Als Schüler/Studierender während der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit einen Beschäftigungsvertrag abschließen
Die Schulferien sind für viele Schüler und Studierende eine Gelegenheit, in die Arbeitswelt hineinzuschnuppern. Bis zu 2 Monate pro Kalenderjahr können sie Geld verdienen und erste berufliche Erfahrungen sammeln.
Dabei handelt es sich um einen speziellen Vertrag: Es handelt sich nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen Beschäftigungsvertrag.
Zielgruppe
Der Beschäftigungsvertrag während der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit betrifft folgende Personen:
- Arbeitgeber, die während der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit Schüler oder Studierende gegen Bezahlung beschäftigen möchten;
- Schüler oder Studierende, die während der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit gegen Entgelt arbeiten möchten und:
- zwischen 15 und 27 Jahre alt sind (das Geburtsdatum ist ausschlaggebend);
- in einer Bildungseinrichtung in Luxemburg oder im Ausland angemeldet sind;
- als ordentlicher Schüler oder Studierender am Vollzeitunterricht teilnehmen.
Als Schüler oder Studierende gelten ebenfalls diejenigen, die ihre jeweilige Bildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Einstellung seit weniger als 4 Monaten nicht mehr besuchen.
Vorgehensweise und Details
Funktionsweise des Beschäftigungsvertrags für Schüler/Studierende
Im Laufe eines Kalenderjahres (1. Januar bis 31. Dezember) kann ein Schüler/Studierender für eine Gesamtdauer von höchstens 2 Monaten oder 346 Stunden eingestellt werden.
Ein Arbeitgeber, der während der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit einen Schüler/Studierenden einstellen möchte, muss mit diesem einen Beschäftigungsvertrag abschließen. Der Schüler/Studierende wird durch diesen Vertrag unter den gleichen Arbeitsbedingungen wie die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens beschäftigt. Er hat allerdings keinen Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub von 26 Tagen, dafür aber auf Sonderurlaub, ohne jedoch während dieser Zeit vergütet zu werden. In der Regel werden auch die krankheitsbedingten Abwesenheiten nicht vergütet.
Form des Beschäftigungsvertrags
Der Beschäftigungsvertrag muss folgendermaßen aufgesetzt werden:
- schriftlich;
- für jeden Schüler/Studierenden einzeln;
- spätestens zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts des Schülers oder Studierenden;
- in dreifacher Ausfertigung, wovon eine dem Schüler oder Studierenden ausgehändigt wird und die andere beim Arbeitgeber bleibt, welcher innerhalb von 7 Tagen nach Dienstantritt eine Kopie davon an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) schicken muss.
Inhalt des Beschäftigungsvertrags
Der Beschäftigungsvertrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz des Schülers/Studierenden
(ändert sich die Anschrift später, muss der Schüler/Studierende den Arbeitgeber entsprechend informieren); - Name und Anschrift des Arbeitgebers;
- Beginn und Ende des Vertrags (Datumsangabe im Format TT.MM.JJJJ);
- den Arbeitsort;
- Art der auszuführenden Arbeit (sie muss nicht unbedingt mit der jeweiligen Ausbildung des Schülers oder Studierenden zusammenhängen);
- tägliche und wöchentliche Arbeitszeit;
- Modalitäten der Lohnzahlung;
- Ort der Unterbringung des Schülers/Studierenden, falls der Arbeitnehmer die Unterbringung übernimmt.
Für Schüler/Studierende gelten derzeit folgende Mindestlöhne:
Sozialer Mindestlohn (Index 834,76, gültig seit dem 1. Januar 2020) |
||
18 Jahre und älter (80 % von 100 % des sozialen Mindestlohns) |
9,9052 Euro (Stundenlohn) |
1.713,60 Euro (Monatslohn) |
17 bis 18 Jahre (80 % von 80 % des sozialen Mindestlohns) |
7,9242 Euro (Stundenlohn) |
1.370,89 Euro (Monatslohn) |
15 bis 17 Jahre (80 % von 75 % des sozialen Mindestlohns) |
7,4289 Euro (Stundenlohn) |
1.285,20 Euro (Monatslohn) |
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Schüler/Studierender, die für einen risikobehafteten Arbeitsplatz (Arbeiten in Höhen, Verwendung von gefährlichen Maschinen usw.) eingestellt werden, müssen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Für alle anderen Arbeitsplätze ist eine ärztliche Untersuchung nicht systematisch angezeigt. Der Arbeitgeber – Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (Service de santé au travail multisectoriel) oder Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (Service de santé au travail de l'industrie) – kann jedoch eine Stellungnahme beim behandelnden Arzt beantragen.
