Biologische Landwirtschaft: Übermittlung der Kontrollberichte

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die vom luxemburgischen Landwirtschaftsministerium zugelassenen Kontrollstellen im Bereich der ökologischen/biologischen Landwirtschaft müssen die Berichte der von ihnen bei den luxemburgischen Bio-Unternehmern durchgeführten Kontrollen elektronisch an die Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (Administration des services techniques de l’agriculture - ASTA) übermitteln.

Diese Übermittlung erfolgt über einen zertifizierten beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu.

Betroffene Personen

Die vom luxemburgischen Landwirtschaftsministerium zugelassenen Kontrollstellen im Bereich der biologischen Landwirtschaft.

Voraussetzungen

Um die Kontrollberichte über MyGuichet.lu übermitteln zu können, muss die zuständige Person der zugelassenen Kontrollstelle zuerst:

  • einen beruflichen Bereich erstellen, sofern dies noch nicht geschehen ist; und
  • diesen beruflichen Bereich von der ASTA zertifizieren lassen.

Erstellung eines beruflichen Bereichs

Die Kontrollstelle muss sich zuerst auf MyGuichet.lu anmelden. Dazu benötigt sie ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).

Danach muss sie einen beruflichen Bereich erstellen

Hier geht es zu den Anleitungen für die Nutzung von MyGuichet.lu.

Zertifizierung des beruflichen Bereichs auf MyGuichet.lu

Damit die Kontrollstelle die Kontrollberichte über MyGuichet.lu übermitteln kann, muss ihr beruflicher Bereich von der ASTA zertifiziert werden.

Hierfür muss die Kontrollstelle eine gescannte Kopie der Zulassung, die ihr vom luxemburgischen Landwirtschaftsministerium ausgestellt wurde, beifügen.

Sobald der berufliche Bereich bestätigt wurde, kann die zuständige Person der Kontrollstelle ihren Mitarbeitern über das Tab „Benutzer“ auf der Seite zur Verwaltung des beruflichen Bereichs Zugriff darauf geben.

Fristen

Im Allgemeinen sind die verlangten Zertifikate und Berichte nach Fertigstellung und Validierung durch die Kontrollstelle zu übermitteln, jedoch spätestens:

  • im Falle von landwirtschaftlichen Erzeugern mit landwirtschaftlichen Parzellen: zum 30. November des Jahres der Kontrolle, außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen;
  • im Falle von landwirtschaftlichen Erzeugern ohne landwirtschaftliche Parzellen: zum 31. Januar des Folgejahres der Kontrolle;
  • für Verarbeiter und andere Kategorien von Unternehmern: zum 31. Januar des Folgejahres der Kontrolle.

Vorgehensweise und Details

Sobald ein Kontrollbericht (unabhängig von der Art der Kontrolle) von einer zugelassenen Kontrollstelle fertiggestellt und validiert wurde, muss er über den dafür vorgesehenen Assistenten auf MyGuichet.lu an die ASTA übermittelt werden (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Angaben zur meldenden Person, zur Kontrollstelle und zum kontrollierten Unternehmer

Im ersten Schritt der Meldung über MyGuichet.lu muss die meldende Person bestimmte Angaben über ihre Identität machen:

  • 13-stellige nationale Identifikationsnummer (matricule);
  • Name(n);
  • Vorname(n);
  • Name der Kontrollstelle (Dropdown-Liste).

Anschließend füllt die meldende Person, bevor sie die erforderlichen Belege hinzufügt, die Felder betreffend den kontrollierten Unternehmer aus (bei der Übermittlung von Berichten im XML-Format werden diese Felder automatisch ausgefüllt und es ist keine manuelle Eingabe erforderlich):

  • eindeutige ASTA-Kennung;
  • gegebenenfalls interne Kennung der Kontrollstelle;
  • Name des Unternehmers;
  • Vorname des Unternehmers;
  • Gesellschaftsbezeichnung.

Belege

Je nach Art des kontrollierten Unternehmers müssen ein oder mehrere Dokumente übermittelt werden.

Die Kontrollstellen müssen Folgendes übermitteln:

  • den Kontrollbericht mit gegebenenfalls der Auflistung und Beschreibung der bei der Kontrolle festgestellten Mängel;
  • gegebenenfalls die Auflistung der landwirtschaftlichen Parzellen, die Auflistung der im Betrieb gehaltenen Tiere und die Auflistung der im landwirtschaftlichen Betrieb stattfindenden Verarbeitungen, Lagerungen und/oder im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten;
  • weitere spezifische Belege je nach Tätigkeit des Betriebs, insbesondere:
    • das vollständige Zertifikat des Unternehmers oder gegebenenfalls ein Dokument, aus dem hervorgeht, warum kein Zertifikat ausgestellt werden konnte;
    • die Auswertung des Kontrollberichts mit den festgestellten Mängeln und den Fristen zur Behebung dieser Mängel (falls vorhanden), den diversen Empfehlungen und Anmerkungen für den Betrieb;
    • jedes weitere zum Verständnis oder zur Überprüfung der Feststellungen aus dem Bericht erforderliche Dokument.

Die Kontrollstellen müssen Folgendes übermitteln:

  • den Kontrollbericht mit gegebenenfalls der Auflistung und Beschreibung der bei der Kontrolle festgestellten Mängel;
  • weitere zweckdienliche Dokumente betreffend die Tätigkeit(en) des Unternehmers, insbesondere:
    • das vollständige Zertifikat des Unternehmers oder gegebenenfalls ein Dokument, aus dem hervorgeht, warum kein Zertifikat ausgestellt werden konnte;
    • die Auswertung des Kontrollberichts mit den festgestellten Mängeln und den Fristen zur Behebung dieser Mängel (falls vorhanden), den diversen Empfehlungen und Anmerkungen für den Betrieb;
    • jedes weitere zum Verständnis oder zur Überprüfung der Feststellungen aus dem Bericht erforderliche Dokument.

Gründe für eine Ablehnung oder Aufforderung zur Berichtigung

Die ASTA kann bestimmte Berichte ablehnen. In solchen Fällen gibt sie der betreffenden Kontrollstelle Folgendes zwecks Berichtigung zurück:

  • die unvollständigen oder nicht korrekt ausgefüllten Berichte;
  • die Berichte, denen nicht alle erforderlichen Belege beigefügt wurden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Landwirtschaft & Weinbau

Links

Weitere Informationen

Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA)

auf der Website des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche Entwicklung

Rechtsgrundlagen

Règlement (UE) 2018/848 du Parlement européen et du Conseil du 30 mai 2018

relatif à la production biologique et à l’étiquetage des produits biologiques

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