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Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Steuer auf den Umsatz.
Der Mehrwertsteuerpflichtige, der sich vorher bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) für die MwSt. anmelden muss, stellt seinen Kunden eine Steuer proportional zum Preis der verkauften Waren und der erbrachten Dienstleistungen in Rechnung.
Diese in Rechnung gestellte Steuer muss vom Steuerpflichtigen nach Abzug der MwSt., die ihm von seinen eigenen Lieferanten in Rechnung gestellt wurde (Vorsteuer), an die AED abführen.
Natürliche oder juristische Personen sind mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie selbstständig und regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit, gleich welcher Art, ausüben, unabhängig vom Zweck oder von den Ergebnissen dieser Tätigkeit und vom Ort der Ausübung.
Damit der Steuerpflichtige seinen Kunden die MwSt. in Rechnung stellen kann, muss er sich bei der AED für die MwSt. anmelden, die ihm eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuteilt.
Folgende Tätigkeiten fallen in den Geltungsbereich der luxemburgischen MwSt.:
Diese Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit sein.
Eine Tätigkeit, die nicht in eine dieser Kategorien fällt, liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der luxemburgischen Mehrwertsteuer.
Zurzeit gelten in Luxemburg 4 verschiedene Sätze:
Der Steuerpflichtige muss unter anderem:
Jeder Steuerpflichtige mit MwSt.-Identifikationsnummer in Luxemburg muss grundsätzlich für jeden Kalendermonat eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der die Erwerber mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgeführt sind:
Seit dem 1. Januar 2020 müssen die Erklärungen und die zusammenfassende Meldung der AED auf elektronischem Weg über die Systeme eTVA und eCDF übermittelt werden (bereits verpflichtend für Perioden ab 2017 für die zusammenfassenden Meldungen und für Perioden ab 2015 für die MwSt.-Erklärungen).
Ein Steuerpflichtiger, der Gegenstände aus Luxemburg in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt oder befördert hat, muss ein Register der Gegenstände für die folgenden Tätigkeiten führen:
Jeder Steuerpflichtige, der bewegliche körperliche Gegenstände von einem Kunden mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten hat, um eine Begutachtung von oder Arbeiten an diesen Gegenständen vorzunehmen, hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Identifizierung dieser Gegenstände ermöglichen.
Der Steuerpflichtige erklärt periodisch die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen sowie die Leistungen, bei denen der Steuerpflichtige als Empfänger der Steuerschuldner ist und somit die Steuer entrichten muss.
Ein Steuerschuldner mit Sitz außerhalb der Europäischen Union kann von der AED verpflichtet werden, eine Bürgschaft oder eine Garantie zur Absicherung der Zahlung der Steuer und etwaiger Geldstrafen vorzulegen. Diese Pflicht muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Anforderung durch die AED erfüllt werden.
Ein befreiter Steuerpflichtiger hat die AED vor dem ersten März schriftlich über die Höhe seines im Vorjahr realisierten Umsatzes zu informieren.
Die Besteuerung der Lieferungen von Gegenständen und der Leistungen erfolgt in der Regel nach dem Prinzip der Soll-Versteuerung.
Der Steueranspruch tritt ein:
Wer als steuerpflichtige Person jährlich netto nicht mehr als 500.000 EUR Umsatz erzielt, kann die Ist-Besteuerung beantragen. Die Steuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen wird zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Einnahme der Vergütung fällig. Der Steuerpflichtige kann jedoch auch für eine Soll-Besteuerung optieren. Diese Ausnahmeregelung gilt für Kleinunternehmen, die ausschließlich oder größtenteils Tätigkeiten auf der Stufe des Endverbrauchs ausführen (zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte, Metzgereien, Taxis usw.). Diese Regelung betrifft nur Geschäftsvorgänge, die der Steuerpflichtige im Inland ausführt und für die er Schuldner einer in Rechnung gestellten Steuer ist. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann erst dann ausgeübt werden, wenn die Steuer auf die von ihm erhaltenen Lieferungen oder Leistungen an den Lieferanten oder Dienstleister gezahlt wurden.
Der Steuerpflichtige darf von der Steuer, die er seinen Kunden in Rechnung stellt (in Rechnung gestellte Steuer) die Steuer auf Lieferungen und Leistungen abziehen, die im Unternehmen eingesetzt werden (Vorsteuer).
Es handelt sich dabei unter anderem um die Steuer (Vorsteuer), die:
Nach Abzug der Vorsteuer führt der Steuerpflichtige die Differenz an die AED ab. Ist die Vorsteuer höher als der abzuführende Mehrwertsteuerbetrag, kann der Steuerpflichtige eine Erstattung beantragen.
Die Steuer ist wie folgt zu zahlen:
Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Recette Centrale
1-3, avenue Guillaume
L-1651 Luxembourg
Kontonummer: IBAN LU35 0019 5655 0668 3000
BIC: BCEELULL
Die Frist für die Zahlung der Steuer ist dieselbe wie für die Abgabe der Voranmeldungen.
Der Steuerpflichtige muss die Mehrwertsteuernummer und den Zeitraum, auf den sich die Zahlung bezieht, angeben.
Jeder Steuerpflichtige kann online über das Programm eTVA Consultation (siehe Formulare / Online-Dienste) mit seinem LuxTrust-Zertifikat in Echtzeit sein Mehrwertsteuerkonto aufrufen.
Betroffene können Widerspruch einlegen gegen:
Der Widerspruch gegen Steuerbescheide zur Berichtigung oder Zwangsveranlagung muss begründet und innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum ihrer Zustellung schriftlich beim zuständigen Steueramt eingereicht werden.
Weist dieses Steueramt den Widerspruch ganz oder teilweise ab, wird dieser von Amts wegen an den Direktor der AED weitergeleitet. In diesem Fall prüft der Direktor erneut die Veranlagung, auf die sich der Widerspruch bezieht. Seine Entscheidung tritt an die Stelle der vorgenommenen Veranlagung und führt gegebenenfalls zu einer Stellungnahme, mit der diejenigen Punkte des Steuerbescheids, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, ganz oder teilweise bestätigt werden, und/oder zur Ausstellung eines Steuerbescheids zur Berichtigung des Steuerbescheids, gegen den Widerspruch erhoben wurde. Die Entscheidung enthält ein Zustellungsdatum, zu dem davon ausgegangen wird, dass der Steuerpflichtige sie erhalten hat.
Gegen die Entscheidung des Direktors kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Dieser Rechtsbehelf ist vor dem für Zivilsachen zuständigen Bezirksgericht von Luxemburg durch Ladung einzulegen. Die Ladungsschrift muss der AED in der Person ihres Direktors innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem in der Entscheidung des Direktors angegebenen Zustellungsdatum zugehen, andernfalls ist sie nicht wirksam.
Dasselbe Verfahren gilt für Rechtsbehelfe gegen Strafen, außer dass diese direkt beim Direktor der AED zu erheben sind.