Sicherheiten, die von den Finanzinstituten verlangt werden
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Um die Rückzahlung ihrer Forderungen zu gewährleisten, können Gläubiger (Banken oder sonstige) vom Schuldner Sicherheiten verlangen. Bei den Sicherheiten kann unterschieden werden zwischen:
- unerlässlichen Sicherheiten;
- gemeinsamen Sicherheiten aus dem allgemeinen Pfandrecht;
- sonstigen Sicherheiten.
Bei unerlässlichen Sicherheiten handelt es sich um solche, ohne die Kredite nur selten gewährt werden. Sie richten sich einerseits nach der Solvenz des Schuldners und andererseits der Kreditwürdigkeit des zu finanzierenden Projekts:
- die Solvenz des Schuldners – ob natürliche oder juristische Person – beruht unter anderem auf der Bilanz sowie auf der Ehrbarkeit und Eignung des Unternehmers/des Geschäftsführers;
- die Kreditwürdigkeit im Hinblick auf das Projekt betrifft insbesondere die Rentabilität, die Expansionsfähigkeit und das verfügbare Kapital.
Die gemeinsamen Sicherheiten betreffen die Vermögenswerte des Schuldners. Sie gehören allen Gläubigern und sollen die Rückzahlung ihrer Forderungen gewährleisten. Die Gläubiger sind hinsichtlich der Wahrnehmung dieses Sicherungsrechtes unabhängig von der Fälligkeit ihrer Forderung gleichgestellt.
Um die Kreditvergabe zu fördern hat das Gesetz den Gläubigern außerdem weitere Möglichkeiten von Sicherheiten geschaffen, die zum allgemeinen Pfandrecht hinzukommen. Diese zielen darauf ab, das Risiko der Gläubiger zu minimieren, indem ihnen zugestanden wird, im Rahmen der Veräußerung bestimmter Güter vorrangig entschädigt zu werden. Man unterscheidet im Allgemeinen 3 Arten von Sicherheiten, die die Verbindlichkeiten gegenüber Finanzinstitutionen gewährleisten können:
- die dinglichen Sicherheiten, die die beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerte betreffen;
- die persönlichen Sicherheiten, die aus einem Forderungsrecht gegenüber einer Person bestehen;
- die Verpflichtungserklärungen, die auf dem einfachen Versprechen des Schuldners beruhen, etwas zu tun bzw. zu unterlassen.