Neue Voraussetzungen für die Familienzusammenführung

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Im Hinblick auf eine Familienzusammenführung muss die Person (Antragsteller), die angibt, von einem in Luxemburg lebenden Familienmitglied abhängig zu sein, den Nachweis dafür erbringen, dass sie im Herkunftsland des Antragstellers im selben Haushalt gelebt haben.

Diese Voraussetzung gilt für jeden Familienangehörigen eines Bürgers der Europäischen Union (EU), unabhängig davon, ob er ebenfalls Unionsbürger ist oder die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt.

Diese Lebensgemeinschaft wird festgestellt durch:

  • eine von den Behörden des Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung; oder
  • einen Nachweis der finanziellen Unterstützung, das heißt:
    • einen Nachweis der Bedürftigkeit des Antragstellers in seinem Herkunftsland;
    • einen Nachweis regelmäßiger Geldtransfers, die der Antragsteller von der Person erhielt, zu der er in Luxemburg ziehen möchte.

Von nun an müssen diese Geldtransfers regelmäßig während eines längeren Zeitraums vor der Antragstellung auf Familienzusammenführung erfolgt sein und nicht nur 6 Monate vor der Antragstellung. Die Prüfung der Anträge erfolgt unter Berücksichtigung der Höhe der überwiesenen finanziellen Unterstützung sowie der Dauer und Regelmäßigkeit der Transfers.