Eine Hinterbliebenenrente beim Tod des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners beantragen
Beim Tod eines erwerbstätigen Versicherten oder eines Empfängers einer Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung hat dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner in der Regel Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die von der nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) gezahlt wird.
Der Betroffene muss jedoch selbst einen Rentenantrag stellen, da die Leistungen der Rentenversicherung nur auf Antrag zuerkannt werden.
Zielgruppe
Unter bestimmten Voraussetzungen können folgende Personen einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente geltend machen:
- der überlebende Ehepartner oder der überlebende eingetragene Lebenspartner;
- der geschiedene Ehepartner oder der ehemalige eingetragene Lebenspartner;
- Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie Verwandte bis zum 2. Grad der Seitenlinie, wenn der Versicherte verstirbt, ohne einen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu hinterlassen;
- die Kinder des Versicherten und gegebenenfalls die Kinder, für deren Unterhalt er gesorgt hat.
Im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften müssen in Luxemburg eingetragen sein, damit der hinterbliebene Lebenspartner oder ehemalige Lebenspartner in den Genuss einer Hinterbliebenenrente gelangen kann.
Voraussetzungen
Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des verstorbenen Versicherten oder Rentenempfängers kann in 2 Fällen eine Hinterbliebenenrente erhalten:
- Wenn der verstorbene Versicherte Rentenempfänger war: keine Anwartschaftsbedingung ist zu erfüllen;
- Wenn der verstorbene Versicherte im aktiven Dienst stand (erwerbstätig war): der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist nur begründet, wenn der Versicherte in den 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 12 Monate lang ununterbrochen pflichtversichert war.
Die Hinterbliebenen sind ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn der Versicherte vermisst wird, das heißt ein Jahr lang keine glaubwürdige Nachricht über seinen Verbleib eingegangen ist und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich erscheinen lassen.
Ist der Tod auf einen wie auch immer gearteten Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, sind keinerlei Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer der Mitgliedschaft des Verstorbenen zu erfüllen. In diesem Fall kann der hinterbliebene Anspruchsberechtigte unter bestimmten Umständen die von der Rentenkasse ausgezahlte Hinterbliebenenrente und die von der Unfallversicherung (AAA) geleistete Unfallrente für Hinterbliebene gleichzeitig beziehen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Hinterbliebenenrente des Ehepartners oder Lebenspartners wird nur auf formalen Antrag der Betroffenen gewährt. Das Antragsformular ist bei der nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP), bei den Krankenversicherungen, den Gemeindeverwaltungen und den Berufsverbänden der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhältlich. Auch im Falle des Todes eines Rentenempfängers kann die Hinterbliebenenrente nur auf Antrag des Hinterbliebenen gewährt werden.
Es liegt im Interesse des Hinterbliebenen, den Antrag so schnell wie möglich zurückzusenden. Durch Angabe des gewünschten Bankkontos für die Überweisung kann der Begünstigte Schwierigkeiten vermeiden, die sich aus gesperrten Konten ergeben könnten.
Falls der verstorbene Versicherte im Laufe seiner Berufstätigkeit bei mehreren Kassen Mitglied war, ist der Antrag an die Kasse zu richten, bei der er zuletzt versichert war.
Der Bezugsberechtigte muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- einen Bankidentitätsnachweis;
- die Sterbeurkunde des Versicherten (erhältlich bei der Gemeinde des Verstorbenen);
- seine Personenstandsurkunde (erhältlich bei seiner Wohnsitzgemeinde);
- eine Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde (erhältlich bei der Gemeinde, in der die standesamtliche Trauung vollzogen oder die Partnerschaft eingetragen wurde). Die Urkunde muss nach dem Tod des Versicherten ausgestellt worden sein. Bei im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaften muss dem Antrag die Bescheinigung der Eintragung in das luxemburgische Personenstandsregister beigefügt werden.
Grundsätzlich muss der überlebende Ehepartner keinen Antrag einreichen, um eine Hinterbliebenenpension zu erhalten. Bei einem Todesfall überprüft das Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates (Centre de gestion du personnel et de l’organisation de l’État), ob die Voraussetzungen für den Anspruch der Hinterbliebenen erfüllt sind. Gegebenenfalls sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Sterbeurkunde;
- Personenstandsurkunde neueren Datums über die Schließung der Ehe/Lebenspartnerschaft;
- Bescheinigung über die Führung eines gemeinsamen Haushalts;
- auf den Namen des Hinterbliebenen ausgestellte Lohnsteuerkarte.
