Eine Hinterbliebenenrente beim Tod des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners beantragen

Beim Tod eines erwerbstätigen Versicherten oder eines Empfängers einer Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung hat dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner in der Regel Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die von der nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) gezahlt wird.

Die CNAP ist zuständig für die Versicherten und Rentner des allgemeinen Systems. Die Bediensteten des öffentlichen Sektors gelangen in den Genuss eines Sonderrentensystems mit speziellen Modalitäten und Bedingungen.

Der Betroffene muss jedoch selbst einen Rentenantrag stellen, da die Leistungen der Rentenversicherung nur auf Antrag zuerkannt werden.

Zielgruppe

Unter bestimmten Voraussetzungen können folgende Personen einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente geltend machen:

  • der überlebende Ehepartner oder der überlebende eingetragene Lebenspartner;
  • der geschiedene Ehepartner oder der ehemalige eingetragene Lebenspartner;
  • Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie Verwandte bis zum 2. Grad der Seitenlinie, wenn der Versicherte verstirbt, ohne einen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu hinterlassen;
  • die Kinder des Versicherten und gegebenenfalls die Kinder, für deren Unterhalt er gesorgt hat.

Im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften müssen in Luxemburg eingetragen sein, damit der hinterbliebene Lebenspartner oder ehemalige Lebenspartner in den Genuss einer Hinterbliebenenrente gelangen kann.

Voraussetzungen

Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des verstorbenen Versicherten oder Rentenempfängers kann in 2 Fällen eine Hinterbliebenenrente erhalten:

  • Wenn der verstorbene Versicherte Rentenempfänger war: keine Anwartschaftsbedingung ist zu erfüllen;
  • Wenn der verstorbene Versicherte im aktiven Dienst stand (erwerbstätig war): der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist nur begründet, wenn der Versicherte in den 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 12 Monate lang ununterbrochen pflichtversichert war.

Die Hinterbliebenen sind ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn der Versicherte vermisst wird, das heißt ein Jahr lang keine glaubwürdige Nachricht über seinen Verbleib eingegangen ist und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich erscheinen lassen.

Ist der Tod auf einen wie auch immer gearteten Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, sind keinerlei Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer der Mitgliedschaft des Verstorbenen zu erfüllen. In diesem Fall kann der hinterbliebene Anspruchsberechtigte unter bestimmten Umständen die von der Rentenkasse ausgezahlte Hinterbliebenenrente und die von der Unfallversicherung (AAA) geleistete Unfallrente für Hinterbliebene gleichzeitig beziehen.

Der Unfall oder die Berufskrankheit müssen während der Mitgliedschaft eingetreten sein.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Hinterbliebenenrente des Ehepartners oder Lebenspartners wird nur auf formalen Antrag der Betroffenen gewährt. Das Antragsformular ist bei der nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP), bei den Krankenversicherungen, den Gemeindeverwaltungen und den Berufsverbänden der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhältlich. Auch im Falle des Todes eines Rentenempfängers kann die Hinterbliebenenrente nur auf Antrag des Hinterbliebenen gewährt werden.

Es liegt im Interesse des Hinterbliebenen, den Antrag so schnell wie möglich zurückzusenden. Durch Angabe des gewünschten Bankkontos für die Überweisung kann der Begünstigte Schwierigkeiten vermeiden, die sich aus gesperrten Konten ergeben könnten.

Falls der verstorbene Versicherte im Laufe seiner Berufstätigkeit bei mehreren Kassen Mitglied war, ist der Antrag an die Kasse zu richten, bei der er zuletzt versichert war.

Die überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner von versicherten Grenzgängern (in Luxemburg erwerbstätig oder Rentenempfänger) müssen ihren Antrag beim zuständigen Träger an ihrem Wohnsitz stellen, der ihn an die CNAP weiterleitet.

Der Bezugsberechtigte muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • einen Bankidentitätsnachweis;
  • die Sterbeurkunde des Versicherten (erhältlich bei der Gemeinde des Verstorbenen);
  • seine Personenstandsurkunde (erhältlich bei seiner Wohnsitzgemeinde);
  • eine Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde (erhältlich bei der Gemeinde, in der die standesamtliche Trauung vollzogen oder die Partnerschaft eingetragen wurde). Die Urkunde muss nach dem Tod des Versicherten ausgestellt worden sein. Bei im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaften muss dem Antrag die Bescheinigung der Eintragung in das luxemburgische Personenstandsregister beigefügt werden.
Besonderheiten für Beamte des Staates, der Gemeinden und der CFL:

Grundsätzlich muss der überlebende Ehepartner keinen Antrag einreichen, um eine Hinterbliebenenpension zu erhalten. Bei einem Todesfall überprüft das Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates (Centre de gestion du personnel et de l’organisation de l’État), ob die Voraussetzungen für den Anspruch der Hinterbliebenen erfüllt sind. Gegebenenfalls sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Sterbeurkunde;
  • Personenstandsurkunde neueren Datums über die Schließung der Ehe/Lebenspartnerschaft;
  • Bescheinigung über die Führung eines gemeinsamen Haushalts;
  • auf den Namen des Hinterbliebenen ausgestellte Lohnsteuerkarte.

