Ein Gnadengesuch stellen

Personen, die von den luxemburgischen Justizbehörden zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Strafe (z. B. Fahrverbot oder Geldstrafe) verurteilt wurden, können bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Luxemburg ein Gnadengesuch stellen.

Zweck eines solchen Gnadengesuchs ist die Aufhebung, die Herabsetzung oder der Aufschub einer verkündeten Strafe.

Zielgruppe

Gebietsansässige und nicht gebietsansässige Person, die von den luxemburgischen Strafbehörden zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Strafe (z. B. Fahrverbot, Geldstrafe, Beschäftigungsverbot im öffentlichen Dienst, Schankverbot, d. h. Verbot, einen Getränkeausschank zu betreiben oder dort zu arbeiten) verurteilt wurden, können ein Gnadengesuch stellen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Form des Antrags

Der Antragsteller muss ein Schreiben verfassen, das folgende Elemente enthält:

  • seine Personalien (Name, Vorname(n), Geburtsdatum und -ort);
  • seinen Wohnsitz;
  • das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, die Gegenstand des Gnadengesuchs ist;
  • das Datum, an dem die Entscheidung erlassen wurde;
  • die begangene Straftat sowie die verkündete Strafe;
  • die Gründe, aus denen das Gnadengesuch gestellt wird;
  • seine Unterschrift.

Das Schreiben kann frei formuliert werden, doch es gibt auch eine Vorlage für ein Gnadengesuch.

Es ist empfehlenswert, dem Gnadengesuch Belege zur Rechtfertigung der Aufhebung, der Herabsetzung oder des Aufschubs der verkündeten Strafe beizulegen.

Beispielsweise könnte im Fall eines Fahrverbots eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die besagt, dass sein Arbeitnehmer unbedingt einen Führerschein benötigt, als Beleg dienen.

Verfahren

Das Gnadengesuch ist an folgende Stellen zu schicken:

Wird das Gesuch an das Kabinett oder an das Ministerium der Justiz gesandt, wird es von dort aus an die Gnadengesuchstelle der Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet, die sämtliche Unterlagen sammelt und:

  • die Anschrift des Antragstellers im Nationalen Register natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques) überprüft;
  • einen Auszug aus dem Strafregister bei der Abteilung für Strafregisterauszüge (Service du casier judiciaire) beantragt;
  • sich gegebenenfalls bei der Fahrverbotsstelle (Service de l'interdiction de conduire) über den Vollzug eines solchen Verbots seitens des Antragstellers erkundigt.
Der Antragsteller muss die Gerichtskosten zahlen (die je nach Angelegenheit unterschiedlich hoch ausfallen), damit sein Gnadengesuch zulässig ist.

Anschließend wird die Akte zwecks Stellungnahme an folgende Stellen übermittelt:

  • an die Generaldirektion der Polizei (Direction générale de la Police Grand-Ducale), die die Akte dann an das örtlich zuständige Polizeikommissariat weiterleitet;
  • an den Ausschuss für Gesellschaftsschutz (Commission de défense sociale) bei Gnadengesuchen für Freiheitsstrafen, wenn der Antragsteller in einer Strafvollzugsanstalt in Haft sitzt oder;
  • an das Zentrale Sozialamt (Service central d’assistance sociale), wenn der Antragsteller im Ausland lebt oder bei sonstigen besonderen Anträgen.

Lebt der Antragsteller im Gerichtsbezirk Diekirch und wurde die Verurteilung, für die das Gnadengesuch gestellt wird, von den dortigen Gerichten verkündet, wird die Akte ebenfalls zwecks Stellungnahme an den Staatsanwalt von Diekirch übermittelt.


Nach Eingang der Stellungnahmen bei der Gnadengesuchstelle wird die gesamte Akte zwecks Stellungnahme an den Begnadigungsausschuss (Commission de grâce) übermittelt, der außer im August in der Regel 2 Mal pro Monat tagt.

Bearbeitung des Antrags und Mitteilung der Entscheidung

Der Begnadigungsausschuss prüft den Antrag sowie sämtliche vom Antragsteller beigebrachten Belege.

Der Ausschuss berücksichtigt die verschiedenen bei den anderen Stellen eingeholten Stellungnahmen und trifft seine Entscheidung nach Prüfung:

  • der Schwere der begangenen Straftat, für die das Gnadengesuch gestellt wird;

  • der juristischen Vorgeschichte (Vorstrafen) des Antragstellers;

  • seines derzeitigen Benehmens.

Bei Fahrverboten wird ebenfalls die Notwendigkeit des Antragstellers, über seinen Führerschein zu verfügen, berücksichtigt.

Am Tag nach der Sitzung des Begnadigungsausschusses wird seine Entscheidung an das Ministerium der Justiz übermittelt, das sie dann an das Kabinett Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs weiterleitet.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog trifft seinerseits eine Entscheidung, wonach das Kabinett den großherzoglichen Erlass, der diese Entscheidung enthält, an das Ministerium der Justiz übermittelt.

Das Ministerium setzt den Antragsteller schriftlich von der Entscheidung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs in Kenntnis und übermittelt den großherzoglichen Erlass zwecks Kenntnisnahme und Vollstreckung der Entscheidung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs an den Generalstaatsanwalt und an den Direktor der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA).

Das gesamte Verfahren zur Prüfung eines Gnadengesuchs dauert etwa 3 Monate. Im Falle eines Antrags auf Verlängerung der probeweise von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog bewilligten Aufhebung eines Fahrverbots beträgt die Prüfungsdauer zirka 2 Monate.

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