Emission von Treibhausgasen in Bezug auf fest installierte Anlagen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Als erkannt wurde, dass die Klimaerwärmung mit der Emission von Treibhausgasen in Zusammenhang steht, führte dies zur Entstehung des Kyoto-Protokolls.

Im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens hat sich die Europäische Union verpflichtet, die Emission von Treibhausgasen (THG) zu vermindern.

Um insbesondere die großen Industrieunternehmen in dieses Vorhaben einzubinden, hat die Europäische Union ein System für die Genehmigung von Emissionen und den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten eingerichtet, das der Überwachung und Senkung ihrer Emissionen dient.

Vor Inbetriebnahme jeder Anlage, die für eine oder mehrere Aktivitäten gemäß Anhang I des geänderten Gesetzes über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten geeignet ist, muss eine Genehmigung für die Emission von Treibhausgasen eingeholt werden.

Die zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigungen sowie die Zuteilung der Zertifikate ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität. Die Anträge werden vom Umweltamt (Administration de l'environnement) bearbeitet.

Zielgruppe

Betroffene Anlagen

Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen muss vor Inbetriebnahme jeder Anlage eingeholt werden, deren Aktivität die Entstehung von Treibhausgasen zur Folge haben könnte, insbesondere in den Sektoren:

  • Energie (große Verbrennungsanlagen, Erdölraffinerien, Kokereien);
  • Produktion und Verarbeitung von Eisenmetallen (Rösten oder Sintern von Erzen, Herstellung von Gusseisen oder Stahl);
  • Mineralstoffindustrie (umfangreiche Herstellung von Zementklinker, Kalk, Glas oder Keramikerzeugnissen durch Brennverfahren);
  • industrielle Herstellung von Papier und Pappe.

Die vollständige Liste der Anlagen findet sich in Anhang I des Gesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

Jede Änderung von Art oder Funktionsweise bzw. die Erweiterung einer Anlage, die eine etwaige Aktualisierung der THG-Emissionsgenehmigung erforderlich macht, ist dem Minister mindestens 2 Monate im Voraus mitzuteilen.

Diese Änderungen können zur erneuten Überprüfung der Genehmigung und gegebenenfalls zu ihrer Abänderung führen.

Betroffene Gase

Betreiber müssen grundsätzlich einen Antrag auf Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen stellen für:

  • Kohlendioxid (CO2);
  • Methan (CH4);
  • Distickstoffmonoxid (Lachgas) (N2O);
  • Fluorkohlenwasserstoff (FCKW);
  • Perfluorkohlenstoff (PFC) und;
  • Schwefelhexafluorid (SF6).

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf Genehmigung für die Emission von Treibhausgasen kann frei formuliert sein, ist an den Minister für Umwelt, Klima und Biodiversität zu richten und beim Umweltamt einzureichen.

Er kann auch zusammen mit den Unterlagen zur Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen eingereicht werden.

Er muss eine Beschreibung der folgenden Elemente enthalten:

  • Anlage, Aktivitäten und eingesetzte Technologien;
  • Roh- und Hilfsstoffe, deren Verwendung die Erzeugung von Treibhausgasen (CO2, CH4, N2O, HFC, PFC, SF6) zur Folge haben könnte;
  • Emissionsquellen der oben genannten Gase;
  • zur Überwachung und Meldung der Emissionen vorgesehene Maßnahmen.

Der Antrag muss ferner eine nicht technische Zusammenfassung der gesamten Informationen enthalten.

Der Minister erteilt die Genehmigung, wenn er der Überzeugung ist, dass der Betreiber in der Lage ist, die THG-Emissionen seines Betriebes zu überwachen und zu melden.

Er überprüft die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mindestens alle 5 Jahre und nimmt die erforderlichen Änderungen vor.

In der Folgezeit müssen jeder Überwachungsplan, jede Abweichung von den Grenzwerten, jede wesentliche Änderung dieses Plans sowie jeder Verbesserungsbericht des Überwachungs- und Meldeverfahrens vom Minister genehmigt werden.

Einrichtung eines Kontos im THG-Verzeichnis

Gleichzeitig muss der Betreiber ein Betreiberkonto im luxemburgischen Teil des Verzeichnisses der Union (European Commission Authentication Service - ECAS) einrichten.

Bei dem Verzeichnis handelt es sich um eine Datenbank mit folgenden Optionen:

  • Einsichtnahme der dem Betreiber für das betreffende Jahr zugeteilten Emissionszertifikate;
  • Abwicklung des Handels mit Emissionszertifikaten;
  • Verwaltung der Konten zur Übertragung, Rückgabe oder Annullierung der THG-Emissionszertifikate.

Das Verzeichnis ermöglicht es dem Umweltamt, die ordnungsgemäße Erfüllung der Umweltverpflichtungen seitens der Betreiber zu kontrollieren.

