Ansiedlung in einem Gewerbegebiet (ZAE)
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Gewerbegebiete (zone d’activités économiques - ZAE) sind speziell eingerichtete Gebiete, die dazu bestimmt sind, Unternehmen und wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen, um die wirtschaftliche Entwicklung und Diversifizierung sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.
Betroffene Personen
Jedes Unternehmen, das sich in einem ZAE ansiedeln möchte.
Voraussetzungen
Zulässige Tätigkeiten
Die ZAE sind ausschließlich gewinnorientierten Unternehmen vorbehalten.
Die in einem ZAE zulässigen Tätigkeiten variieren je nach Art des Gebiets.
Einzelheiten zu den in den ZAE zulässigen wirtschaftlichen Tätigkeiten finden Sie in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 8. März 2017 über den Inhalt des allgemeinen Bebauungsplans einer Gemeinde.
Nationale ZAE
Die nationalen ZAE sind in erster Linie folgenden Tätigkeiten vorbehalten:
- industriellen Tätigkeiten in den Bereichen Fertigung, Produktion, Montage, Verarbeitung, Vorbereitung oder Verpackung von Produkten sowie Dienstleistungen, die einen treibenden Einfluss auf die nationale wirtschaftliche Entwicklung haben;
- Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation;
- Tätigkeiten im Bereich der Unterbringung oder Inkubation von Unternehmen, die nationalen Zielen der sektoriellen Entwicklung oder spezifischen Bedürfnissen von nationaler Bedeutung entsprechen.
Regionale ZAE
Die regionalen ZAE sind in erster Linie folgenden Tätigkeiten vorbehalten:
- Tätigkeiten in den Bereichen Industrie und Leichtindustrie, Handwerk, Fertigung, Produktion, Montage, Verarbeitung, Vorbereitung, Verpackung oder Reparatur von Produkten;
- Tätigkeiten in den Bereichen Großhandel, Transport oder Logistik;
- Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation;
- Tätigkeiten im Bereich der Unterbringung oder Inkubation von Unternehmen, wenn sie regionalen oder nationalen Zielen der sektoriellen Entwicklung oder spezifischen Bedürfnissen von regionaler oder nationaler Bedeutung entsprechen.
Kommunale ZAE
Die kommunalen ZAE sind in erster Linie Tätigkeiten in den Bereichen Leichtindustrie, Handwerk, Fertigung, Produktion, Montage, Verarbeitung, Vorbereitung, Verpackung oder Reparatur von Produkten, Großhandel, Transport oder Logistik sowie Unterbringung oder Inkubation von Unternehmen vorbehalten.
Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien sind ebenfalls zulässig.
Vorgehensweise und Details
Zugang zu den ZAE
Der Zugang zu einem Grundstück in einem ZAE erfolgt durch die Gewährung eines Erbbaurechts zugunsten des betreibenden Unternehmens. Das Grundstück wird für eine Dauer von 30 Jahren zugebilligt. Gegebenenfalls kann das Erbbaurecht verlängert werden.
Zulassungsantrag
Jedes Unternehmen, das sich in einem ZAE ansiedeln möchte, muss ein Projekt zur Investition und wirtschaftlichen Nutzung vorlegen, in dem insbesondere Folgendes näher erläutert wird:
- seine Tätigkeit;
- die zu schaffenden Arbeitsplätze;
- sein technischer und betrieblicher Bedarf; und
- sein Bedarf in puncto Flächen, die für eine wirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind.
Sie müssen dem Antrag auf Zulassung Ihres Unternehmens vollständige Unterlagen beifügen, aus denen die Identität des Unternehmens hervorgeht und in denen dessen Geschäftsvorhaben beschrieben wird. Sie müssen Informationen zu Folgendem liefern:
- Bauvorhaben;
- Energie- und Wasserbedarf; und
- Finanzierungsart.
- Nationale ZAE
- Regionale und kommunale ZAE
Für nationale und nationale spezifische ZAE müssen Sie den Antrag auf Zulassung Ihres Unternehmens online über MyGuichet.lu einreichen (siehe Online-Dienste und Formulare).
Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
- ein LuxTrust-Produkt;
- ein luxemburgischer elektronischer Personalausweis (eID); oder
- ein anderes eIDAS-Identifizierungsmittel.
Sie müssen Ihrem Antrag die Excel-Formulare beifügen, die Sie unter Online-Dienste und Formulare herunterladen können.
Ihr Antrag wird von einer Sonderkommission geprüft, die gemäß Artikel 14 des geänderten Gesetzes vom 27. Juli 1993 zur wirtschaftlichen Entwicklung und Diversifizierung und zur Verbesserung der allgemeinen Struktur und des regionalen Gleichgewichts der Wirtschaft eingerichtet wurde und die:
- die Anträge prüft;
- zusätzliche Informationen anfordern kann; und
- den Ministern für Wirtschaft und Finanzen eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag übermittelt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Generaldirektion Gewerbegebiete (Direction générale Zones d’activités économiques) unter folgender Adresse: zaeadmission@eco.etat.lu.
Regionale ZAE
Sie müssen den Antrag auf Zulassung Ihres Unternehmens an den Gemeindeverband (Französisch, Excel, 25 KB) richten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Vorstand des Verbands nach Stellungnahme des Ministers für Wirtschaft.
Kommunale ZAE
Sie müssen sich direkt an die Gemeinde wenden, um die spezifischen Zulassungsmodalitäten und -voraussetzungen für das kommunale ZAE zu erfahren.
Kosten der Ansiedlung
In einem ZAE zugelassene Unternehmen müssen Folgendes entrichten:
- eine einmalige Geldleistung zu Beginn der Ansiedlung; und
- eine jährliche Geldleistung während der Zeit des Betriebs.
Die Höhe dieser Leistungen variiert je nach Art und Standort des betreffenden ZAE.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Gewerbegebiete
- Adresse:
-
19-21, boulevard Royal
L-2449
Luxemburg
L-2914 Luxemburg
- E-Mail:
- zaeadmission@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 27 juillet 1993
ayant pour objet le développement et la diversification économiques et l'amélioration de la structure générale et de l'équilibre régional de l'économie
-
Loi modifiée du 17 avril 2018
concernant l'aménagement du territoire
-
Règlement grand-ducal du 10 février 2021
rendant obligatoire le plan directeur sectoriel "zones d’activités économiques"
-
Règlement grand-ducal modifié du 8 mars 2017
concernant le contenu du plan d'aménagement général d’une commune
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