Darüber hinaus müssen minderjährige Arbeitnehmer und ihre gesetzlichen Vertreter vor Unterzeichnung des Vertrags bzw. spätestens vor Dienstantritt schriftlich über etwaige Risiken, denen sich die Minderjährigen aussetzen, sowie über sämtliche Maßnahmen, die bezüglich ihrer Sicherheit und Gesundheit getroffen wurden, informiert werden.
Schüler/Studierende unter 21 Jahren müssen zudem vor Dienstantritt gewisse Einweisungen erhalten, dies in Anwesenheit folgender Personen:
- Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragter;
- Fachkraft für Arbeitssicherheit, die sich um den Schutz vor und die Vorbeugung von beruflichen Risiken kümmert.
Urlaub und gesetzliche Feiertage
Der Schüler/Studierende wird durch diesen Vertrag unter den gleichen Arbeitsbedingungen wie die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens beschäftigt.
Der Schüler/Studierende hat allerdings keinen Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub von 26 Tagen, dafür aber auf vom Arbeitgeber zu genehmigenden Sonderurlaub, ohne jedoch während dieser Zeit vergütet zu werden.
In der Regel werden auch krankheitsbedingte Abwesenheiten nicht vergütet. An den gesetzlichen Feiertagen wird normalerweise nicht gearbeitet, und sie werden nicht vergütet.
Minderjährige Schüler/Studierende, die eine Ferienbeschäftigung ausüben, dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber muss den Schüler/Studierenden bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) anmelden.
Der Schüler/Studierende wird lediglich unfallversichert. Der Arbeitgeber zahlt nur die Beiträge für die Unfallversicherung, nicht jedoch für die Kranken- und Rentenversicherung: der Schüler/Studierende zahlt demnach keine Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung. Seit erhält der Arbeitgeber eine Liste der sozialversicherten Personen, einschließlich der Schüler und Studierenden. Der Schüler/Studierende erhält selbst keine separate Mitteilung der CCSS mehr.
Vergütung und Lohnsteuerabzug
Auf Antrag des Arbeitgebers wird der dem Schüler/Studenten während der Schulferien bzw. der vorlesungsfreien Zeit gezahlte Lohn von der Steuer befreit, sofern er nicht mehr als 14 Euro pro Stunde beträgt. In diesem Fall muss der Schüler/Student dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte aushändigen.
Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber beim für den Sitz seines Unternehmens zuständigen Steueramt einen Antrag auf Steuerbefreiung für den Lohn des Schülers/Studenten einreichen. Dieser Antrag ist formlos einzureichen und folgende Informationen sind beizufügen:
- seinen Namen und Vornamen;
- seine nationale Identifikationsnummer (matricule – 13-stellige Sozialversicherungsnummer) oder ansonsten Geburtsdatum;
- seine Adresse;
- Beginn und Ende des Vertrags;
- die tägliche oder monatliche Vergütung.
Der Arbeitgeber muss ebenfalls eine Kopie der Studienbescheinigung des Schülers/Studenten zukommen lassen.
Beträgt der gezahlte Lohn mehr als 14 Euro pro Stunde, muss auf den gezahlten Vergütungen ein Steuerabzug vorgenommen werden. Der Schüler/Studierende muss dem Arbeitgeber demnach seine Lohnsteuerkarte aushändigen.
Formulare/Online-Dienste
Vertrag für die Anstellung von Schülern und Studierenden - Muster der ITM
Contrat type pour l'occupation d'élèves et d'étudiants - modèle de l'ITM
Contrat type pour l'occupation d'élèves et d'étudiants (ITM)
Attestation pour un emploi d'étudiant (à remplir par l'employeur) - STM
Zuständige Kontaktstellen
-
Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst
-
Außenstelle Esch-sur-Alzette1, avenue du Swing
L-4367 Belvaux
Luxemburg
Fax : Termine: (+352) 40 09 42 91 907 -
Außenstelle Ettelbruck66, Grand-Rue
L-9051 Ettelbruck
Luxemburg
Tel. : (+352) 40 09 42 3000Fax : (+352) 81 08 29 -
Außenstelle Grevenmacher20, route du Vin
L-6794 Grevenmacher
Luxemburg
Tel. : (+352) 40 09 42 4030Fax : (+352) 75 82 81 32 -
Hauptstelle Luxemburg-Stadt32, rue Glesener
L-1630 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 40 09 42 1000Fax : (+352) 40 09 42 512
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Diekirch2, rue Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Esch-sur-Alzette1, boulevard de la Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Strassen3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Wiltz20, route de Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
-
Arbeitnehmerkammer18, rue Auguste Lumière
L-1950 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1263 / L-1012 Luxemburg
Tel. : (+352) 27 494 200Fax : (+352) 27 494 250Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr