Als Hinterbliebener eines Arbeitnehmers, Empfängers von Alters- oder Invalidenrente Sterbegeld erhalten (Sterbevierteljahr)
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Unter „Sterbevierteljahr“ sind 3 Monatszahlungen in Höhe eines Betrags zu verstehen, der einem der folgenden Beträge entspricht:
- dem letzten tatsächlich bezogenen Lohn im Falle des Todes während der Arbeit;
- dem Betrag der letzten tatsächlich bezogenen Rente im Falle des Ablebens eines Rentenempfängers;
- dem Betrag der Hinterbliebenenrente für den Monat des Ablebens und die 3 folgenden Monate, ergänzt bis in Höhe des Betrags der Rente, die dem während der Arbeit Verstorbenen im Falle der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zugestanden hätte.
Dieser Betrag wird dem/den Überlebenden entweder vom Arbeitgeber des Verstorbenen (1. Fall) oder von der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) (2. und 3. Fall) im Rahmen des allgemeinen Rentensystems gezahlt.
Zielgruppe
Die CNAP zahlt das Sterbevierteljahr an die Bezieher von Hinterbliebenen- oder Waisenrenten, wobei letztere entweder bis zum Zeitpunkt seines Todes mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben müssen oder dieser für den Unterhalt aufkam.
Das vom Arbeitgeber zu zahlende Sterbevierteljahr steht folgenden Personen zu:
- dem überlebenden Ehepartner, gegen den kein Urteil über Scheidung bzw. offizielle Trennung vorliegt, oder der Überlebende, der zum Zeitpunkt seines Todes mit dem Versicherten in eingetragener Partnerschaft lebte;
- den minderjährigen Kindern des verstorbenen Arbeitnehmers und seinen volljährigen Kindern, für deren Unterhalt und Erziehung er zum Zeitpunkt seines Todes die Verantwortung trug;
- den Verwandten in aufsteigender Linie, die in der Haushaltsgemeinschaft mit dem Arbeitnehmer gelebt haben, vorausgesetzt, er kam für deren Unterhalt auf.
Voraussetzungen
Sterbevierteljahr, das von der CNAP gezahlt wird:
- beim Tod eines erwerbstätigen Versicherten können seine Angehörigen im Monat des Todes und während der 3 Folgemonate Sterbegeld zur Hinterbliebenenrente beziehen, und zwar bis zur Höhe der Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte, wenn er in den Genuss einer Erwerbsminderungsrente gekommen wäre;
- beim Tod eines Empfängers einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente können seine Angehörigen während der 3 auf den Tod folgenden Monate (integriertes) Sterbegeld zur Hinterbliebenenrente beziehen, und zwar bis zur Höhe der Rente des Verstorbenen.
Zahlung des Sterbevierteljahres durch den Arbeitgeber:
Die Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen Arbeitgeber die Zahlung des Monatslohns/-gehalts für den Monat, in dem der Arbeitnehmer verstarb, und eine Entschädigung in Höhe von 3 Monatslöhnen/-gehältern verlangen. Der Begünstigte dieses Sterbevierteljahres kann weder die Hinterbliebenenrente noch das Sterbegeld der CNAP während des Monats, in dem der Arbeitnehmer verstarb, und während der 3 Folgemonate in Anspruch nehmen. Die vom Arbeitgeber vorgestreckten Beträge, werden diesem von der CNAP erstattet.
Der überlebende Partner, der den Betrag in Höhe des Sterbevierteljahres vom ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen erhalten hat, kann die Hinterbliebenenrente und das Sterbegeld in den ersten 3 Monaten nach dem Tod des nicht in Anspruch nehmen.
In diesem Falle werden die Beträge von der CNAP direkt als Ausgleich an den Arbeitgeber gezahlt, der die Kosten für das Sterbevierteljahr übernommen hatte.
Nach Ablauf dieser 3 Monate erfolgt die Zahlung der einfachen Hinterbliebenenrente ohne Sterbegeld an den Begünstigten.
Vorgehensweise und Details
Der Antrag auf Zahlung des Sterbevierteljahrs von Seiten der CNAP erfolgt mit dem Antrag auf Hinterbliebenenrente oder Waisenrente bei der zuständigen Rentenkasse.
Im Antragsformular für die Hinterbliebenen-/Waisenrente macht der Betroffene genaue Angaben zur Versicherungssituation des verstorbenen Versicherten (Status, Mitgliedschaft bei einer Rentenversicherung oder Name des Arbeitgebers usw.).
Sobald der Antrag bearbeitet ist, zahlt die CNAP die Hinterbliebenenrente und das Sterbegeld monatlich während 3 Monaten.
Im Falle des Todes eines versicherten Arbeitnehmers aus dem Privatsektor wird das Sterbevierteljahr grundsätzlich vom Arbeitgeber gezahlt. Die CNAP teilt dem Arbeitgeber den Namen der Begünstigten mit, die die Zahlungen erhalten sollen, und fordert ihn gleichzeitig auf, die Erstattung des Sterbevierteljahrs bei der CNAP zu beantragen.
Sollte der Arbeitgeber die Zahlung des Sterbevierteljahres übernehmen, werden ihm von der CNAP als Ausgleich die Hinterbliebenenrente und das Sterbegeld für die ersten 3 Monate zurückgezahlt. Während dieses Zeitraumes bezieht der Begünstigte daher weder die Hinterbliebenenrente noch Sterbegeld von der CNAP.
Hat der überlebende Partner das Sterbevierteljahr vom ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen nicht erhalten, kann er unverzüglich die Hinterbliebenenrente mit dem Sterbegeld von der CNAP beziehen.
Wenn der verstorbene, im Privatsektor beschäftigte Arbeitnehmer zudem über eine mietfreie Wohnung verfügte, muss der Arbeitgeber diese Wohnung diesen Personen bis zum Ablauf der 3 auf den Sterbemonat folgenden Monate kostenfrei überlassen.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- ein Auszug aus der Sterbeurkunde des Versicherten;
- eine nach dem Tod des Versicherten ausgestellte Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde;
- ggf. eine Schul-/Studienbescheinigung oder Kopie des Ausbildungsvertrags für jedes Kind im Alter zwischen 18 und 27 Jahren;
- eine Kopie der Vormundschaftsurkunde für minderjährige Vollwaisen;
- ein Bankidentitätsnachweis.
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenpension
Demande en obtention de la pension de survie
Zuständige Kontaktstellen
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Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates – Renten- und Pensionsabteilung63, avenue de la Liberté
L-1012 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1204
Tel. : (+352) 2478-3200Fax : (+352) 26 48 36 12 -
Nationale Rentenversicherungskasse1A, boulevard Prince Henri
L-1724 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2096 Luxemburg
Tel. : (+352) 22 41 41-1Fax : (+352) 22 41 41-64438.15–16.00 Uhr / Kontaktformular: http://www.cnap.lu/accueil-mail/ -
Vorsorgekasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten20, avenue Emile Reuter
L-2420 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Tel. : (+352) 45 02 01-1 -
SNCFL - Abteilung für ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand9, place de la Gare
L-1616 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1803 L-1018 Luxemburg
Tel. : (+352) 4990-3343