Damit der Betreiber im Verzeichnis ein Konto einrichten kann, muss er sich an das Umweltamt wenden, wo er das Formular zur Aktivierung des Betreiberkontos erhält:

Anschließend muss er das Formular ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den verlangten Dokumenten an das Umweltamt zurückschicken.

Der Nutzer muss außerdem ein ECAS-Konto anlegen (European Commission Authentication Service) und dem Umweltamt seinen Benutzernamen mitteilen.

Er erhält per Einschreiben einen Aktivierungsschlüssel, den er im Verzeichnis eingeben muss, um die Aktivierung abzuschließen.

Jeder Kontoinhaber muss den Verwalter des Verzeichnisses (ETS-Abteilung des Umweltamts) über alle Änderungen der bei der Einrichtung des Kontos vorgelegten Informationen unterrichten, und zwar innerhalb von 10 Werktagen nach der jeweiligen Änderung.

Außerdem müssen Kontoinhaber dem Verwalter des Verzeichnisses jedes Jahr bis spätestens 31. Dezember bestätigen, ob die Informationen zu ihrem Konto vollständig, aktuell, richtig und zutreffend sind.

Zuteilung der THG-Emissionszertifikate

Für den Zeitraum 2013-2020 werden die Zuteilungen an Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der harmonisierten Gemeinschaftsbestimmungen geregelt.

Spätestens am 28. Februar eines jeden Jahres wird den Betreibern eine bestimmte Anzahl von THG-Emissionszertifikaten für das laufende Jahr zugeteilt und auf ihrem Konto gutgeschrieben.

Die Zuteilung der Zertifikate wird angepasst im Falle:

  • einer erheblichen Kapazitätsminderung;
  • bei vollständiger oder teilweiser Einstellung der Aktivitäten einer Anlage.

Meldung und Überprüfung von THG-Emissionszertifikaten

Nach jedem abgelaufenen Überprüfungsjahr und spätestens zum 7. März eines jeden Jahres müssen die THG-Emissionszertifikate bewertet und dem Umweltamt gemeldet werden.

Um diese jährliche Meldung vorzubereiten, muss der Betreiber etwa im Juli auf seine Kosten ein Prüfungsverfahren einleiten, indem er sich an einen einer internationalen Akkreditierungsstelle zugelassenen Prüfer wendet.

Etwa im September oder Oktober des Überprüfungsjahres erledigt der Prüfer die ersten Arbeiten, d. h. die Analyse der Effizienz des Plans der Anlage sowie eine vorläufige Schätzung der Emissionen.

Die eigentliche Prüfung erfolgt ab Anfang Januar des auf das Überprüfungsjahr folgenden Jahres.

Der Prüfer untersucht die für die Anlage erstellte Meldung und verfasst bis spätestens 7. März jeden Jahres den Prüfbericht.

Spätestens am 31. März muss der Verwalter des THG-Verzeichnisses die vom Prüfer geprüften und bestätigten Emissionen im THG-Verzeichnis eintragen.  

Gegebenenfalls muss der Betreiber außerdem bis zum 30. Juni desselben Jahres einen Bericht zu Verbesserungen vorlegen, der den Empfehlungen eines Prüfers Rechnung trägt.

Rückgabe und Annullierung von THG-Emissionszertifikaten

Spätestens am 30. April eines jeden Jahres muss der Betreiber die Zertifikate zurückgeben, die der Gesamtemission der Anlage während des abgelaufenen Kalenderjahres entsprechen.

Diese Rückgabe erfolgt über das THG-Verzeichnis durch Übertragung der Anzahl der entsprechenden Zertifikate des Betreiberkontos auf das Konto des Staates.

Wenn die Anzahl der zurückzugebenden Treibhausgasemissionszertifikate höher ist als die Anzahl derjenigen, die ihm zugeteilt wurden, kann der Betreiber:

  • Zertifikate auf dem Markt erwerben;
  • Zertifikate durch Versteigerung erwerben;
  • internationale Gutschriften (Emissionsreduktionseinheiten - ERU oder zertifizierte Emissionsreduktionen - CER) nutzen.

Deckt die Anzahl der zurückgegebenen Zertifikate die Emissionen der Anlage, die gemäß Prüfung des fraglichen Jahres zurückzugeben sind, nicht ab, wird gegen den Betreiber eine Strafe in Höhe von 100 Euro je fehlendes Zertifikat verhängt.

Die Zahlung dieser Strafe entbindet den Betreiber nicht davon, die fehlenden Zertifikate im Folgejahr zurückzugeben.

Zuständige Kontaktstellen

Umweltamt

Es werden 2 von 8 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 23 décembre 2004 - texte coordonné

    1) établissant un système d'échange de quotas d'émission de gaz à effet de serre; 2) créant un fonds de financement des mécanismes de Kyoto; 3) modifiant l'article 13bis de la loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés

  • Règlement grand-ducal du 16 février 2005

    déterminant a) les principes en matière de surveillance et de déclaration des émissions b) les critères de vérification des déclarations en matière de système d'échange de quotas d'émission de gaz à effet de serre

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