Grenzüberschreitende Regelung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Mehrwertsteuerpflichtige Kleinunternehmen können unter bestimmten Bedingungen in den Genuss der grenzüberschreitenden Regelung der Steuerbefreiung kommen. Dabei handelt es sich um eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, erbringen.

Mehrwertsteuerpflichtige Kleinunternehmen können unter bestimmten Bedingungen in den Genuss einer Steuerbefreiung kommen, das heißt einer Befreiung von der Mehrwertsteuer für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, erbringen.

Es handelt sich dabei um eine grenzüberschreitende Regelung der Steuerbefreiung, die die Situation betrifft von:

  • in Luxemburg ansässigen Unternehmen, die ihre Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedstaat bewirken;
  • in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die in Luxemburg tätig sind.

Diese Regelung ist von der nationalen Regelung der Steuerbefreiung zu unterscheiden, die sich an in Luxemburg ansässige Unternehmen richtet, die nur in Luxemburg tätig sind.

Um diese grenzüberschreitende Regelung der Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen in Luxemburg ansässige Unternehmen über MyGuichet.lu bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) eine Voranmeldung einreichen. Bald werden sie über MyGuichet.lu auch ihre Umsatzmeldungen einreichen und ihre Daten aktualisieren können.

Betroffene Personen

Jedes steuerpflichtige Kleinunternehmen:

  • das in Luxemburg niedergelassen ist;
  • das Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringt;
  • dessen Jahresumsatz in der EU 100.000 Euro nicht übersteigt; und
  • dessen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat den dort geltenden Schwellenwert für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht überschreiten.

Voraussetzungen

Sie müssen über einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügen.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Fristen

Die vierteljährlichen Erklärungen müssen spätestens einen Monat nach dem Ende des Kalenderquartals eingereicht werden, das heißt:

  • am 30. April für die Erklärung des ersten Quartals;
  • am 31. Juli für die Erklärung des zweiten Quartals;
  • am 31. Oktober für die Erklärung des dritten Quartals;
  • am 31. Januar für die Erklärung des vierten Quartals.

Wenn Sie die grenzüberschreitende Regelung der Steuerbefreiung in Anspruch nehmen und Ihr Umsatz in der EU den EU-Schwellenwert von 100.000 Euro überschreitet, müssen Sie die AED binnen 15 Werktagen davon in Kenntnis setzen.

Vorgehensweise und Details

Registrierung für die grenzüberschreitende Regelung der Steuerbefreiung

Um die grenzüberschreitende Regelung der Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie über MyGuichet.lu eine Voranmeldung bei der AED einreichen. Es handelt sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) erforderlich ist.

Sie müssen insbesondere Folgendes angeben:

  • den oder die EU-Mitgliedstaaten, in denen Sie in den Genuss der Steuerbefreiung gelangen wollen;
  • den Gesamtbetrag Ihrer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Luxemburg und in jedem der anderen EU-Mitgliedstaaten während des vorhergehenden Kalenderjahres;
  • den Gesamtbetrag Ihrer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Luxemburg und in jedem der anderen EU-Mitgliedstaaten während des laufenden Kalenderjahres vor der Anmeldung.

Nach dieser Anmeldung und für die Zwecke der Anwendung der grenzüberschreitenden Regelung der Steuerbefreiung werden Sie durch eine individuelle EX-Identifikationsnummer identifiziert.

Anwendung der grenzüberschreitenden Regelung der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung wird wie folgt in einem anderen EU-Mitgliedstaat angewandt:

  • im Falle einer Voranmeldung bei der AED: ab dem Datum, an dem die AED Ihnen Ihre individuelle Identifikationsnummer mitteilt;
  • im Falle einer Aktualisierung: ab dem Datum, an dem die AED Ihre individuelle Identifikationsnummer infolge der Aktualisierung bestätigt.

Einreichung einer Umsatzmeldung

Sie müssen der AED vierteljährlich die Höhe des in jedem EU-Mitgliedstaat gemeldeten Umsatzes, einschließlich des in Luxemburg erzielten Umsatzes, melden.

