Eine Waisenrente nach dem Tod eines Elternteils beantragen

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Beim Tod des Vaters oder der Mutter hat das eheliche Kind, das einen entsprechenden Antrag stellt, unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Waisenrente.

Zielgruppe

Ehelichen Kindern gleichgestellt sind:

  • für ehelich erklärte Kinder;
  • Adoptivkinder;
  • nichteheliche Kinder;
  • Halbwaisen und Vollwaisen für deren Unterhalt und Erziehung der Versicherte oder der Rentenempfänger in den 10 Monaten vor seinem Tod gesorgt hat und die nicht infolge des Todes ihrer Eltern einen Anspruch auf eine andere Waisenrente haben.

Voraussetzungen

Der Bezug der Waisenrente ist an dieselben Bedingungen geknüpft, die auch für alle anderen Hinterbliebenenrenten gelten. Diese lauten wie folgt:

  • Wenn der verstorbene Versicherte Invaliden- oder Altersrentenempfänger war, ergibt sich der Anspruch auf die Waisenrente ohne weitere Voraussetzung.
  • Wenn der verstorbene Versicherte im aktiven Dienst stand (aktuell erwerbstätig war), ergibt sich der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nur, wenn der Versicherte in den 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 12 Monate lang ununterbrochen pflichtversichert war oder die Versicherung freiwillig oder fakultativ weitergeführt hat.
Wenn der Tod auf einen wie auch immer gearteten Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, sind mit Blick auf die Dauer der Mitgliedschaft des Verstorbenen keinerlei Voraussetzungen zu erfüllen.

Fristen

Die Waisenrente läuft in folgenden Fällen aus:

  • bei Vollendung des 18. Lebensjahres;
  • spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres, falls die Waise wegen der Fortsetzung ihres Studiums nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen;
  • wenn der Waisenrentenempfänger verstirbt;
  • wenn die Waise heiratet oder eine Lebenspartnerschaft schließt, sofern sie nicht ihr Studium fortführt;
  • wenn die Waise eine Invalidenrente bezieht.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Rente wird nur auf formalen Antrag der Betroffenen gewährt. Das Antragsformular ist bei der nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP), bei den Krankenversicherungen, den Gemeindeverwaltungen und den Gewerkschaften erhältlich.

Alle Versicherten können unabhängig vom sozialen und beruflichen Status des Verstorbenen das gleiche Antragsformular für die Beantragung der Waisenrente nutzen.

Falls der verstorbene Versicherte im Laufe seiner Berufstätigkeit bei mehreren Kassen Mitglied war, ist der Antrag an die Kasse zu richten, bei der er zuletzt versichert war.

Hinterbliebene von versicherten Grenzgängern müssen den Antrag bei der zuständigen Stelle in ihrem Wohnsitzland einreichen. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu beachten.

Der Bezugsberechtigte muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • einen Blankoüberweisungsträger oder die genauen Daten der eigenen Bankverbindung;
  • die Sterbeurkunde des Versicherten (erhältlich bei der Gemeinde in der er verstarb);
  • eine Personenstandsurkunde (erhältlich bei seiner Wohnsitzgemeinde);
  • eine Geburtsurkunde (bei seiner Geburtsgemeinde erhältlich);
  • eine Schul-/Studienbescheinigung oder Kopie des Ausbildungsvertrags für jedes Kind im Alter zwischen 18 und 27 Jahren;
  • eine Kopie der Vormundschaftsurkunde für minderjährige Vollwaisen.

Besonderheiten der Waisenrente

Die Waisenrente leitet sich von der Rente ab, die an den Versicherten selbst fällig geworden wäre. Sie wird immer anhand des Versicherungsverlaufs des Versicherten, also im vorliegenden Fall des verstorbenen Elternteils (im öffentlichen Sektor oder in der Privatwirtschaft), berechnet. Die Rente ist an die Schwankungen des Lebenshaltungskostenindex gekoppelt und wird an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.

Für Vollwaisen beträgt die Rente das Doppelte des oben genannten Betrages. Sofern die Waise Anspruch auf eine doppelte Rente hat, d. h. sowohl für den verstorbenen Vater als auch für die verstorbene Mutter, wird nur die höchste Rente verdoppelt.

Falls erforderlich wird der Waisen eine Zulage zur Mindestrente in Höhe von 1/4 dieser Rente gewährt.

Rentenhäufung

Im Falle des gleichzeitigen Bezugs von Waisenrenten und Unfallrenten für Hinterbliebene, sieht das Gesetz für letztere die Anwendung der Antikumulierungsvorschriften vor, so dass die Waisenrente insoweit gekürzt wird, als sie zusammen mit der Unfallrente folgende Beträge überschreitet:

  • entweder 3/4 der 5 höchsten während der Berufstätigkeit erzielten Jahresdurchschnittslöhne, -einkünfte oder -gehälter, wenn es sich um eine Vollwaise handelt;
  • oder 1/3 derselben Obergrenze, wenn es sich um eine Halbwaise handelt.

Dagegen ist eine gleichzeitige Auszahlung zusätzlich zum Kindergeld möglich.

In jedem Fall darf die Gesamtheit der Hinterbliebenenrenten eines Versicherten nicht höher ausfallen, als die Rente, die der Versicherte bezogen hätte, oder wenn dieser Berechnungsmodus für den Empfänger günstiger ist, nicht höher als der Durchschnitt der 5 höchsten beitragspflichtigen Jahreslöhne, -gehälter oder -einkommen der Versicherungslaufbahn. Wenn die Gesamtheit der Hinterbliebenenrenten diese Grenze überschreitet, werden die Renten proportional gekürzt.

Zahlung der Waisenrente

Hinterbliebenenrenten werden monatlich im Voraus gezahlt. Die Zahlung wird am Ende des Monats eingestellt, in dem der Begünstigte verstirbt.

Für die Monate nach seinem Tod eventuell zu viel gezahlte Monatsbeträge sind zu erstatten.

Solange Kinder noch nicht volljährig sind, bezieht der jeweilige Vormund die Waisenrenten.

Nach Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen wird die Rente durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid gewährt oder abgelehnt.

Steuerliche Behandlung der Waisenrente

Waisenrenten, die gemäß der Sozialversicherungsgesetzgebung gewährt werden, werden nicht besteuert.

Waisenrenten, die sich aus privaten Versicherungsverträgen oder anderen Verträgen ergeben, werden hingegen besteuert.

Rechtsmittel

Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er folgende Rechtsmittel einlegen:

  • Die Waise kann der Entscheidung des Präsidenten der zuständigen Renten-/Pensionskasse oder seines Vertreters schriftlich widersprechen. Der Direktionsausschuss muss dann eine neue Entscheidung treffen.
  • Gegen den Bescheid des Direktionsausschusses kann beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) Berufung eingelegt werden.
  • Mit einer gegen das Urteil des Schiedsgerichts eingelegten Berufung befasst sich das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale) in Luxemburg.
Die Rechtsmittel sind jeweils schriftlich innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids der Rentenversicherung oder des jeweiligen Urteils einzulegen.

Ist diese Frist verstrichen, wird die Entscheidung rechtskräftig. Ein Rechtsmittel ist dann nicht mehr zulässig.

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