Einen Antrag auf angemessene Vorkehrungen für Schüler mit Behinderungen stellen
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Als „angemessene Vorkehrungen“ werden konkrete Maßnahmen bezeichnet, die einem Schüler mit besonderem Förderbedarf bewilligt werden können, um durch eine Behinderung bedingte Hindernisse zu reduzieren.
Ziel dieser Vorkehrungen ist es, den durch diese Behinderung bestehenden Nachteil auszugleichen und nicht etwa, dem betreffenden Schüler einen Vorteil gegenüber den anderen Schülern zu verschaffen.
Die angemessenen Vorkehrungen müssen an die Schwere der Behinderung des betreffenden Schülers angepasst sein. Jeder Antrag ist Gegenstand einer individuellen Beurteilung, um die passende Lösung für das jeweilige Problem zu finden.
Zielgruppe
Die angemessenen Vorkehrungen betreffen Schüler mit besonderem Förderbedarf, die:
- eine Einrichtung des Sekundarunterrichts, des technischen Sekundarunterrichts oder der Erwachsenenbildung besuchen;
- eine spezielle Behinderung oder ein spezielles Unvermögen aufweisen, durch welche sie bei Prüfungen daran gehindert werden, ihre erworbenen Kompetenzen richtig unter Beweis zu stellen.
Die jeweilige Behinderung oder Krankheit muss derart sein, dass die sich daraus ergebenden Hindernisse durch die vorgesehenen Vorkehrungen beseitigt werden können. Dabei kann es sich um eine Sehbehinderung, eine motorische Störung, eine Hörbehinderung, eine Organschwäche, eine spezielle Sprachstörung, eine autistische Störung oder eine dauerhafte bzw. langwierige Krankheit handeln.
Vorgehensweise und Details
Arten von angemessenen Vorkehrungen
Die Vorkehrungen können Folgendes betreffen:
- den Unterricht in der Klasse;
- die Aufgaben während oder außerhalb des Unterrichts;
- die Klassenarbeiten;
- die Abschlussprüfungen und die integrierten Projekte.
Folgende angemessene Vorkehrungen können auf Empfehlung der Bezugsperson vom Schulleiter beschlossen oder erforderlichenfalls angepasst oder ausgesetzt werden:
- Anpassung des Klassenzimmers und/oder des Platzes des betreffenden Schülers;
- gesonderter Prüfungsraum;
- angemessene Darstellung der Fragen (Beispiel: Brailleschrift, vergrößerte Schrift).
Folgende angemessene Vorkehrungen können auf Empfehlung der Bezugsperson vom Klassenrat beschlossen oder erforderlichenfalls angepasst oder ausgesetzt werden:
- Freistellung von einem Teil der vorgeschriebenen Prüfungen für ein Trimester oder Semester;
- Ersetzen eines Teils der vorgesehenen Prüfungen durch eine einzige Prüfung am Trimester- oder Semesterende;
- Berücksichtigung der Noten von nur einem oder zwei Trimestern bzw. einem Semester für die Berechnung der Jahresnote.
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Vorkehrungen kann die Kommission für angemessene Vorkehrungen (Commission des aménagements raisonnables) folgende angemessene Vorkehrungen beschließen oder gegebenenfalls anpassen oder aussetzen:
- mehr Zeit für die Prüfungen und integrierten Projekte;
- zusätzliche Pausen während der Prüfungen;
- Aufteilung der Abschlussprüfungen auf 2 Prüfungstermine;
- Ablegen der Prüfungen an einem anderen Ort als in der Schule, d. h. zu Hause oder in einer Einrichtung (Beispiel: Krankenhaus);
- Rückgriff auf technische und personelle Hilfsmittel (Beispiel: Unterstützung bei praktischen Arbeiten, Gebärdensprachdolmetscher), durch welche die jeweilige Behinderung ausgeglichen werden kann;
- Verwendung einer Rechtschreibprüfung;
- Benutzung einer nicht vom Lehrplan des technischen Sekundarunterrichts vorgesehenen Verkehrssprache – Deutsch oder Französisch – für die Fragen und/oder die Beantwortung dieser Fragen;
- Freistellung von den mündlichen, praktischen, sportlichen Prüfungen oder von den Prüfungen eines Moduls (Beispiel: Freistellung im Sport für körperlich beeinträchtigte Schüler, Freistellung in Musik für hörbehinderte Schüler);
- zeitweiliger Besuch einer anderen Klasse als der Regelklasse zwecks Aneignung bestimmter oder aller Lernstoffe;
- medizinische Untersuchung vor dem Zugang zu bestimmten Ausbildungen;
- Übermittlung des Falls an die Nationale schulmedizinische Kommission (Commission médico-psycho-pédagogique nationale).