Demnach müssen Sie den Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angeben, die in Luxemburg und allen anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden.

Die Übermittlung dieser Erklärungen erfolgt online über MyGuichet.lu. Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Vorgang mit Authentifizierung.

Sie müssen folgende Informationen angeben:

  • den Gesamtbetrag der im Laufe des Kalenderquartals in Luxemburg erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen oder – wenn keine Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen erbracht wurden – „0“;
  • den Gesamtbetrag der im Laufe des Kalenderquartals in jedem der anderen Mitgliedstaaten als Luxemburg erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen oder – wenn keine Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen erbracht wurden – „0“.

Überschreitung des Grenzwerts der Europäischen Union

Wird der EU-Schwellenwert für den Jahresumsatz (100.000 Euro) in einem Kalenderjahr überschritten, wird die Steuerbefreiung, die Ihnen in den anderen EU-Mitgliedstaaten als Luxemburg gewährt wurde, ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem die Schwelle überschritten wurde, nicht mehr angewandt.

Im Falle einer Überschreitung müssen Sie der AED die Beträge der Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen melden, die in Luxemburg und allen anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht wurden zwischen:

  • dem Beginn des laufenden Quartals; und
  • dem Datum, an dem der EU-Schwellenwert überschritten wurde.

Diese Meldung muss online über MyGuichet.lu mit Authentifizierung erfolgen.

Dabei müssen Sie das Datum angeben, an dem der Schwellenwert überschritten wurde.

Mitteilung einer Änderung

Sie müssen die AED über jede Änderung der zuvor mitgeteilten Informationen informieren.

Diese Mitteilung muss online über MyGuichet.lu mit Authentifizierung erfolgen.

Sie können Folgendes aktualisieren:

  • die Anmeldung für die grenzüberschreitende Regelung der Steuerbefreiung;
  • die in der Voranmeldung angegebenen Beträge;
  • die Liste der Mitgliedstaaten, in denen Sie die grenzüberschreitende Regelung der Steuerbefreiung in Anspruch nehmen (MSEXE). Auf diese Weise können Sie Folgendes beantragen:
    • die Anwendung der Steuerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen Sie nicht niedergelassen sind, als denjenigen, die in der Voranmeldung angegeben wurden; oder
    • die Einstellung der Anwendung der Steuerbefreiung in einem oder mehreren dieser EU-Mitgliedstaaten.

Sollte die Aktualisierung Ihrer Informationen zusätzliche Schritte bei der AED erfordern, werden Sie davon in Kenntnis gesetzt.

Antrag auf Einstellung der Anwendung

Wenn Sie die grenzüberschreitende Regelung der Steuerbefreiung nicht mehr anwenden wollen, müssen Sie online über MyGuichet.lu (mit Authentifizierung) einen Antrag auf Einstellung der Anwendung bei der AED stellen und den Grund dafür angeben, das heißt:

  • Wunsch, die Regelung der Steuerbefreiung nicht mehr anzuwenden;
  • Einstellung der Tätigkeiten;
  • Verlegung des Sitzes Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Wenn Sie von diesem anderen EU-Mitgliedstaat aus weiterhin in den Genuss der grenzüberschreitenden Steuerbefreiung gelangen wollen, wird dieser Mitgliedstaat Ihr neuer Niederlassungsmitgliedstaat.

Deaktivierung der individuellen Identifikationsnummer

Die AED informiert Sie umgehend über die Deaktivierung Ihrer individuellen Identifikationsnummer, wenn:

  • der Gesamtbetrag Ihres gemeldeten Jahresumsatzes in der EU die Schwelle von 100.000 Euro überschreitet;
  • Sie die Steuerbefreiung nicht mehr geltend machen können;
  • die Steuerbefreiung in den anderen EU-Mitgliedstaaten als Luxemburg nicht mehr gilt;
  • Sie erklärt haben, dass Sie die Regelung der Steuerbefreiung in den anderen Mitgliedstaaten als Luxemburg nicht mehr anwenden wollen;
  • Ihre Tätigkeit eingestellt wurde.

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