Dritten gegenüber wirksam

Ein Rechtsgeschäft ist Dritten gegenüber wirksam, wenn es gegenüber anderen Personen als denjenigen, die es abgeschlossen haben, wirksam ist. Im Allgemeinen wird ein Rechtsgeschäft durch seine Veröffentlichung (Beispiele: Übertragung einer notariellen Urkunde im Falle eines Immobilienkaufs oder Eintragung einer Eheschließung im Personenstandsregister) Dritten gegenüber wirksam.

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