Beantragung
Der Antrag auf angemessene Vorkehrungen kann von folgenden Personen an den Schulleiter gerichtet werden:
- von den Eltern, im Falle eines minderjährigen Schülers;
- vom Schüler selbst, im Falle eines volljährigen Schülers;
- vom Klassenlehrer;
- von einem Mitarbeiter der Zentralstelle für schulpsychologische Beratung und Schulorientierung (Service psycho-social et d'accompagnement scolaires);
- von einem Mitglied der Kommission für angemessene Vorkehrungen;
- von einem Mitglied der Kommission für schulische Inklusion (Commission d’inclusion scolaire).
Bezugsperson
Nach Eingang des Antrags auf angemessene Vorkehrungen beauftragt der Schulleiter eine Bezugsperson mit der Betreuung des Schülers mit besonderem Förderbedarf. Bei dieser Person handelt es sich entweder um einen Mitarbeiter der Zentralstelle für schulpsychologische Beratung und Schulorientierung (Service psycho-social et d'accompagnement scolaires - SePAS) oder um ein Mitglied des Schulpersonals.
Während des gesamten Verfahrens ist diese Person der Ansprechpartner des Schülers und seiner Eltern.
Die Bezugsperson setzt sich mit den Eltern und dem betreffenden Schüler in Verbindung, holt ihre schriftliche Einwilligung für die Erfassung und Übermittlung der Schülerdaten ein und informiert sie über die geplante Vorgehensweise und die im Interesse des Schülers beschlossenen Maßnahmen.
Zusammenstellung und Verwaltung der Akte
Die Bezugsperson stellt eine neue Akte zusammen oder – wenn die Grundschule die Akte an den SePAS weiterreicht – sie übernimmt und vervollständigt die bestehende Akte.
Die Akte muss Folgendes enthalten:
- Gutachten über die Fähigkeiten und die Behinderung oder das Unvermögen des Schülers;
- Berichte über die Gespräche mit den Eltern des Schülers;
- Berichte der Dienststellen, die den Schüler in der Vergangenheit betreut haben.
Wenn die Kommission für angemessene Vorkehrungen hinzugezogen wird, kann deren Vorsitzender zusätzlich die Aufnahme folgender Unterlagen beantragen:
- vom Klassenlehrer erstellter schulischer Bericht;
- von einem Psychologen des SePAS erstellter psychologischer Bericht.
Die Eltern oder der Schüler werden zu einem Vorgespräch mit den Mitgliedern der Kommission eingeladen.
Sämtliche für die Betreuung des Schülers zweckdienliche Informationen werden in die Akte aufgenommen.
Solange der Schüler den Sekundarunterricht besucht, verwaltet die Bezugsperson die Akte und sie sorgt für deren vertrauliche Behandlung. Die Eltern und der Schüler haben Zugang zu der Akte und den darin enthaltenen Informationen.
Bei einem Schulwechsel wird die Akte an die neue Bezugsperson übermittelt.
Am Ende der Schulzeit wird sie den Eltern oder dem Schüler ausgehändigt.
Überprüfung der Akte
Auf Empfehlung der Bezugsperson unternimmt der Schulleiter innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der Einwilligung der Eltern oder des Schülers Folgendes:
- er entscheidet über einfache angemessene Vorkehrungen, die zu treffen sind, oder;
- er befasst den Klassenrat mit der Sache, der die angemessenen Vorkehrungen gegebenenfalls genehmigt, oder;
- er übermittelt den Antrag an die Kommission für angemessene Vorkehrungen, dies insbesondere im Falle von Vorkehrungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertungsbedingungen haben.
Hinzuziehung der Kommission für angemessene Vorkehrungen
Im Falle einer Hinzuziehung der Kommission kann deren Vorsitzender Experten bitten, eine Bilanz zu erstellen und angemessene Vorkehrungen vorzuschlagen.
Nach Überprüfung der Akte des betreffenden Schülers entscheidet die Kommission je nach Sachlage, ob angemessene Vorkehrungen notwendig sind. Sie trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Anrufung.
Entscheidung und Widerspruch
Der Vorsitzende teilt dem Schulleiter und der Bezugsperson die Entscheidung der Kommission schriftlich mit.
Eltern oder volljährige Schüler, die nicht mit der Entscheidung des Schulleiters, des Klassenrats oder der Kommission einverstanden sind, haben die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Hierfür können sie sich an die Nationale schulmedizinische Kommission wenden, welche innerhalb eines Monats nach ihrer Anrufung eine Entscheidung trifft.
Nachdem die angemessenen Vorkehrungen genehmigt wurden, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, dass sie umgesetzt und ausgeführt werden. Entsprechend der Entwicklung des Förderbedarfs des betreffenden Schülers, d. h. im Falle einer Verbesserung oder Verschlimmerung seiner Behinderung, können die Vorkehrungen zu einem späteren Zeitpunkt angepasst oder ausgesetzt werden.
