Kulturelles Mäzenatentum von Unternehmen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das kulturelle Mäzenatentum eines Unternehmens steht für seine gemeinnützige Rolle, die es neben seiner wirtschaftlichen Aufgabe übernehmen kann. Das Mäzenatentum versteht sich als finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die ohne Gegenleistung von einem Unternehmen mit beliebiger Tätigkeit im künstlerischen und geisteswissenschaftlichen Bereich geleistet wird.

In Luxemburg werden Spenden öffentlicher und privater Herkunft durch den Nationalen Kulturfonds (Fonds culturel national - Focuna) angenommen und verwaltet, der als Mittler zwischen Kulturbetrieb und Unternehmen fungiert, indem er sowohl den Künstler unterstützt als auch das Unternehmen in dem Bestreben, einen Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten.

 Das Unternehmen kann sich an verschiedenen kulturellen Projekten beteiligen, insbesondere durch:

  • Geldspenden;
  • Sach- oder Produktspenden;
  • Bereitstellung von Technologie;
  • Bereitstellung von Know-how;
  • oder Schirmherrschaft über Stipendien.

Um das Mäzenatentum zu fördern, sieht das Gesetz die steuerliche Absetzbarkeit von finanziellen Zuwendungen oder Spenden zugunsten des kulturellen Lebens in Luxemburg vor.

Betroffene Personen

Jedes Unternehmen kann kultureller Mäzen werden, das heißt, seine Unterstützung und seinen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der Kreativität leisten und:

Jede als gemeinnützig anerkannte kulturelle Einrichtung kann Geld- oder Sachspenden vom Nationalen Kulturfonds erhalten, darunter insbesondere:

  • das Großherzogliche Institut (Institut grand-ducal);
  • die Universität Luxemburg;
  • das Nationalarchiv von Luxemburg;
  • die staatlichen und kommunalen Museen;
  • die Nationalbibliothek und die Gemeindebibliotheken;
  • die Nationale Denkmalschutzbehörde (Service des sites et monuments nationaux) usw.

Jede als gemeinnützig anerkannte kulturelle Einrichtung kann beantragen, dass ihre Tätigkeiten vom Nationalen Kulturfonds zugelassen werden.

Vorgehensweise und Details

Formen des Mäzenatentums

Ein Unternehmen, das als Mäzen tätig werden will, hat die Wahl zwischen:

  • dem finanziellen Mäzenatentum, das heißt der Zahlung einer Geldsumme für ein gemeinnütziges Projekt;
  • dem Mäzenatentum durch Sach- oder Produktspenden, das heißt die Spende aus Warenbeständen oder von Anlagegütern (zum Beispiel Mobiliar, Kunstgegenstände);
  • dem technologischen Mäzenatentum, einer Sonderform des Mäzenatentums durch eine Sachspende, die darin besteht, eine Technologie anzubieten, die vom Unternehmen für ein gemeinnütziges Projekt zur Verfügung gestellt oder genutzt wird (zum Beispiel Maschinen, Software);
  • dem Mäzenatentum durch Bereitstellung von Know-how, insbesondere durch die Freistellung eines Arbeitnehmers für ein gemeinnütziges Projekt während seiner Arbeitszeit.

Geldspenden

Begünstigte

Die Unternehmen können dem Nationalen Kulturfonds eine Geldspende zukommen lassen:

  • indem sie den Endempfänger angeben;
  • oder indem sie als Empfänger eine der folgenden Einrichtungen angeben:
Geldspenden an diese Einrichtungen sind steuerlich absetzbar, sofern das Unternehmen im Jahr mindestens 120 Euro gespendet hat.

Zweck der Spenden 

Mit diesen Geldspenden, deren Höhe mindestens 50 Euro betragen muss, sollen kulturelle Aktivitäten finanziert werden, die:

  • von außerordentlichem Interesse für den Bereich Kunst und Wissenschaft, insbesondere Musik, Theater, Film, Tanz, Literatur, bildende Künste oder Erhaltung und Aufwertung des kulturhistorischen Erbes Luxemburgs sind;
  • eine breite Zielgruppe betreffen;
  • keinen gewerblichen oder industriellen Charakter haben.

Verfahren 

Unternehmen, die dem Nationalen Kulturfonds (oder jeder anderen durch den Nationalen Kulturfonds als gemeinnützig anerkannten kulturellen Einrichtung) Geld spenden wollen, müssen zuvor einen Antrag auf Zulässigkeit einer Spende stellen.

Nach Eingang des Antrags entscheidet der Vorstand des Nationalen Kulturfonds gemäß den oben genannten Kriterien und der Höhe des Betrags über die Zulässigkeit der Spende. Der Fonds übermittelt dem Antragsteller binnen 3 Monaten nach Antragstellung seine begründete Entscheidung.

Wird der Antrag genehmigt, kann der Spender seine Spende per Banküberweisung an den Nationalen Kulturfonds zahlen, der gegebenenfalls die Weiterleitung an den Endempfänger übernimmt.

Das Unternehmen muss im Jahr mindestens 120 Euro gespendet haben, um in den Genuss eines steuerlichen Abzugs zu gelangen. Der Fonds stellt dem Spender eine Spendenbescheinigung aus, mit der er den Steuerabzug geltend machen kann.

Zulassungsantrag

Darüber hinaus kann jede kulturelle Vereinigung oder Einrichtung beantragen, dass ihre Tätigkeiten vom Nationalen Kulturfonds zugelassen werden.

