Wahlen für die Handelskammer

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Vollversammlung der Handelskammer (Chambre de commerce) besteht aus 25 ordentlichen Mitgliedern und 25 stellvertretenden Mitgliedern. Sie ist in 6 Branchen aufgeteilt (es gibt also 6 Wahlgruppen).

Die Zusammensetzung der Vollversammlung der Handelskammer wird alle 5 Jahre erneuert.

Zielgruppe

Wähler“ ist:

  • eine natürliche Person, die in Luxemburg in eigenem Namen eine Handels-, Industrie- oder Finanztätigkeit ausübt. Die natürliche Person ist von Amts wegen wahlberechtigt (und auch wählbar). Sie kann diese Eigenschaft nicht übertragen und muss sich als Wähler eintragen;
  • eine juristische Person (Handelsgesellschaft usw.). Sie muss eine natürliche Person als Wähler eintragen. Dies kann ein gesetzlicher Vertreter oder ein Beauftragter sein (zum Beispiel: Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied, Prokurist, Direktor), der auch wählbar ist;
  • eine luxemburgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft, die eine kaufmännische, industrielle oder finanzielle Tätigkeit ausübt. Sie muss eine natürliche Person als Wähler eintragen. Dies kann ein gesetzlicher Vertreter oder ein Beauftragter sein (zum Beispiel: Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied, Prokurist, Direktor), der auch wählbar ist.

Bitte beachten Sie, dass die benannte Person, um wahlberechtigt zu sein, am 21. März 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und die anderen gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllen muss.

Vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind:

  • Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
  • Personen, denen wegen eines Vergehens das Wahlrecht durch Verurteilung entzogen wurde;
  • Personen, die wegen Bankrotts verurteilt wurden oder gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Fristen

Die Eintragung in die Wählerlisten ist vom 22. November bis zum 8. Dezember 2023 möglich.

Vorgehensweise und Details

Präsentation der Handelskammer

Die Vollversammlung der Handelskammer besteht aus 25 ordentlichen Mitgliedern und 25 stellvertretenden Mitgliedern. Sie ist in 6 Branchen aufgeteilt (es gibt also 6 Wahlgruppen). Für jede Wahlgruppe wird eine eigene Wählerliste erstellt.

Die Sitzverteilung pro Branche wird wie folgt festgelegt:

  • Gruppe 1:
    • Handel und andere nicht näher bezeichnete gewerbliche Aktivitäten
    • 8 Sitze
  • Gruppe 2:
    • Finanzbeteiligungsgesellschaften
    • 1 Sitz
  • Gruppe 3:
    • Industrie und Betriebe, die der Industrie zuarbeiten
    • 8 Sitze
  • Gruppe 4:
    • Banken und sonstige finanzielle Aktivitäten
    • 5 Sitze
  • Gruppe 5:
    • Versicherungen
    • 1 Sitz
  • Gruppe 6:
    • Hotelgewerbe, Gaststätten
    • 2 Sitze

Rollen und Aufgaben

Die Handelskammer vereint die Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen Luxemburgs, mit Ausnahme des Handwerks und der Landwirtschaft, die über eine eigene Berufskammer verfügen. Sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben und Rollen wahr:

  • Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen;
  • unabhängiges Sprachrohr für die Marktwirtschaft und kritischer Partner der nationalen, europäischen und internationalen Politik;
  • Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren;
  • Anbieter von Dienstleistungen für Unternehmen.

Alle natürlichen Personen, Handelsgesellschaften und Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, die in Luxemburg ansässig sind und eine Handels-, Finanz- oder Industrietätigkeit ausüben, sind von Amts wegen Mitglieder der Handelskammer.

Wahlen

Eintragung in die Wählerlisten

Ende November vor der Wahl schickt der Wahlvorstand jedem Mitglied der Handelskammer eine Einladung zur Eintragung in die Wählerlisten. Dieses Schreiben enthält eine eindeutige Kennung, mit der Sie Zugang zum entsprechenden Formular erhalten. 

Jede Person, die Mitglied der Handelskammer ist, ist wahlberechtigt und wählbar. Eine Eintragung ist daher zwingend erforderlich, um als Wähler und/oder Kandidat an den Wahlen teilzunehmen.

Die Eintragung in die Wählerlisten erfolgt ausschließlich über die gesicherte staatliche elektronische Plattform MyGuichet.lu.

Die gesicherte staatliche elektronische Plattform nimmt für jedes Mitglied der Handelskammer die folgenden grundlegenden Informationen auf:

  • die Identifikationsnummer des Mitglieds (matricule);
  • die Bezeichnung des Mitglieds;
  • die Firma;
  • die physische Postanschrift;
  • die Wahlgruppe; und
  • die Haupttätigkeit.

Bei der Eintragung wird jedes Mitglied gebeten, die oben genannten Informationen zu überprüfen.

Die Eintragung kann entweder von einem gesetzlichen Vertreter oder von einer Person vorgenommen werden, die vom Mitglied zu diesem Zweck bevollmächtigt wurde.

Ein Wähler kann nur einmal und nur auf einer einzigen Wählerliste eingetragen werden. Es handelt sich um die Wählerliste, die der Wahlgruppe entspricht, der der Wähler angehört.

Ein Wechsel der Wahlgruppe kann bei der Eintragung in die Wählerliste beantragt werden.

Feststellung der Wählerlisten

Zwischen dem 9. Dezember und dem 1. Januar erstellt der Wahlvorstand eine Wählerliste für jede Gruppe.