Abschlussprüfungen und integrierte Projekte
Im Falle von angemessenen Vorkehrungen, welche eine Änderung der Darstellung der Prüfungsfragen oder der Modalitäten einer schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung oder eines integrierten Projekts bewirken, informiert der Regierungskommissar die Mitglieder der Prüfungskommission beim ersten Vorgespräch über die zugunsten des betreffenden Prüfungskandidaten beschlossenen angemessenen Vorkehrungen.
Auf Empfehlung des Regierungskommissars kann der Minister einen Fachmann zum ordentlichen Mitglied der betreffenden Prüfungskommission bestellen.
Bewertung und Bescheinigung
Die Zeugnisse und Diplome sind die gleichen wie für alle Schüler, welche die Prüfungen bestanden haben. Sie enthalten demnach keinen Hinweis auf die angemessenen Vorkehrungen, die für den betreffenden Schüler angewandt wurden. In den Diplom- und Zeugniszusätzen sowie in den Notenaufstellungen sind jedoch Hinweise auf die folgenden angemessenen Vorkehrungen enthalten:
- systematische Verwendung einer Rechtschreibprüfung;
- Benutzung einer nicht vom Lehrplan vorgesehenen Verkehrssprache – Deutsch oder Französisch;
- Freistellung von den mündlichen, praktischen, sportlichen Prüfungen oder von den Prüfungen eines Moduls;
- Vorkehrungen, die ein Leistungsfach der Abschlussklasse oder das integrierte Projekt betreffen.
Weiterbildung
Der Schulleiter sorgt dafür, dass alle Mitglieder der Schulgemeinschaft über die Begründetheit der angemessenen Vorkehrungen für bestimmte Schüler informiert sind. Hierzu kann er in Zusammenarbeit mit der Abteilung für die Koordinierung der pädagogischen und technologischen Forschung und Innovation (Service de coordination de la recherche et de l’innovation pédagogiques et technologiques - SCRIPT) Sensibilisierungskurse für die Schüler sowie Weiterbildungskurse für die anderen Mitglieder der Schulgemeinschaft organisieren.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend33, Rives de Clausen
L-2165 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85100Fax : (+352) 247-85113 -
Zentrale Empfangs- und Orientierungsstelle für neu zugezogene Schüler12-14, avenue Émile Reuter
L-2420 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76570 -
Stelle für die qualifizierende Anerkennung von erworbenen Kompetenzen18-20, montée de la Pétrusse
L-2327 Luxemburg
Luxemburg
-
Widerspruchskommission33, rives de Clausen
L-2165 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2926 Luxemburg
-
Abteilung Kinder und Jugend29, rue Aldringen
L-1118 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Postanschrift :
L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 85100Mo. - Fr. von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr -
Abteilung Kinder und Jugend – Adoptionsdienststelle29, rue Aldringen
L-1118 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 83624Mo. bis Fr. von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr -
Abteilung Grundschulerziehung33, rives de Clausen
L-2165 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85151Fax : (+352) 247-85123 -
Abteilung für den Sekundarunterricht29, rue Aldringen
L-1118 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85129Fax : (+352) 247-85130 -
Abteilung für Erwachsenenbildung15, rue Léon Hengen
L-1745 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 8002-4488Montag, 13.30–16.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.30–12.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Abteilung für Berufsausbildung29, rue Aldringen
L-1118 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85239Fax : (+352) 47 41 16 -
Abteilung für Diplomanerkennung18-20, montée de la Pétrusse
L-2327 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Postanschrift :
L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85910Fax : (+352) 247-85933Montag bis Freitag: 8.30 - 11.30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr -
Abteilung für die Einschulung von ausländischen Kindern12-14, avenue Émile Reuter
L-2420 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85207Fax : (+352) 247-85140 -
Abteilung für die Schulbildung von Schülern mit besonderem Förderbedarf33, rives de Clausen
L-2165 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85180Fax : (+352) 46 01 05 -
Nationale Kommission für Inklusion31, rue du Parc
L-5374 Munsbach
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 65114/65115Fax : (+352) 247 95114 -
Schulischer Mediationsdienst29, rue Aldringen
L-1118 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 65280Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
SCRIPT (Abteilung für die Koordinierung der pädagogischen und technologischen Forschung und Innovation)33, rives de Clausen
L-2165 Walferdange
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85187Fax : (+352) 247-85137
-
Nationale schulmedizinische Kommission31, rue du Parc
L-5374 Munsbach
Großherzogtum Luxemburg
Tel. : (+352) 247 65114/65115Fax : (+352) 247 95114
-
Abteilung - Förderschulsystem29, rue Aldringen
L-1118 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85181 / 247-85178Fax : (+352) 46 01 05
-
Dienst für schulpsychologische Beratung und Schulorientierung58, boulevard Grande-Duchesse Charlotte
L-1330 Luxemburg
Luxemburg
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