Spender, die eine zugelassene Tätigkeit unterstützen wollen, sind von der Ausfüllung des Antrags auf Zulässigkeit einer Spende befreit.

Die ordnungsgemäß begründeten und dokumentierten Zulassungsanträge werden vom Vorstand des Nationalen Kulturfonds geprüft und dieser übermittelt seine Entscheidung binnen 3 Monaten nach Antragstellung

Die Zulassung wird für 24 Monate erteilt und der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zulassung eingereicht werden.

Beispiel: Die Nationalbibliothek Luxemburg kann beantragen, dass ihre Tätigkeiten vom Nationalen Kulturfonds zugelassen werden. Jede natürliche oder juristische Person, die der Nationalbibliothek Luxemburg eine Spende zukommen lassen will, braucht dann im Vorfeld keinen Antrag auf Zulässigkeit der Spende auszufüllen.

Sachspenden

Zulässige Spenden

Ein Unternehmen kann zwischen folgenden Arten von Sachspenden wählen:

  • Kunstgegenstände;
  • Mobiliar;
  • Bücher;
  • Sammelstücke;
  • Dokumente von hohem kulturellen, künstlerischen oder historischen Wert.

Begünstigte

Die Unternehmen können dem Nationalen Kulturfonds Sachspenden zukommen lassen:

  • entweder ohne Angabe des Endempfängers, woraufhin sie vom Fonds zur Finanzierung verschiedener Kulturprojekte verwendet werden, die er verwaltet;
  • oder indem sie als Empfänger eine der folgenden Einrichtungen angeben:

Zulässigkeit der Spende

Die Spenden werden einem interministeriellen Ausschuss und je nach Einzelfall einem Gutachter zur Genehmigung vorgelegt, der über das Bestehen eines kulturellen, künstlerischen oder historischen Interesses an der Spende sowie über den Wert des gespendeten Gutes befindet. Der Ausschuss entscheidet über die steuerliche Absetzbarkeit der Spenden.

Stipendien

Unternehmen können Schirmherrschaften übernehmen und so einen Beitrag zur Finanzierung der vom Nationalen Kulturfonds angebotenen Stipendien leisten, um die Forschung zu fördern und Künstlern die erforderlichen Mittel an die Hand zu geben, damit sie verschiedene Aktivitäten im Rahmen ihres künstlerischen Konzepts realisieren können.

Die Schirmherrschaft für ein Stipendium:

  • verschafft dem Unternehmen ein positives und von Engagement geprägtes Image, sowohl in der Öffentlichkeit als auch bei seinen Mitarbeitern;
  • ist ein hervorragendes Motivierungs- und Identifikationsinstrument für die Mitarbeiter eines Unternehmens, da das Mäzenatentum den Stolz auf die Mitwirkung an einer guten Sache fördert;
  • schweißt die Mitarbeiter in einer positiven Gruppendynamik zusammen, da ein Mitarbeiter im Rahmen der Auswahl des oder der Stipendiaten zum Beispiel der Jury angehören und so das kulturelle Engagement des Unternehmens verkörpern kann.

Steuerlicher Abzug

Bedingungen 

In der Regel sind nur Geldspenden von der Steuer absetzbar.

Dagegen können Sachspenden (Waren oder Anlagegüter) nach Genehmigung durch einen interministeriellen Ausschuss, und gegebenenfalls einen Sachverständigen, ausnahmsweise von der Steuer abgesetzt werden.

Damit Spenden von der Steuer abgesetzt werden können, müssen sie an eine per Gesetz als gemeinnützig anerkannte Einrichtung gezahlt worden sein, das heißt an:

  • den Nationalen Kulturfonds;
  • das Großherzogliche Institut;
  • die Universität Luxemburg;
  • das Nationalarchiv von Luxemburg;
  • die staatlichen und kommunalen Museen;
  • die Nationalbibliothek und die Gemeindebibliotheken;
  • die Nationale Denkmalschutzbehörde;
  • oder jede andere als gemeinnützig anerkannte kulturelle Einrichtung.

Verfahren

Die Spenden sind unter bestimmten Voraussetzungen unter der Rubrik „Sonderausgaben“ in der Steuererklärung anzugeben:

  • das Unternehmen muss im Jahr mindestens 120 Euro gespendet haben;
  • der jährlich absetzbare Höchstbetrag beläuft sich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und auf 1.000.000 Euro;
  • wird dieser Schwellenwert überschritten, kann der darüber hinaus gehende Betrag auf die 2 Folgejahre des Steuerjahres übertragen werden;
  • nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die gebietsansässigen Steuerpflichtigen steuerlich gleichgestellt sind, können die Absetzung der Spenden im Rahmen der Besteuerung durch Veranlagung beantragen;
  • Spenden über 30.000 Euro, die nicht von einer in der Europäischen Union zugelassenen Bank stammen, müssen per Erlass des Ministeriums der Justiz genehmigt werden. Die Empfängereinrichtung der Spende muss beim Justizministerium einen entsprechenden Antrag stellen.

Zuständige Kontaktstellen

Nationaler Kulturfonds (Focuna)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU)

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 4 mars 1982

    a) portant création d'un Fonds Culturel National b) modifiant et complétant les dispositions fiscales tendant à promouvoir le mécénat et la philanthropie

  • Règlement grand-ducal modifié du 4 juin 2004

    fixant les conditions, critères et modalités d'agrément par le comité directeur du Fonds culturel national d'activités pour lesquelles il peut recevoir des dons en espèces

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