Die Wählerlisten werden spätestens am 1. Januar vorläufig festgestellt und sind vom 2. Januar 2024 bis zum 11. Januar 2024 in den Räumlichkeiten des Ministeriums für Wirtschaft (19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg) zu folgenden Zeiten für die Öffentlichkeit zugänglich:

  • vormittags von 8.30 bis 12.00 Uhr;
  • nachmittags von 13.00 bis 17.00 Uhr.

Eine Kopie der endgültig festgestellten Wählerlisten wird anschließend vom Wahlvorstand an den für Wirtschaft zuständigen Minister weitergeleitet.

Rechtsbehelfe

Interessierte Personen haben bis zum 11. Januar Zeit, beim Wahlvorstand unter Beifügung von Belegen, die ihren Antrag begründen, Einspruch einzulegen.

Die Einsprüche und die Belege werden an den in öffentlicher Sitzung tagenden Friedensrichter übermittelt. Gegen das Urteil kann keine Berufung eingelegt werden.

Wahlvorschlag

Am 26. Januar veröffentlicht der Wahlvorstand eine Mitteilung, in der die Tage, Uhrzeiten und Orte angegeben sind, an denen es die Kandidatenvorschläge und die Erklärungen eventueller Zeugen, die den Handlungen des Wahlvorstands beiwohnen können, entgegennimmt. Wahlvorschläge, die nach der festgelegten Frist eingehen, werden von Amts wegen ausgeschlossen.

Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten als die Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder. Jede Einzelkandidatur wird als eigener Wahlvorschlag angesehen.

Der Wahlvorschlag enthält folgende Informationen:

  • Gruppe, der die Kandidaten angehören;
  • Namen und Vornamen;
  • Beruf;
  • Adresse;
  • Geburtsdatum;
  • Unterschriften der Kandidaten;
  • bei juristischen Personen: Bezeichnung des bevollmächtigenden Unternehmens.

Dem Wahlvorschlag muss eine von den Kandidaten unterzeichnete Erklärung beigefügt werden, in der sie bestätigen, dass sie die Kandidatur in dieser Wahlgruppe annehmen.

Sie wird dem Wahlvorstand von einem der Kandidaten persönlich oder von einer bevollmächtigten Person übergeben.

Der Wahlvorschlag kann nur für die Wahlgruppe abgegeben werden, der der Kandidat als Wähler angehört. Jeder Kandidat darf nur auf einer einzigen Liste stehen.

Möchte ein Kandidat seine Kandidatur zurückziehen, muss er dem Wahlvorstand seinen Entschluss per Einschreiben mit Rückschein mitteilen.

Die Mitteilungen müssen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge erfolgen.

Die Formulare für die Wahlvorschläge sind ab dem 26. Januar 2024 beim Wahlvorstand oder auf dieser Seite erhältlich. Die Wahlvorschläge sind zu den vom Wahlvorstand festgelegten Zeiten beim Wahlvorstand einzureichen.

Abstimmung

Bis zum 6. März 2024 schickt der Vorsitzende des Wahlvorstands den Wählern per Einschreiben einen Stimmzettel und ein Informationsschreiben mit den Wahlanleitungen zu.

Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie es ordentliche Mitglieder in seiner Wahlgruppe zu wählen gibt.

Er muss den Umschlag mit seinem Stimmzettel spätestens am 21. März 2024 bei der Post aufgeben. Der Poststempel ist maßgebend. Nach diesem Datum verschickte Stimmzettel werden von Amts wegen ausgeschlossen.

Auszählung

Die Auszählung der Stimmen beginnt innerhalb von 5 Tagen nach dem Wahltag. Umschläge, die nach dieser Frist eingehen, werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt.

Die Stimmzettel werden nach gültigen und ungültigen Stimmzetteln sortiert.

Ungültig sind:

  • alle Übermittlungsumschläge:
    • die nach dem Wahltag von der Post gestempelt wurden;
    • die nicht verschlossen sind;
    • die in irgendeiner Weise markiert sind;
    • deren Ordnungsnummer nicht mehr sichtbar ist;
    • die mehrere Wahlumschläge enthalten;
  • alle Wahlumschläge:
    • die nicht verschlossen sind;
    • die in irgendeiner Weise markiert sind;
    • bei denen es sich nicht um die vom Vorsitzenden des Wahlvorstands zugesandten Umschläge handelt;
    • die mehrere Stimmzettel enthalten;
  • alle Stimmzettel:
    • bei denen es sich nicht um die Stimmzettel handelt, die der Vorsitzende des Wahlvorstands an die Wähler geschickt oder diesen ausgehändigt hat;
    • die nicht in einem geschlossenen Wahlumschlag enthalten sind;
    • die mehr Stimmen als zu wählende Kandidaten enthalten;
    • die eine Markierung oder ein anderes Unterscheidungszeichen tragen;
    • auf denen sich der Wähler zu erkennen gibt.
    • in denen sich ein Zettel oder ein anderer Gegenstand befindet.

Die einzelnen Sitze der ordentlichen Mitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder werden den Kandidaten zugewiesen, die die höchste Anzahl an gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten in einer Wahlgruppe entscheidet das Los über die Zuteilung des Sitzes.

Die Namen der gewählten ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlicht. Ab diesem Datum der Veröffentlichung kann jeder Wähler beim Verwaltungsgerichtshof Einspruch gegen die Wahl einlegen. Der Einspruch muss innerhalb von 5 Tagen nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg eingelegt werden, andernfalls ist er unzulässig.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Wahlvorstand (Wahlen der Handelskammer)

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