Sich an den Vermittler (Ombudsmann) wenden, um einen Streit mit staatlichen Behörden beizulegen
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Aufgabe des Vermittlers oder Ombudsmanns ist es, sich mit Beschwerden von Personen in Bezug auf Angelegenheiten zu befassen, die diese betreffen und in Zusammenhang mit dem Funktionieren der Behörden des Staates und der Gemeinden bzw. der öffentlichen Einrichtungen dieser Institutionen stehen.
Wer glaubt, ungerecht behandelt worden zu sein, kann sich mit seiner Beschwerde direkt oder über ein Mitglied der Abgeordnetenkammer an den Ombudsmann wenden. Die Beschwerde muss sich auf einen konkreten Vorfall beziehen, der den Beschwerdeführer direkt betrifft, und nicht auf das Funktionieren der Behörde im Allgemeinen.
Zielgruppe
Natürliche (Bürger) oder juristische Personen privaten Rechts (Handelsgesellschaften, gemeinnützige Einrichtungen usw.) – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – die der Auffassung sind, dass ihnen durch eine behördliche Entscheidung oder ein behördliches Verfahren oder auch durch das Verhalten eines öffentlichen Bediensteten ein Schaden entstanden ist.
Voraussetzungen
Der Beschwerdeführer kann nur dann eine Beschwerde beim Ombudsmann einreichen, wenn er zuvor die betreffende Behörde aufgefordert hat, ihre Haltung zu ändern oder zu erläutern. Bleibt daraufhin eine Antwort aus oder ist die Antwort für den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend, so kann dieser die Angelegenheit an den Vermittler weiterleiten.
Vorgehensweise und Details
Formulierung der Beschwerde
Der Beschwerdeführer kann sich mit einer schriftlichen Einzelbeschwerde oder einer mündlichen Erklärung (nach Terminvereinbarung) über sein Sekretariat an den Ombudsmann wenden.
Schriftliche Beschwerden können in luxemburgischer, französischer, deutscher und englischer Sprache eingereicht werden. Ein elektronisches Beschwerdeformular ist über die Website des Ombudsmanns erhältlich.
Mündliche Beschwerden können nur nach vorheriger Terminabsprache vorgetragen werden. Sie können außerdem auch in einer anderen Sprache erfolgen, sofern der Beschwerdeführer in Begleitung eines Dolmetschers ist.
Der Beschwerde sind beizufügen:
- eine kurze Darstellung des Sachverhalts, der als streitig angesehen wird;
- Nachweise wie der Briefwechsel und die strittigen behördlichen Entscheidungen.
Hält der Ombudsmann eine Beschwerde für unbegründet, teilt er dies dem Beschwerdeführer mit und begründet seine Entscheidung.
Gegen die Entscheidung des Ombudsmanns, einer Beschwerde nicht stattzugeben, kann vor Gericht keine Berufung eingelegt werden.
Folgen der Beschwerde
Hält der Ombudsmann eine Beschwerde für begründet und zulässig, übermittelt er den betreffenden Behörden seine Empfehlungen, damit eine gütliche Beilegung des Streits erreicht werden kann.
Die Empfehlungen können insbesondere Vorschläge beinhalten, die auf das verbesserte Funktionieren der betreffenden Dienststelle abzielen. Beabsichtigt sind eine erneute Untersuchung der strittigen Entscheidung, die von den betreffenden Behörden getroffen wurde, und damit die Änderung ihrer ursprünglichen Haltung.
Der Ombudsmann wird innerhalb einer von ihm festgelegten Frist über das Ergebnis seiner Bemühungen unterrichtet.
Er muss den Beschwerdeführer schriftlich über die Antwort auf seinen Vorschlag informieren.
Bleibt eine zufriedenstellende Antwort innerhalb der gesetzten Frist aus oder reagiert die Behörde nicht auf sein Handeln, hat der Ombudsmann die Möglichkeit, seine Empfehlungen öffentlich zu machen.
In seinem Bestreben, den Gleichheitsgrundsatz zu respektieren, kann der Ombudsmann Empfehlungen abgeben, die über eine zu enge Auslegung des Gesetzes hinausgehen, ohne sich dabei über den Willen oder die Absicht des Gesetzgebers hinwegzusetzen.
Da der Ombudsmann weder Richter noch Schiedsrichter ist, kann er nicht in ein gerichtliches Verfahren eingreifen. Er kann dagegen im Falle der Nichtbefolgung einer Gerichtsentscheidung die betreffende Institution ermahnen, die Entscheidung innerhalb einer von ihm gesetzten Frist umzusetzen.
Geltendmachung des Gerechtigkeitsgrundsatzes
In einigen speziellen Situationen und in Ausnahmefällen kann der Vermittler einer Verwaltung empfehlen, die Angelegenheit des Beschwerdeführers gerecht zu erledigen.
In einigen Fällen kann die strikte Anwendung eines Gesetzes tatsächlich im Vergleich zum verfolgten Ziel eine unverhältnismäßige Belastung für eine Person herbeiführen. Indem er die Anwendung des Gerechtigkeitsgrundsatzes fordert, kann der Vermittler die Verwaltung bitten, auf die strikte Anwendung des Gesetzes zu verzichten, um eine ungerechte Situation zu verhindern.
Formulare/Online-Dienste
Antragsformular Ombudsmann
Formulaire de requête du médiateur (Ombudsman)
Application form from the mediator
Zuständige Kontaktstellen
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Ombudsmann Luxemburg36, rue du Marché-aux-Herbes
L-1728 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : +352 26 27 01 01Fax : +352 26 27 01 02Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr