Sich an die Ombudsperson wenden, um eine Streitigkeit mit den Behörden beizulegen

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Aufgabe der Ombudsperson, auch Bürgerbeauftragte(r) genannt, ist es, sich mit Beschwerden von Personen im Rahmen einer sie betreffenden Angelegenheit zu befassen, die mit der Arbeitsweise der staatlichen und kommunalen Behörden oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten dieser Organe in Zusammenhang stehen.

Personen, die sich ungerecht behandelt fühlen, können ihre Beschwerde direkt oder über ein Mitglied der Abgeordnetenkammer an die Ombudsperson richten. Die Beschwerde muss sich auf einen konkreten Fall beziehen, der die beschwerdeführende Person direkt betrifft, und nicht auf die Arbeitsweise der Behörde im Allgemeinen.

Zielgruppe

Jede natürliche Person (Bürger, Bürgerin) oder juristische Personen privaten Rechts (Handelsgesellschaft, Vereinigung ohne Gewinnzweck usw.) – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – die sich durch eine behördliche Entscheidung oder ein Verwaltungsverfahren oder auch durch das Verhalten von öffentlichen Bediensteten benachteiligt fühlt.

Voraussetzungen

Die beschwerdeführende Person kann nur dann eine Beschwerde bei der Ombudsperson einreichen, wenn sie die betreffende Behörde zuvor aufgefordert hat, ihre Haltung zu ändern oder zu erläutern. Bleibt daraufhin eine Antwort aus oder ist die Antwort für die beschwerdeführende Person nicht zufriedenstellend, kann der Fall an die Ombudsperson verwiesen werden.

Vorgehensweise und Details

Formulierung der Beschwerde

Die beschwerdeführende Person kann sich mit einer schriftlichen Einzelbeschwerde oder einer mündlichen Erklärung (nach vorheriger Terminvereinbarung) über das Sekretariat der Ombudsperson an die Ombudsperson wenden.

Schriftliche Beschwerden können in luxemburgischer, französischer, deutscher und englischer Sprache eingereicht werden. Auf der Website der Ombudsperson steht außerdem ein elektronisches Beschwerdeformular zur Verfügung.

Mündliche Beschwerden können nur nach vorheriger Terminvereinbarung vorgetragen werden. Sie können auch in einer anderen Sprache vorgetragen werden, vorausgesetzt, die beschwerdeführende Person wird von einem Dolmetscher begleitet.

Der Beschwerde muss Folgendes beigefügt werden:

  • eine Zusammenfassung des als strittig erachteten Sachverhalts; und
  • Belege wie der Briefwechsel und die angefochtenen behördlichen Entscheidungen.

Hält die Ombudsperson eine Beschwerde für unbegründet, teilt sie dies der beschwerdeführenden Person mit und begründet ihre Entscheidung.

Gegen die Entscheidung der Ombudsperson, einer Beschwerde nicht stattzugeben, kann vor Gericht kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Folgen der Beschwerde

Hält die Ombudsperson eine Beschwerde für zulässig und begründet, übermittelt sie den betreffenden Behörden ihre Empfehlungen, damit eine gütliche Beilegung der Streitigkeit erreicht werden kann.

Die Empfehlungen können insbesondere Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsweise der betreffenden Dienststelle enthalten. Sie sollen zu einer Überprüfung der strittigen Entscheidung der betreffenden Behörden und damit zu einer Änderung ihrer ursprünglichen Haltung führen.

Die Ombudsperson wird innerhalb einer von ihr festgelegten Frist über das Ergebnis ihrer Intervention unterrichtet.

Sie ist verpflichtet, die beschwerdeführende Person schriftlich über die infolge ihrer Vorschläge ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Erhält die Ombudsperson innerhalb der von ihr gesetzten Frist keine zufriedenstellende Antwort oder bleibt die Behörde auf ihre Intervention hin untätig, kann die Ombudsperson ihre Empfehlungen veröffentlichen.

In ihrem Bemühen, den Grundsatz der Billigkeit zu wahren, kann die Ombudsperson Empfehlungen abgeben, die über eine zu enge Auslegung des Gesetzes hinausgehen, ohne sich dabei über den Willen oder die Absicht des Gesetzgebers hinwegzusetzen.

Die Ombudsperson ist weder Richter noch Schiedsrichter und kann daher nicht in ein gerichtliches Verfahren eingreifen. Sie kann jedoch im Falle der Nichteinhaltung einer gerichtlichen Entscheidung die betreffende Stelle auffordern, dieser innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nachzukommen.

Eine an die Ombudsperson gerichtete Beschwerde unterbricht nicht die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen vor den zuständigen Gerichten. Ferner bleibt die Ombudsperson auch dann mit einer Angelegenheit befasst, wenn ein Rechtsbehelf vor einem Gericht eingelegt wurde.

Berufung auf Billigkeit

In bestimmten Situationen kann die Ombudsperson einer Behörde ausnahmsweise vorschlagen, die Angelegenheit der beschwerdeführenden Person nach Billigkeit zu regeln.

Tatsächlich kann die strikte Anwendung eines Gesetzes in bestimmten Fällen zu einer unverhältnismäßigen Belastung für eine Person führen, wenn man den beabsichtigten Zweck des Gesetzes berücksichtigt. Indem sie die Anwendung des Billigkeitsgrundsatzes verlangt, kann die Ombudsperson die Behörde auffordern, von der strikten Anwendung des Gesetzes abzusehen, um eine ungerechte Situation zu vermeiden.

Der Grundsatz der Billigkeit gilt nur für Einzelfälle. Die Anerkennung des Billigkeitsgrundsatzes durch die Behörde in einem bestimmten Fall stellt keinen Präzedenzfall für andere Beschwerden gleicher Art dar.

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