Ablieferung der Pflichtexemplare von Publikationen bei der Nationalbibliothek Luxemburg

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Nationalbibliothek Luxemburg (Bibliothèque nationale du Luxembourg - BnL) sammelt alle in Luxemburg herausgegebenen Publikationen. Diese sind als sogenannte Pflichtexemplare bei der BnL abzugeben. Außerdem archiviert die Bibliothek alle Veröffentlichungen aus dem Ausland, die einen Bezug zu Luxemburg haben.

Als Publikation gelten sämtliche Dokumente (in Papierform oder elektronisch), die mit dem Ziel der Veröffentlichung in mehreren Exemplaren produziert werden, auch wenn sie sich nur an ein eingeschränktes Zielpublikum richten.

Die Ablieferung der Pflichtexemplare ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie hat ohne Aufforderung durch die BnL zu erfolgen.

Jedes Jahr erstellt die BnL eine Nationalbibliografie, die alle abgelieferten Publikationen umfasst.

Betroffene Personen

Folgende natürliche und juristische Personen müssen Pflichtexemplare abliefern:

  • Verleger oder ihre Stellvertreter oder andernfalls;
  • die Druckerei, der Hersteller oder der Autor der Publikation.

Bei Dissertationen und Habilitationsschriften (thèse), Zulassungsarbeiten für das Lehramt (travail de candidature) und Studienabschlussarbeiten (mémoire de recherche) übernimmt die öffentliche oder private Einrichtung, bei der die Arbeit vorgelegt wird, die Abgabe der Pflichtexemplare.

Voraussetzungen

Von der Pflichtabgabe an die Nationalbibliothek Luxemburg sind sämtliche Publikationen betroffen, die in Luxemburg herausgegeben werden, das heißt:

  • alle Publikationen, die von einem Verleger (natürliche oder juristische Person), einer Druckerei, einem Hersteller oder einem Autor mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Luxemburg realisiert werden;
  • alle Publikationen, die in Luxemburg von einem Verleger (natürliche oder juristische Person), einer Druckerei, einem Hersteller oder einem Autor mit Wohn- bzw. Geschäftssitz im Ausland realisiert werden;
  • alle Publikationen, Dissertationen oder Studienabschlussarbeiten, deren Produktion von einer Stelle des öffentlichen Dienstes in Luxemburg unterstützt wurde.

Folgende Veröffentlichungen können hierunter fallen:

  • gedruckte oder grafische Publikationen: Bücher, Broschüren, Zeitungen, Fachzeitschriften, Plakate, Kalender, Musikpartituren, Choreographien, Theaterstücke, Veröffentlichungen in Brailleschrift und alle anderen Dokumente, die das politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche, religiöse oder touristische Leben in Luxemburg betreffen;
  • digitale Publikationen auf materiellen Trägern, unabhängig von der Art des Trägers, sowie Publikationen gemäß dem vorangehenden Absatz, die nicht in gedruckter Form produziert wurden (E-Books, E-Journale, Datenbanken, Software usw.);
  • Publikationen ohne materiellen Träger (gemäß den beiden vorangehenden Absätzen), die der Öffentlichkeit über ein elektronisches Netz zur Verfügung gestellt werden (Websites und Webinhalte).

Neuauflagen, Anpassungen, Neufassungen und abweichende Fassungen sowie Übersetzungen der vorgenannten Publikationen unterliegen ebenfalls der Pflichtabgabe.

Von folgenden Publikationen ist, unabhängig von der Art des Trägers, kein Pflichtexemplar abzuliefern:

  • Privatdrucksachen: Familienanzeigen, Visitenkarten, Einladungen, personalisiertes Briefpapier, personalisierte Briefumschläge usw.
  • Geschäftsdrucksachen: Geschäftspapier, Rechnungen, Visitenkarten, Bestellformulare, Etiketten, Bedienungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen usw.
  • Verwaltungsdrucksachen: Formulare, Register, Rundschreiben, Kontrollblätter, Bescheinigungsvordrucke usw.
  • Wertpapiere.

Fristen

Gedruckte oder in elektronischer Form erschienene Publikationen sind spätestens einen Monat nach ihrer Veröffentlichung bei der BnL abzuliefern.

Dissertationen und Habilitationsschriften, Zulassungsarbeiten für das Lehramt und Studienabschlussarbeiten müssen der BnL spätestens 4 Monate nach ihrer Einreichung bei der entsprechenden öffentlichen und privaten Einrichtung vorliegen.

