Ausfuhr von Gütern mit rein zivilem Verwendungszweck

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Ausfuhr bestimmter Güter mit rein zivilem Verwendungszweck ist verboten bzw. bedarf einer vorherigen ministeriellen Genehmigung; unter bestimmten Bedingungen kann sie allerdings frei von jedweder Art von Beschränkung sein. Die Art der Beschränkung hängt von der jeweiligen Kategorie der Güter mit rein zivilem Verwendungszweck ab.

Zudem sind für Ausfuhren in bestimmte Länder restriktive Maßnahmen (Verbot bzw. Erfordernis einer vorherigen Genehmigung) in Kraft.

Genehmigungsanträge sind beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars einzureichen. Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt ein Jahr und die einer Globalgenehmigung 3 Jahre, und beide sind verlängerbar.

Betroffene Personen

Jeder Ausführer, der beabsichtigt, Güter mit rein zivilem Verwendungszweck, die Beschränkungen unterliegen, auszuführen bzw. wiederauszuführen.

Jeder Ausführer, der beabsichtigt, Güter mit rein zivilem Verwendungszweck in Länder auszuführen bzw. wiederauszuführen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden:

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um einen Genehmigungsantrag auf elektronischem Wege stellen zu können, müssen Ausführer im Vorfeld (per formloses Schreiben oder per E-Mail) einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag an das OCEIT stellen und dessen Zustimmung einholen.

Kosten

Weder die Beantragung einer Genehmigung noch die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung durch das OCEIT führt zur Erhebung von Gebühren oder sonstigen Kosten.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Ausführer müssen ihre Einzel- bzw. Globalgenehmigungen beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars beantragen.

Der Antrag kann per Post oder (wenn der Ausführer zuvor die Zustimmung des OCEIT eingeholt hat) auf elektronischem Wege gestellt werden.

Der Antrag (bzw. die Erklärung) muss von einer Person unterzeichnet sein, die befugt ist, für die antragstellende Person Verpflichtungen einzugehen. Mit dieser Unterschrift bestätigt die unterzeichnende Person die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie des Inhalts aller beigefügten Unterlagen. Gleichzeitig verpflichtet sie sich, zu gewährleisten, dass die betreffenden Güter entsprechend der in ihrem Antrag genannten Bestimmung verwendet werden.

Belege

Dem Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:

Antwortfrist der Behörde

Für jeden Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung stellt das OCEIT eine Empfangsbestätigung aus.

Im Falle von unvollständigen Anträgen wird die antragstellende Person davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen noch fehlen und welche Auswirkungen dies auf die Bearbeitungsdauer ihres Antrags hat.

Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind.

Diese Bearbeitungsfrist von 60 Tagen kann um maximal 30 Werktage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer müssen seitens des OCEIT hinreichend begründet und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt werden.

Erfolgt innerhalb der so gesetzten Frist keine Antwort, ist der Genehmigungsantrag als angenommen zu betrachten.

Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt:

  • ein Jahr im Falle einer Einzelgenehmigung, und ist um 6 Monate verlängerbar;
  • 3 Jahre im Falle einer Globalgenehmigung, und ist um 18 Monate verlängerbar.

Verpflichtungen

Der Ausführer muss dem OCEIT seine abgelaufene Genehmigung bis spätestens 10 Werktage nach ihrem Ablaufdatum zusenden.

Der Ausführer muss dem OCEIT den Verlust jedweden Genehmigungsdokuments melden.

Der Ausführer muss die in der Genehmigung angeführten besonderen Bedingungen einhalten.

Der Ausführer muss über die im Rahmen der Genehmigung vorgenommenen Transaktionen ausführliche und vollständige Aufzeichnungen führen. In diesen Aufzeichnungen sind Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe oder sonstige Versandpapiere zu dokumentieren, aus denen folgende Angaben hervorgehen:

  • Beschreibung der Güter und deren Referenznummer gemäß der geltenden zolltariflichen Nomenklatur;
  • Menge und Wert der Güter;
  • Ausfuhrdaten;
  • Endverwendung und Endverwender der Güter.

Der Ausführer muss seine Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat. Innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist muss er sie den Ministern auf Verlangen vorlegen.

Auf erstes Verlangen der Minister oder des OCEIT muss der Ausführer diesen unverzüglich alle Unterlagen und Belege vorlegen, anhand derer die Konformität der durchgeführten bzw. geplanten Transaktion überprüft werden kann.

Streitfälle

Wird eine Genehmigung verweigert, kann innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss der betreffenden Person zugestellt wurde, durch einen Anwalt (avocat à la Cour) Widerspruch eingelegt werden.

Strafen

Mit einem (auf 6 Monate befristeten oder dauerhaften) Verbot oder einer sonstigen Beschränkung hinsichtlich der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten und/oder der Aussetzung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten und/oder einem Zwangsgeld (bis zu 1.250 Euro pro Tag und bis zu 25.000 Euro insgesamt) kann bestraft werden, wer:

  • sich weigert, die von den Ministern oder dem OCEIT verlangten Dokumente bereitzustellen oder sonstigen Auskünfte zu erteilen;
  • den Ministern oder dem OCEIT Dokumente vorlegt oder sonstige Auskünfte erteilt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die Minister oder das OCEIT bei der Ausübung ihrer Befugnisse behindert;
  • den Anordnungen der Minister oder des OCEIT nicht Folge leistet.

Mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe bis zur Höhe des Gesamtwerts der betroffenen Waren und/oder den in den Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des Allgemeinen Zoll- und Verbrauchsteuergesetzes vorgesehenen Strafen kann bestraft werden, wer:

  • Güter mit rein zivilem Verwendungszweck ausführt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen oder ohne sich an das für die betreffende Transaktion geltende Verbot zu halten;
  • diese Güter entgegen den Bedingungen für die Verwendung oder Gültigkeit der Genehmigung nutzt;
  • Waren ohne gültige Dokumente in Umlauf bringt;
  • versucht, die geltenden Meldepflichten zu umgehen.

Mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 251 Euro bis 250.000 Euro (die auf das Vierfache des Betrags der Straftat erhöht werden kann, wenn durch die Straftat ein erheblicher finanzieller Gewinn erzielt wurde) kann bestraft werden, wer sich nicht an die gegen ein bestimmtes Land verhängten restriktiven Maßnahmen hält.

Mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 7.500 Euro bis 75.000 Euro kann bestraft werden, wer:

  • keine Aufzeichnungen führt oder diese nicht für einen Zeitraum von 10 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat) aufbewahrt;
  • den Ministern seine Aufzeichnungen nicht auf erstes Verlangen vorlegt;
  • bei der Führung der Aufzeichnungen wiederholte oder erhebliche Auslassungen von Pflichtangaben aufweist;
  • im Rahmen eines Genehmigungsantrags Informationen bereitstellt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die im Rahmen seiner den Ministern vorgelegten Verwendungserklärungen und Genehmigungsanträge eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  • Informationen nicht innerhalb der jeweils geltenden Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Verfahren übermittelt.

Erneute Überprüfung der Akte

Erteilte Genehmigungen können von den Ministern jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ausgesetzt oder in ihrer Verwendung eingeschränkt werden.

Eine solche erneute Überprüfung der Akte kann erfolgen im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die dringende Maßnahmen rechtfertigen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit, wie etwa die Sicherheit bei Transport und Lagerung, die Abwendung der Gefahr einer Umlenkung oder die Verhütung von Straftaten, oder aufgrund von Verstößen gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)

  • Ministerium für Wirtschaft Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)

    Adresse:
    Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg

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