Bewilligungsvoraussetzungen der Rente

Überlebender Ehepartner / überlebender eingetragener Lebenspartner

Bei Ableben des Versicherten kann der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend machen, vorausgesetzt:

  • die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft bestand zum Zeitpunkt des Todes oder nach Beginn der Pensionierung wegen Alters oder Erwerbsminderung des Versicherten mindestens 1 Jahr;
  • der Versicherte hat zum Zeitpunkt der Eheschließung / Aufnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Invaliden- oder Altersrente bezogen.

Für diese Vorschrift gelten allerdings folgende Ausnahmen:

  • Der Tod des erwerbstätigen Versicherten oder seine Pensionierung aus Gründen der Invalidität ist unmittelbare Folge eines Unfalls, der sich nach der Eheschließung oder Aufnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft ereignet hat.
  • Ein Kind ist aus der Ehe / eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgegangen oder wurde für ehelich erklärt.
  • Die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mehr als ein Jahr, und der Altersunterschied beträgt höchstens 15 Jahre.
  • Die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens 10 Jahre.

Im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften müssen in Luxemburg eingetragen sein, damit der hinterbliebene Lebenspartner in den Genuss einer Hinterbliebenenrente gelangen kann.

Geschiedener Ehepartner oder ehemaliger eingetragener Lebenspartner

Sofern der geschiedene Ehepartner / ehemalige eingetragene Lebenspartner (mit dem die Lebenspartnerschaft rechtsgültig aufgelöst wurde) vor dem Tod seines früheren Ehepartners / ehemaligen Lebenspartners nicht wieder geheiratet hat oder eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat er Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehepartners / ehemaligen eingetragenen Lebenspartners wird im Verhältnis der in der Ehe-/Partnerschaftszeit zurückgelegten Versicherungszeiten zur gesamten Versicherungslaufbahn festgelegt.

Falls es zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten einen (oder mehrere) geschiedene(n) Ehepartner / ehemalige(n) Lebenspartner gibt, mit dem/denen die Ehe/Lebenspartnerschaft rechtsgültig aufgelöst wurde, und einen verwitweten Ehepartner / verwitweten ehemaligen Lebenspartner, wird die Hinterbliebenenrente entsprechend der Dauer der jeweiligen Ehe/Lebenspartnerschaft unter den Anspruchsberechtigten anteilig aufgeteilt.

Im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften müssen in Luxemburg eingetragen sein, damit der ehemalige Lebenspartner in den Genuss einer Hinterbliebenenrente gelangen kann.

Dem überlebenden Ehepartner gleichgestellte Personen (Familienmitglieder)

Verstirbt ein Versicherter ohne einen überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu hinterlassen, haben folgende Personen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente:

  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Vater oder Mutter und die Ehe-/Lebenspartner dieser Personen);
  • Verwandte der Seitenlinie bis einschließlich zum 2. Grad (Geschwister);
  • bei der Adoption minderjährige Adoptivkinder.

Um als dem überlebenden Ehepartner gleichgestellte Person zu gelten, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:

  • seit mindestens 5 Jahren vor dem Tod des Versicherten oder Rentenempfängers muss die Person mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben;
  • während des gleichen Zeitraums muss sie zu seinem Haushalt gehört haben;
  • der Versicherte oder der Rentenempfänger muss während des gleichen Zeitraums einen entscheidenden Teil zu ihrem Unterhalt beigetragen haben;
  • zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder des Rentenempfängers muss die Person mehr als 40 Jahre alt sein.

Nach dem Tod des Vaters oder der Mutter haben eheliche und ihnen gleichgestellte Kinder, das heißt für ehelich erklärte, adoptierte und nicht eheliche Kinder sowie alle Waisen, Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, sofern der Versicherte oder Rentenempfänger in den 10 Monaten vor seinem Tod für deren Unterhalt und Erziehung gesorgt hat und sofern diese keinen Anspruch auf eine Rente infolge des Todes ihrer Eltern haben. Die Hinterbliebenenrente wird in diesem Fall Waisenrente genannt.

Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Im Falle eines Studiums des Empfängers oder, wenn er nicht seinen Lebensunterhalt verdienen kann, wird sie bis zum 27. Lebensjahr gewährt.

Rentenberechnung, Zahlung/Aufkauf und Rechtsweg

Rentenberechnung

Die jährliche Hinterbliebenenrente des Ehepartners setzt sich im Todesfall eines Alters- oder Invalidenrentenempfängers oder eines Versicherten wie folgt zusammen:

  • zu 3/4 aus gegebenenfalls erhöhten anteiligen Zuschlägen und anteiligen Sonderzuschlägen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus allen pauschalen Zuschlägen und pauschalen Sonderzuschlägen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus den gesamten der für die Rente berechneten Jahresendzuschläge, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.

Die Rente ist an die Schwankungen des Lebenshaltungskostenindex gekoppelt und wird an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.

Wenn beide zusammenfallen, wird die Hinterbliebenenrente reduziert, wenn sie zusammen mit der Unfallrente 3/4 der 5 höchsten durchschnittlichen Jahreslöhne, -einkommen oder -gehälter der Versicherungslaufbahn überschreitet.

Zahlung und Einstellung der Hinterbliebenenrente

Wenn der Verstorbene im aktiven Berufsleben stand, wird der Beginn des Anspruchs auf die Hinterbliebenenrente auf den Todestag des Versicherten festgelegt. Für den Sterbemonat sowie die 3 darauf folgenden Monate wird die Hinterbliebenenrente allerdings an den Arbeitgeber ausgezahlt, der seinerseits das so genannte Sterbevierteljahr vorverauslagt.

War der Verstorbene Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Altersrente, wird der Beginn des Anspruchs auf die Hinterbliebenenrente auf den ersten Tag des Monats, der auf den Tod folgt, festgelegt. Hinterbliebenenrenten werden monatlich im Voraus gezahlt.

Der Anspruch auf Witwenrente des Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners erlischt ab dem Monat der auf die Eingehung einer neuen Ehe/Lebenspartnerschaft folgt (siehe „Aufkauf der Rente“).

Aufkauf der Rente

Wenn der verwitwete Ehepartner / ehemalige eingetragene Lebenspartner sich wiederverheiratet oder eine (neue) eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, wird die Witwenrente ab dem darauf folgenden Monat nicht mehr überwiesen. Das Gesetz ermöglicht in solchen Fällen unter folgenden Bedingungen den Aufkauf der Witwenrente:

  • Wenn die neue Ehe/Lebenspartnerschaft vor dem 50. Lebensjahr eingegangen wurde, wird die Hinterbliebenenrente zum Fünffachen des im Laufe der letzten 12 Monate ausgezahlten Betrages abgelöst.
  • Wenn die neue Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem 50. Lebensjahr eingegangen wurde, verringert sich der Satz auf das Dreifache des im Laufe der letzten 12 Monate gezahlten Betrages.
  • Wenn die Wiederheirat / neue eingetragene Lebenspartnerschaft durch eine Scheidung oder den Tod des Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners aufgelöst wird, ergibt sich nach 5 beziehungsweise 3 Jahren ab der neuen Eheschließung oder der Aufnahme der neuen Lebenspartnerschaft ein erneuter Anspruch auf Hinterbliebenenrente, je nachdem, ob die neue Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft vor oder nach dem 50. Lebensjahr eingegangen wurde (für den Fall, dass sich aus dem Tod des neuen Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners ebenfalls ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ergibt, wird nur die höchste Rente ausgezahlt).
In dem Betrag zum Aufkauf sind die speziellen anteiligen Erhöhungen und die speziellen pauschalen Erhöhungen die sich auf zukünftige Perioden beziehen, nicht enthalten.

Rechtsmittel

Nach Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen wird die Rente durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid der CNAP gewährt oder abgelehnt.

Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er folgende Rechtsmittel einlegen:

  • Der Betroffene kann die Entscheidung des Präsidenten der CNAP durch schriftlichen Widerspruch anfechten. Der Direktionsausschuss, der den Ausgangsbescheid erlassen hat, muss eine neue Entscheidung treffen.
  • Gegen den Bescheid des Direktionsausschusses kann beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) Berufung eingelegt werden.
  • Mit einer gegen das Urteil des Schiedsgerichts eingelegten Berufung befasst sich das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale) in Luxemburg.
Alle Rechtsmittel sind den zuständigen Stellen schriftlich innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids der Rentenkasse oder des jeweiligen Urteils zukommen zu lassen.

Ist diese Frist verstrichen, wird die Entscheidung rechtskräftig. Ein Rechtsmittel ist dann nicht mehr zulässig.

Formulare/Online-Dienste

Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenpension

Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.

Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.

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Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.

Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).

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Demande en obtention de la pension de survie

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