Kosten

Die Pflichtexemplare werden der Nationalbibliothek kostenlos zur Verfügung gestellt.

Vorgehensweise und Details

Erklärung zur Ablieferung der Pflichtexemplare

Die Erklärung zur Ablieferung der Pflichtexemplare ist über MyGuichet.lu auszufüllen.

Die Erklärung zur Ablieferung der Pflichtexemplare ist sowohl bei der Ablieferung gedruckter Publikationen als auch bei der Ablieferung elektronischer Publikationen erforderlich. Die BnL stellt im Gegenzug eine Bescheinigung zur Ablieferung der Pflichtexemplare aus.

Bei Tageszeitungen und Periodika ist die Erklärung zur Ablieferung der Pflichtexemplare nur für das 1. abgelieferte Exemplar notwendig.

Ablieferung der Dokumente

Gedruckte Publikationen können entweder auf dem einfachen Postweg an die BnL geschickt oder persönlich an der Rezeption der BnL abgegeben werden.

Publikationen in elektronischer Form auf materiellen Trägern können gemäß den Anweisungen der BnL elektronisch übermittelt werden. Sollte eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nachweislich nicht möglich sein, müssen die elektronischen Publikationen auf einem von der BnL festgelegten, geeigneten physischen Träger abgeliefert werden, und zwar:

  • persönlich oder;
  • auf dem einfachen Postweg.

Publikationen ohne materiellen Träger gelten als abgeliefert, sobald:

  • die BnL freien Zugang zu den Publikationen und ihren Metadaten hat;
  • die BnL berechtigt ist, eine qualitativ hochwertige Kopie der Publikation zu erstellen.

Ist dies nicht möglich, übermittelt der Hersteller der Bibliothek auf Anfrage alle für die Erstellung einer Kopie der Publikationen erforderlichen Informationen und Hilfsmittel.

Wenn die BnL diese Art von Publikation aus technischen Gründen nachweislich nicht online herunterladen kann, muss die Publikation auf einem von der BnL bestimmten, geeigneten physischen Träger abgeliefert werden, und zwar:

  • persönlich oder;
  • auf dem einfachen Postweg.

Mit der Ablieferung gehen die Publikationen in das Eigentum der BnL über. Die Bibliothek ist berechtigt, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Anzahl der abzuliefernden Exemplare

Die Anzahl der abzuliefernden Exemplare hängt von der Art der Publikation ab:

Anzahl

4 Exemplare

3 Exemplare

2 Exemplare

1 Exemplar

Art von Dokument
  • Broschüren
  • Bücher
  • Periodika  
  • Plakate
  • Kalender
  • Illustrierte Postkarten
  • Landkarten
  • Choreografien
  • Partituren
  • Pläne
  • Programmhefte von Aufführungen und anderen Veranstaltungen
  • Elektronische Publikationen auf materiellen Trägern
  • Ikonografische Dokumente (Druckgrafiken, Stiche)
  • Publikationen in Braille-Schrift
  • Publikationen im Wert von über 200 Euro
  • Publikationen mit einer Auflage unter 200 Exemplaren

 

Von Choreografien, handgeschriebenen Partituren und Theaterstücken, von denen weniger als 10 Exemplare reproduziert oder verlegt werden, sowie von deren unveränderten Neuauflagen ist nur ein einziges Exemplar abzuliefern.

Von Neuauflagen, bei denen lediglich orthografische oder typografische Änderungen vorgenommen wurden, sind 2 Exemplare abzuliefern.

Bei Dissertationen und Habilitationsschriften, Zulassungsarbeiten für das Lehramt und Studienabschlussarbeiten ist jeweils ein Exemplar in Papierform und ein Exemplar in elektronischer Form abzuliefern.

Alle eingereichten Exemplare müssen qualitativ einwandfrei und mit den für die Öffentlichkeit bestimmten Exemplaren identisch sein.

Von Werken (Büchern und Broschüren), die die luxemburgische Sprache oder Literatur betreffen, leitet die BnL ein Exemplar an das Nationale Literaturzentrum weiter (Centre national de littérature).

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Nationalbibliothek Luxemburg

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Beantragung von ISBN-/ISMN-/ISSN-Nummern bei den nationalen Agenturen

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Weitere Informationen

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