Seit dem Steuerjahr 2018 können sich verheiratete nichtansässige Steuerpflichtige (Arbeitnehmer oder Rentner) ebenfalls für eine Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen entscheiden und einen Steuersatz in ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Steuerpflichtige, die sich dafür entscheiden, sind ebenfalls zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Die Eintragung des Steuersatzes kann beantragt werden: anhand des Online-Vorgangs ohne Authentifizierung (das heißt ohne LuxTrust oder eID) (Antrag auf Einzelveranlagung / Steuersatz RTS) oder durch Versand eines spezifischen Antrags an das zuständige Amt.
Die Auswirkungen der steuerlichen Gleichstellung
Entscheidet sich ein nichtansässiger Steuerpflichtiger für die steuerliche Behandlung wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger, muss er sein Welteinkommen (im In- und Ausland erzielte Einkünfte) in der Steuererklärung angeben.
Aufgrund der Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen bleiben ausländische Einkünfte in Luxemburg grundsätzlich steuerbefreit. Sie werden jedoch zu den in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass die ausländischen (positiven oder negativen) Einkünfte gemäß den Vorschriften des luxemburgischen Steuerrechts ermittelt werden.
Steuerliche Abzüge
Aufgrund der steuerlichen Gleichstellung können nichtansässige Steuerpflichtige sämtliche steuerlichen Abzüge, Freibeträge und Steuerkredite geltend machen, die den gebietsansässigen Steuerpflichtigen zustehen (Siehe Rubrik Steuerlich vom Einkommen absetzbare Ausgaben).
Ein lediger Steuerpflichtiger mit einem zu seinem Haushalt gehörenden Kind, der eine Steuerermäßigung für Kinder erhält, kann außerdem die Steuergutschrift für Alleinerziehende beantragen.
Berechnungsgrundsatz
Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) führt im Rahmen der Anwendung der Regelungen zur steuerlichen Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen 2 Berechnungen durch:
- Erste Berechnung: Bestimmung des Steuersatzes: Die Steuerbehörde addiert die steuerpflichtigen luxemburgischen und ausländischen Einkünfte, zieht die absetzbaren Ausgaben ab und ermittelt so den Steuersatz.
- Zweite Berechnung: Die Steuerbehörde wendet den zuvor ermittelten Steuersatz nur auf die in Luxemburg steuerpflichtigen im Inland erzielten Einkünfte an.
In der Praxis ist die steuerliche Gleichstellung nur dann von Interesse, wenn der nichtansässige Steuerpflichtige oder sein Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner (die die Zusammenveranlagung beantragt haben) während des betreffenden Steuerjahres über keine bzw. nur geringe ausländische Einkünfte verfügt.
Ein Online-Service ermöglicht eine Simulation.
Anwendungsbeispiele
Beispiel 1:
Herr und Frau XY sind verheiratet und wohnen in Deutschland. Sie erzielen die folgenden Einkünfte:
- Herr X arbeitet in Luxemburg und verdient als Arbeitnehmer 40.000 Euro netto (Bruttoverdienst - steuerbefreiter Verdienst - Werbungskosten - Fahrtkosten = 40.000 Euro);
- Herr X. arbeitet auch in Deutschland und verdient dort als Arbeitnehmer 12.500 Euro netto;
- Frau Y übt keine berufliche Tätigkeit aus;
- die Ehegatten X und Y haben keine weiteren Einkünfte.
Berechnung des Prozentsatzes des in Luxemburg steuerpflichtigen Anteils an den Welteinkünften:
Gesamtbetrag der „steuerpflichtigen“ Einkünfte x 100 Gesamtbetrag der „steuerpflichtigen“ und „steuerbefreiten“ Einkünfte |
= |
40.000 x 100 40.000 + 12.500 |
= 76,19 % |
Herr X kann nicht die Option ausüben, steuerlich mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt zu werden, da die in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte weniger als 90 % seiner Welteinkünfte betragen.
Seit dem Steuerjahr 2018 kann Herr X sich für eine steuerliche Gleichstellung entscheiden, da seine nicht in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte weniger als 13.000 Euro betragen.
Beispiel 2:
Herr und Frau WZ wohnen in Frankreich in einer Eigentumswohnung und sind kinderlos. Der Haushalt hat folgende Einkünfte:
- Herr W erzielt in Luxemburg ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 40.000 Euro;
- Frau Z erzielt in Luxemburg steuerfreie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Frankreich in Höhe von 18.000 Euro.
In diesem Beispiel stellt allein das Gehalt (40.000 Euro) des Herrn W für seine im Großherzogtum ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit das in Luxemburg steuerpflichtige Einkommen der Eheleute WZ dar.
Herr W ist mit 100 % seines Welteinkommens in Luxemburg steuerpflichtig:
Gesamtbetrag der „steuerpflichtigen“ Einkünfte x 100 Gesamtbetrag der „steuerpflichtigen“ und „steuerbefreiten“ Einkünfte |
= |
40.000 x 100 40.000 |
= 100.00 % |
Er kann daher die Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen beantragen.
Online-Dienste und Formulare
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Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Circulaire LIR n°157ter/1 du 27 juin 2008
Modifications en matière d'imposition des contribuables non résidents
-
Loi du 26 juillet 2010
modifiant les articles 157, 157bis et 157ter de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu
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