Als Schüler/Studierender während der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit einen Beschäftigungsvertrag abschließen
Die Schulferien bieten vielen Schülern und Studierenden die Gelegenheit, die Arbeitswelt kennenzulernen. Bis zu 2 Monate pro Jahr können sie in einem bezahlten Job erste berufliche Erfahrungen sammeln.
Es gilt zu beachten, dass es sich hierbei um einen spezifischen Vertrag handelt: Es ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Beschäftigungsvertrag.
Zielgruppe
Der Beschäftigungsvertrag für Schüler/Studierende während der Schulferien betrifft folgende Personen:
- den Arbeitgeber, der während der Schulferien einen Schüler/Studierenden gegen Bezahlung beschäftigen möchte;
- den Schüler/Studierenden, der während der Schulferien gegen Entgelt arbeiten möchte und:
- mindestens 15 Jahre und noch keine 27 Jahre alt ist (der Tag des Geburtstags ist ausschlaggebend);
- an einer luxemburgischen oder ausländischen Bildungseinrichtung eingeschrieben ist;
- ein reguläres Vollzeitstudium absolviert.
Vorgehensweise und Details
Funktionsweise des Beschäftigungsvertrags für Schüler/Studierende
Im Laufe eines Kalenderjahres (1. Januar bis 31. Dezember) kann ein Schüler/Studierender bis zu 2 Monate oder bis zu 346 Stunden eingestellt werden.
Ein Arbeitgeber, der während der Schulferien einen Schüler/Studierenden einstellen möchte, muss einen Beschäftigungsvertrag abschließen.
Der Schüler/Studierende wird durch diesen Vertrag unter den gleichen Arbeitsbedingungen wie die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens beschäftigt.
Form des Beschäftigungsvertrags
Der Beschäftigungsvertrag muss folgendermaßen aufgesetzt werden:
- schriftlich;
- für jeden Schüler/Studierenden einzeln;
- spätestens zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts des Schülers oder Studierenden;
- in dreifacher Ausfertigung: eine für den Schüler/Studierenden und eine für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss die 3. Ausfertigung innerhalb von 7 Tagen nach Dienstantritt des Schülers/Studierenden an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) schicken.
Inhalt des Beschäftigungsvertrags
Der Beschäftigungsvertrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Schülers/Studierenden. Ändert sich seine Anschrift zu einem späteren Zeitpunkt, muss der Schüler/Studierende den Arbeitgeber darüber informieren;
- Name und Anschrift des Arbeitgebers;
- Beginn und Ende des Vertrags (das Datum muss im Format TT/MM/JJJJ angegeben werden);
- Arbeitsort;
- Art der auszuführenden Arbeit (die nicht zwingend mit der Ausbildung des Schülers/Studierenden zusammenhängen muss);
- tägliche und wöchentliche Arbeitszeit;
- Modalitäten der Lohnzahlung;
- Ort der Unterbringung des Schülers/Studierenden, falls der Arbeitnehmer die Unterbringung übernimmt.
Für Schüler/Studierende gelten derzeit folgende Mindestlöhne:
Alter | Bruttostundenlohn | Bruttomonatslohn |
---|---|---|
18 Jahre oder älter und nicht qualifiziert (80 % von 100 % des sozialen Mindestlohns) | 11,8887 Euro |
2.056,74 Euro |
17 bis 18 Jahre (80 % von 80 % des sozialen Mindestlohns) | 9,5110 Euro |
1.645,39 Euro |
15 bis 17 Jahre (80 % von 75 % des sozialen Mindestlohns) | 8,9165 Euro | 1.542,55 Euro |
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Schüler/Studierende, die für einen risikobehafteten Arbeitsplatz (Arbeiten in Höhen, Verwendung von gefährlichen Maschinen usw.) eingestellt werden, müssen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Für alle anderen Arbeitsplätze ist eine ärztliche Untersuchung nicht systematisch angezeigt. Der Arbeitgeber (Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst oder Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors) kann jedoch eine Stellungnahme beim behandelnden Arzt beantragen.
Darüber hinaus müssen minderjährige Arbeitnehmer und ihre gesetzlichen Vertreter vor Unterzeichnung des Vertrags bzw. spätestens vor Dienstantritt schriftlich informiert werden:
- über etwaige Risiken, denen sich die Minderjährigen aussetzen; und
- über sämtliche Maßnahmen, die bezüglich ihrer Sicherheit und Gesundheit ergriffen wurden.
Schüler/Studierende unter 21 Jahren müssen zudem vor Dienstantritt gewisse Einweisungen erhalten, und zwar in Anwesenheit folgender Personen:
- des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten;
- der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die für den Schutz vor und die Vorbeugung von beruflichen Risiken zuständig ist.
Urlaub und gesetzliche Feiertage
Der Schüler/Studierende hat allerdings keinen Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub von 26 Tagen pro Jahr, kann aber unbezahlten Sonderurlaub nehmen, sofern der Arbeitgeber dies genehmigt.
In der Regel werden auch krankheitsbedingte Abwesenheiten nicht vergütet.
Minderjährige Schüler/Studierende, die eine Ferienbeschäftigung ausüben, dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber muss den Schüler/Studierenden bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) anmelden.
Der Schüler/Studierende wird lediglich unfallversichert. Der Arbeitgeber zahlt nur die Beiträge für die Unfallversicherung, nicht jedoch für die Kranken- und Rentenversicherung: Der Schüler/Studierende zahlt demnach keine Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung.
Vergütung und Lohnsteuerabzug
Auf Antrag des Arbeitgebers wird der Lohn, der dem Schüler/Studierenden während der Schulferien gezahlt wird, von der Steuer befreit, sofern er nicht mehr als 16 Euro pro Stunde beträgt. In diesem Fall muss der Schüler/Studierende dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte aushändigen.
Beträgt der gezahlte Lohn mehr als 16 Euro pro Stunde, muss auf den gezahlten Vergütungen ein Steuerabzug vorgenommen werden. Der Schüler/Studierende muss dem Arbeitgeber demnach seine Lohnsteuerkarte aushändigen.
Formulare/Online-Dienste
Contrat pour l'occupation d'élèves et d'étudiants
Attestation pour un emploi d'étudiant (à remplir par l'employeur) – STM
Zuständige Kontaktstellen
-
Arbeitnehmerkammer18, rue Auguste Lumière
L-1950 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1263 / L-1012 Luxemburg
Tel. : (+352) 27 494 200Fax : (+352) 27 494 250Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Diekirch2, rue Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Esch-sur-Alzette1, boulevard de la Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Strassen3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Wiltz20, route de Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
-
Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst
-
Außenstelle Esch-sur-Alzette1, avenue du Swing
L-4367 Belvaux
Luxemburg
Fax : Termine: (+352) 40 09 42 91 907 -
Außenstelle Ettelbruck66, Grand-Rue
L-9051 Ettelbruck
Luxemburg
Tel. : (+352) 40 09 42 3000Fax : (+352) 81 08 29 -
Außenstelle Grevenmacher20, route du Vin
L-6794 Grevenmacher
Luxemburg
Tel. : (+352) 40 09 42 4030Fax : (+352) 75 82 81 32 -
Hauptstelle Luxemburg-Stadt32, rue Glesener
L-1630 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 40 09 42 1000Fax : (+352) 40 09 42 512