Bewilligungsvoraussetzungen der Rente
Überlebender Ehepartner / überlebender eingetragener Lebenspartner
Bei Ableben des Versicherten kann der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend machen, vorausgesetzt:
- die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft bestand zum Zeitpunkt des Todes oder nach Beginn der Pensionierung wegen Alters oder Erwerbsminderung des Versicherten mindestens 1 Jahr;
- der Versicherte hat zum Zeitpunkt der Eheschließung / Aufnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Invaliden- oder Altersrente bezogen.
Für diese Vorschrift gelten allerdings folgende Ausnahmen:
- Der Tod des erwerbstätigen Versicherten oder seine Pensionierung aus Gründen der Invalidität ist unmittelbare Folge eines Unfalls, der sich nach der Eheschließung oder Aufnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft ereignet hat.
- Ein Kind ist aus der Ehe / eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgegangen oder wurde für ehelich erklärt.
- Die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mehr als ein Jahr, und der Altersunterschied beträgt höchstens 15 Jahre.
- Die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens 10 Jahre.
Im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften müssen in Luxemburg eingetragen sein, damit der hinterbliebene Lebenspartner in den Genuss einer Hinterbliebenenrente gelangen kann.
Geschiedener Ehepartner oder ehemaliger eingetragener Lebenspartner
Sofern der geschiedene Ehepartner / ehemalige eingetragene Lebenspartner (mit dem die Lebenspartnerschaft rechtsgültig aufgelöst wurde) vor dem Tod seines früheren Ehepartners / ehemaligen Lebenspartners nicht wieder geheiratet hat oder eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat er Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehepartners / ehemaligen eingetragenen Lebenspartners wird im Verhältnis der in der Ehe-/Partnerschaftszeit zurückgelegten Versicherungszeiten zur gesamten Versicherungslaufbahn festgelegt.
Falls es zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten einen (oder mehrere) geschiedene(n) Ehepartner / ehemalige(n) Lebenspartner gibt, mit dem/denen die Ehe/Lebenspartnerschaft rechtsgültig aufgelöst wurde, und einen verwitweten Ehepartner / verwitweten ehemaligen Lebenspartner, wird die Hinterbliebenenrente entsprechend der Dauer der jeweiligen Ehe/Lebenspartnerschaft unter den Anspruchsberechtigten anteilig aufgeteilt.
Im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften müssen in Luxemburg eingetragen sein, damit der ehemalige Lebenspartner in den Genuss einer Hinterbliebenenrente gelangen kann.
Dem überlebenden Ehepartner gleichgestellte Personen (Familienmitglieder)
Verstirbt ein Versicherter ohne einen überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu hinterlassen, haben folgende Personen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente:
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Vater oder Mutter und die Ehe-/Lebenspartner dieser Personen);
- Verwandte der Seitenlinie bis einschließlich zum 2. Grad (Geschwister);
- bei der Adoption minderjährige Adoptivkinder.
Um als dem überlebenden Ehepartner gleichgestellte Person zu gelten, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:
- seit mindestens 5 Jahren vor dem Tod des Versicherten oder Rentenempfängers muss die Person mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben;
- während des gleichen Zeitraums muss sie zu seinem Haushalt gehört haben;
- der Versicherte oder der Rentenempfänger muss während des gleichen Zeitraums einen entscheidenden Teil zu ihrem Unterhalt beigetragen haben;
- zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder des Rentenempfängers muss die Person mehr als 40 Jahre alt sein.
Nach dem Tod des Vaters oder der Mutter haben eheliche und ihnen gleichgestellte Kinder, das heißt für ehelich erklärte, adoptierte und nicht eheliche Kinder sowie alle Waisen, Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, sofern der Versicherte oder Rentenempfänger in den 10 Monaten vor seinem Tod für deren Unterhalt und Erziehung gesorgt hat und sofern diese keinen Anspruch auf eine Rente infolge des Todes ihrer Eltern haben. Die Hinterbliebenenrente wird in diesem Fall Waisenrente genannt.
Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Im Falle eines Studiums des Empfängers oder, wenn er nicht seinen Lebensunterhalt verdienen kann, wird sie bis zum 27. Lebensjahr gewährt.
Rentenberechnung, Zahlung/Aufkauf und Rechtsweg
Rentenberechnung
Die jährliche Hinterbliebenenrente des Ehepartners setzt sich im Todesfall eines Alters- oder Invalidenrentenempfängers oder eines Versicherten wie folgt zusammen:
- zu 3/4 aus gegebenenfalls erhöhten anteiligen Zuschlägen und anteiligen Sonderzuschlägen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
- aus allen pauschalen Zuschlägen und pauschalen Sonderzuschlägen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
- aus den gesamten der für die Rente berechneten Jahresendzuschläge, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Die Rente ist an die Schwankungen des Lebenshaltungskostenindex gekoppelt und wird an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.
Wenn beide zusammenfallen, wird die Hinterbliebenenrente reduziert, wenn sie zusammen mit der Unfallrente 3/4 der 5 höchsten durchschnittlichen Jahreslöhne, -einkommen oder -gehälter der Versicherungslaufbahn überschreitet.
Zahlung und Einstellung der Hinterbliebenenrente
Wenn der Verstorbene im aktiven Berufsleben stand, wird der Beginn des Anspruchs auf die Hinterbliebenenrente auf den Todestag des Versicherten festgelegt. Für den Sterbemonat sowie die 3 darauf folgenden Monate wird die Hinterbliebenenrente allerdings an den Arbeitgeber ausgezahlt, der seinerseits das so genannte Sterbevierteljahr vorverauslagt.
War der Verstorbene Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Altersrente, wird der Beginn des Anspruchs auf die Hinterbliebenenrente auf den ersten Tag des Monats, der auf den Tod folgt, festgelegt. Hinterbliebenenrenten werden monatlich im Voraus gezahlt.
Aufkauf der Rente
Wenn der verwitwete Ehepartner / ehemalige eingetragene Lebenspartner sich wiederverheiratet oder eine (neue) eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, wird die Witwenrente ab dem darauf folgenden Monat nicht mehr überwiesen. Das Gesetz ermöglicht in solchen Fällen unter folgenden Bedingungen den Aufkauf der Witwenrente:
- Wenn die neue Ehe/Lebenspartnerschaft vor dem 50. Lebensjahr eingegangen wurde, wird die Hinterbliebenenrente zum Fünffachen des im Laufe der letzten 12 Monate ausgezahlten Betrages abgelöst.
- Wenn die neue Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem 50. Lebensjahr eingegangen wurde, verringert sich der Satz auf das Dreifache des im Laufe der letzten 12 Monate gezahlten Betrages.
- Wenn die Wiederheirat / neue eingetragene Lebenspartnerschaft durch eine Scheidung oder den Tod des Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners aufgelöst wird, ergibt sich nach 5 beziehungsweise 3 Jahren ab der neuen Eheschließung oder der Aufnahme der neuen Lebenspartnerschaft ein erneuter Anspruch auf Hinterbliebenenrente, je nachdem, ob die neue Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft vor oder nach dem 50. Lebensjahr eingegangen wurde (für den Fall, dass sich aus dem Tod des neuen Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners ebenfalls ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ergibt, wird nur die höchste Rente ausgezahlt).
Rechtsmittel
Nach Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen wird die Rente durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid der CNAP gewährt oder abgelehnt.
Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er folgende Rechtsmittel einlegen:
- Der Betroffene kann die Entscheidung des Präsidenten der CNAP durch schriftlichen Widerspruch anfechten. Der Direktionsausschuss, der den Ausgangsbescheid erlassen hat, muss eine neue Entscheidung treffen.
- Gegen den Bescheid des Direktionsausschusses kann beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) Berufung eingelegt werden.
- Mit einer gegen das Urteil des Schiedsgerichts eingelegten Berufung befasst sich das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale) in Luxemburg.
Ist diese Frist verstrichen, wird die Entscheidung rechtskräftig. Ein Rechtsmittel ist dann nicht mehr zulässig.
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenpension
Demande en obtention de la pension de survie
Zuständige Kontaktstellen
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Nationale Rentenversicherungskasse1A, boulevard Prince Henri
L-1724 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2096 Luxemburg
Tel. : (+352) 22 41 41-1Fax : (+352) 22 41 41-64438.15–16.00 Uhr / Kontaktformular: http://www.cnap.lu/accueil-mail/