Zum
E-Commerce mit dem Vereinigten Königreich
Zum letzten Mal aktualisiert am
Am 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich aus dem Binnenmarkt und der Zollunion der Europäischen Union (EU) ausgetreten.
Infolgedessen unterliegen Online-Käufe, die von in Luxemburg ansässigen Personen im Vereinigten Königreich getätigt werden:
- einer Zollanmeldung; und
- der Mehrwertsteuer (MwSt.), der Verbrauchsteuer und eventuell Zöllen.
Nach dem Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind „Made-in-UK“-Waren jedoch in der Regel von Zöllen befreit. Tatsächlich sind bei diesen Waren nur die MwSt. und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer fällig.
Darüber hinaus verlangen das Transportunternehmen, der Postbetreiber oder der Expressdienst während des Verfahrens zur Zollanmeldung in der Regel damit verbundene Kosten wie Gestellungsgebühren oder Gebühren für die Erfüllung der Zollformalitäten. Sie stellen diese Gebühren in Rechnung und erheben sie in eigenem Namen zum Zwecke der Erstellung der Zollanmeldung.
Hinweis: Nur die Erhebung der Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuer und etwaiger Zölle liegt in der Zuständigkeit der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung.