Nichtverbreitungsregelungen

Internationale Verträge und Abkommen, die Ausfuhrkontrollmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des Terrorismus vorschreiben.

Luxemburg ist Teilnehmerstaat der folgenden Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollregelungen:

  • Wassenaar-Abkommen (Wassenaar Arrangement - WA): Güter mit doppeltem Verwendungszweck, konventionelle Waffen, Verbringung von industriellen Gütern, Verschlüsselungsgütern und fortgeschrittenen Technologien, die Teil verschiedener Militärprogramme sein können;
  • Trägertechnologie-Kontrollregime (Missile Technology Control Regime - MTCR) gegen die Verbreitung von Raketen und ballistischer Technologie;
  • Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (Nuclear Suppliers Group - NSG) gegen die Verbreitung von nuklearen Gütern und Technologien;
  • Australische Gruppe (Australia Group - AG) gegen die Verbreitung von chemischen, biologischen und toxischen Gütern, Technologien und Waffen;
  • Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen (Chemical Weapons Convention - CWK) gegen die Verbreitung chemischer Waffen.

Ziel dieser Regelungen ist die genaue Kontrolle der Ausfuhr von strategischen Gütern und die eventuelle Erstellung von gemeinsamen Kontrollregeln auf der Grundlage von konsolidierten Listen von Produkten und Technologien.

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vereinen die konsolidierten Listen dieser 5 Regelungen (Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021). Diese Liste gilt für alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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