Anlagevehikel: Erklärung der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern

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Anlagevehikel, die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern vereinnahmen oder realisieren, müssen der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) jedes Jahr die Immobiliensteuer für die Einkünfte aus dem Vorjahr melden und zahlen (zum Beispiel: im Jahr 2023 die Einkünfte aus dem Jahr 2022).

Bei Einkünften aus unbeweglichen Gütern kann es sich um folgende handeln:

  • Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien, die in Luxemburg belegen sind; oder
  • Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien, die in Luxemburg belegen sind; oder
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen.

Die Erklärung der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern erfolgt jedes Jahr.

Für diese Anlagevehikel gibt es 2 mit der Erklärung verbundene Pflichten:

  • eine Informationspflicht: egal, ob die Anlagevehikel im Laufe der Kalenderjahre 2020 und 2021 Einkünfte aus unbeweglichen Gütern vereinnahmen/realisieren oder nicht. In diesen Fällen war die Information an die ACD spätestens am 31. Mai 2022 zu liefern;
  • eine Pflicht zur Meldung der Immobiliensteuer.

Auch wenn sie derartige Einkünfte weder vereinnahmen noch realisieren, sind die Anlagevehikel verpflichtet, die ACD im Rahmen der Erhebung davon in Kenntnis zu setzen, da sie sonst mit einer Geldstrafe von 10.000 Euro belegt werden.

Betroffene Personen

Die von der Immobiliensteuer betroffenen Anlagevehikel müssen:

  • in Luxemburg niedergelassen sein; und
  • eine von der Rechtspersönlichkeit der Gesellschafter unabhängige Rechtspersönlichkeit haben

Dabei handelt es sich um:

mit Ausnahme derjenigen, die in Form einer einfachen Kommanditgesellschaft gegründet wurden.

Anlagevehikel müssen die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern ebenfalls melden und die entsprechende Steuer zahlen, wenn sie Anteile halten an:

  • einer offenen Handelsgesellschaft;
  • einer einfachen Kommanditgesellschaft;
  • einer speziellen Kommanditgesellschaft;
  • einer wirtschaftlichen Interessengemeinschaft;
  • einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung;
  • einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft;
  • einer gewerblichen Beteiligungsgesellschaft;
  • einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
  • einem gemeinsamen Anlagefonds;

die/der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern in Luxemburg vereinnahmt oder realisiert. Die Einkünfte gelten in diesem Fall als vom Anlagevehikel vereinnahmt oder realisiert.

Fristen

Die Informationspflicht muss nur einmal erfüllt werden, und zwar spätestens zum 31. Mai 2022.

Im Falle der Vereinnahmung oder Realisierung von Einkünften aus in Luxemburg belegenen unbeweglichen Gütern sind diese Einkünfte und die während eines Kalenderjahres erhobene Immobiliensteuer spätestens am 31. Mai nach dem Kalenderjahr, in dem die besagten Einkünfte vereinnahmt oder realisiert wurden, zu melden.

Kosten

Der Immobiliensteuersatz wird auf 20 % der Bruttoeinkünfte aus unbeweglichen Gütern in Luxemburg, die immobiliensteuerpflichtig sind, festgesetzt.

Vorgehensweise und Details

Erklärung der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern

Der Vorgang der Erklärung der Einkünfte muss durch das Unternehmen oder einen Bevollmächtigten in einem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu erledigt werden:

  • entweder über den Assistenten auf MyGuichet.lu (siehe Rubrik „Formulare / Online-Dienste“);
  • oder per Übermittlung einer XML-Datei (siehe Rubrik „Formulare / Online-Dienste“).

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Belege

Das immobiliensteuerpflichtige Anlagevehikel muss in der Lage sein, jede relevante Information zu erteilen, um die Beträge der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern und der gemeldeten Immobiliensteuer zu untermauern.

Es muss zwingend den Bericht des Wirtschaftsprüfers einreichen, der die betroffenen Einkünfte bestätigt.

Modalitäten für die Zahlung der Steuer

Bei der Zahlung der Immobiliensteuer muss als Verwendungszweck Folgendes angegeben werden:

  • die Steuer-Identifikationsnummer des Anlagevehikels; und
  • der Code „029000“; und
  • das Steuerjahr.

Beispielsweise stellt sich der Verwendungszweck auf der getätigten Überweisung der Immobiliensteuer für das Jahr 2022 wie folgt dar: „11111111111 029000 2022“.

Die ersten 11 Ziffern entsprechen der Steuer-Identifikationsnummer, die folgenden 6 Ziffern geben Auskunft über die Steuerkategorie, und die letzten 4 Ziffern stehen für das Steuerjahr.

Die Überweisung geht an die Einnahmestelle Ettelbruck (Konto CCPL: BIC CCPLLULL – IBAN LU13 1111 0069 6679 0000).

Erstattung

Wurde die Immobiliensteuer zu Unrecht abgeführt oder wurde ein zu hoher Betrag gezahlt, kann die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuer auf Antrag erfolgen.

Der Erstattungsantrag ist dem für die Besteuerung von Zinserträgen zuständigen Steueramt der ACD bis zum Ende des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der betreffende Immobiliensteuerbetrag gezahlt wurde.

Verzugszinsen

Führt das Anlagevehikel die ihm obliegende Immobiliensteuer nicht binnen der vorgegebenen Fristen ab, können Verzugszinsen verlangt werden.

Gut zu wissen

Die Immobiliensteuer ist bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern weder abzugsfähig noch in irgendeiner Weise anrechenbar oder absetzbar.

Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien

Bruttoeinkünfte aus der Vermietung von in Luxemburg belegenen Immobilien, die von einem Anlagevehikel vereinnahmt werden, unterliegen uneingeschränkt der Immobiliensteuer.

Jedoch ist der Anteil dieser Einkünfte zu berücksichtigen, der dem Teil der Anteile entspricht, die dieses Anlagevehikel während des Kalenderjahres hält:

  • an einem der unter „Zielgruppe“ genannten Organismen; oder
  • über einen oder mehrere unter „Zielgruppe“ genannte Organismen.

Der Anteil, der diesem Teil entspricht, unterliegt der Immobiliensteuer.

Gewinn aus der Veräußerung von Immobilien

Der Gewinn aus der Veräußerung von in Luxemburg belegenen Immobilien, der von einem Anlagevehikel realisiert wird, unterliegt uneingeschränkt der Immobiliensteuer.

Jedoch ist der Anteil des Gewinns zu berücksichtigen, der dem Teil der Anteile entspricht, die das Anlagevehikel hält:

  • an einem der unter „Zielgruppe“ genannten Organismen; oder
  • über einen oder mehrere unter „Zielgruppe“ genannte Organismen.

Der Anteil, der diesem Teil entspricht, unterliegt der Immobiliensteuer.

Die Ermittlung des Anteils erfolgt zum Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns aus der Veräußerung der betroffenen Immobilie.

Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen

Die Veräußerung von Anteilen, die von einem Anlagevehikel gehalten werden:

  • an einem unter „Zielgruppe“ genannten Organismus, wenn dieser Organismus oder dieser Investmentfonds eine Immobilie in Luxemburg besitzt; oder
  • an einem unter „Zielgruppe“ genannten Organismus, wenn dieser Organismus oder dieser Investmentfonds eine Immobilie in Luxemburg über einen oder mehrere Organismen hält;

ist als Veräußerung dieser Immobilie anzusehen.

Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen unterliegen der Immobiliensteuer in Höhe des Teils der Anteile, die das Anlagevehikel an diesem ersten Organismus hält.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steueramt für die Besteuerung von Zinserträgen

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