Abonnementsteuer

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Abonnementsteuer (taxe d'abonnement) ist eine Registrierungssteuer auf die Handelbarkeit von Wertpapieren, die von einer der folgenden Stellen begeben werden:

  • einem Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA);
  • einem Spezialinvestmentfonds (SIF);
  • einem Reservierten Alternativen Investmentfonds (RAIF);
  • einer Verwaltungsgesellschaft für Familienvermögen (SPF).

Die Meldung und Zahlung dieser Steuer erfolgen quartalsweise.

Betroffene Personen

Folgende Marktteilnehmer müssen die Abonnementsteuer melden und zahlen:

  • Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA);
  • Spezialinvestmentfonds (SIF);
  • Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF);
  • Verwaltungsgesellschaften für Familienvermögen (SPF), die:
    • als Investmentgesellschaften konzipiert sind; und
    • ausschließlich für natürliche Personen bestimmt sind, die im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögens handeln.

Fristen

Die Abonnementsteuer muss nach Ablauf jedes Quartals in den ersten 20 Tagen des Folgequartals gemeldet und gezahlt werden, das heißt:

  • für das 1. Quartal spätestens am 20. April;
  • für das 2. Quartal spätestens am 20. Juli;
  • für das 3. Quartal spätestens am 20. Oktober;
  • für das 4. Quartal spätestens am 20. Januar.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten für die Meldung auf MyGuichet.lu

Die Abonnementsteuer muss zwingend auf elektronischem Weg über die Plattform MyGuichet.lu gemeldet werden (die Links zu den Assistenten sind unter „Online-Dienste und Formulareauf dieser Seite zu finden).

Die Abteilung für Abonnementsteuer nimmt keine Meldungen in Papierform mehr an.

Meldungen über MyGuichet.lu nach Fonds/Gesellschaft

Die Meldungen der Abonnementsteuer über MyGuichet.lu werden anhand von interaktiven Assistenten vorgenommen (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Jeder dieser Assistenten:

  • ermöglicht die Meldung für einen einzigen Fonds / eine einzige Gesellschaft; und
  • berechnet die Höhe der Abonnementsteuer, die sich aus der Meldung ergibt.

Um die Eingabe der Meldung zu erleichtern, kann diese durch die Hinterlegung einer XML-Datei auf MyGuichet.lu begonnen werden, deren Struktur von den unter „Verwandte Vorgänge und Links“ und dann „Publikationen“ herunterladbaren XSD-Dateien vorgegeben ist.

Meldung über MyGuichet.lu für mehrere Fonds/Gesellschaften

Meldepflichtige, die mehrere Meldungen einreichen müssen, können auch XML-Dateien für mehrere Fonds/Gesellschaften hinterlegen.

Diese Art der Einreichung ist weiterhin für jede Fonds-/Gesellschaftsart (OGA, SIF, RAIF oder SPF) eine andere, ermöglicht aber die Meldung von bis zu 50 Fonds oder Gesellschaften.

Im Gegensatz zu den Assistenten für einen einzigen Fonds oder eine einzige Gesellschaft werden bei der Meldung für mehrere Fonds/Gesellschaften:

  • keine anderen Kontrollen angeboten als die hauptsächlich syntaktischen Kontrollen, die auf die hinterlegten XML-Daten angewandt werden; und
  • die Beträge der geschuldeten Steuer nicht berechnet.

Alle diese Informationen müssen in den hinterlegten XML-Dateien bereitgestellt werden (zum Beispiel: Tätigkeitszeitraum des Fonds / der Gesellschaft im Laufe des Quartals, Wechselkurs und Berechnungen der Vermögenswerte in Euro, Berechnungen der verbundenen Abonnementsteuern usw.).

Diese Hinterlegungen für mehrere Fonds/Gesellschaften sind demnach insbesondere für Gesellschaften geeignet, die:

  • Meldungen für eine größere Anzahl von Fonds oder Gesellschaften vornehmen müssen;
  • die Erzeugung von XML-Dateien automatisieren wollen, indem sie die Hinterlegungen über die Plattform MyGuichet.lu ermöglichen.
Die XSD-Dateien, die die Struktur dieser XML-Daten vorgeben, können unter „ Verwandte Vorgänge und Links“ und dann „ Publikationen“ auf dieser Seite heruntergeladen werden.

Berichtigung der Meldungen

Um eine bereits eingereichte Meldung zu berichtigen, reicht es, eine neue Meldung für das gleiche Quartal zu hinterlegen. Die bereits eingereichte Meldung wird dadurch automatisch annulliert und durch die 2. Hinterlegung ersetzt.

Bemessungsgrundlage für die Abonnementsteuer

Die von den OGA, den SIF und den RAIF abzuführende Abonnementsteuer wird an der Gesamtheit ihres am letzten Tag jedes Quartals bewerteten Nettovermögens bemessen.

Die von den SPF abzuführende Abonnementsteuer bemisst sich am:

  • Betrag ihres eingezahlten Gesellschaftskapitals;
  • gegebenenfalls erhöht um die Ausgabeagios und den Anteil der Verbindlichkeiten in jedweder Form, der das Achtfache des eingezahlten Gesellschaftskapitals und der Ausgabeagios zum 1. Januar oder – im Falle des Gründungsjahrs – zum Datum ihrer Gründung überschreitet.

Höhe der Abonnementsteuer

Allgemeine Informationen

Da es sich bei der Abonnementsteuer um eine vierteljährliche Steuer handelt, wird der bei der Multiplikation des anwendbaren Satzes mit der Bemessungsgrundlage errechnete Betrag anschließend durch 4 dividiert, um so den der abzuführenden vierteljährlichen Steuer entsprechenden Betrag zu ermitteln.

Diese Division erfolgt automatisch im Formular MyGuichet.lu und muss nicht vom Meldepflichtigen vorgenommen werden.

OGA

Die OGA unterliegen einer jährlichen Abonnementsteuer in Höhe von 0,05 % ihres Nettovermögens. Dieser Prozentsatz kann unter bestimmten Bedingungen auf 0,01 % gesenkt werden. Unter den im Gesetz über die OGA festgelegten Bedingungen sind zudem mehrere Kategorien von Befreiungen vorgesehen.

Hinsichtlich der ermäßigten Sätze für in nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten investierte Nettovermögen gilt Folgendes:

  • wenn der Anteil mindestens 5 % des gesamten Nettovermögens des OGA oder des einzelnen Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds ausmacht, beträgt dieser Prozentsatz 0,04 %;
  • wenn der Anteil mindestens 20 % des gesamten Nettovermögens des OGA oder des einzelnen Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds ausmacht, beträgt dieser Prozentsatz 0,03 %;
  • wenn der Anteil mindestens 35 % des gesamten Nettovermögens des OGA oder des einzelnen Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds ausmacht, beträgt dieser Prozentsatz 0,02 %;
  • wenn der Anteil mindestens 50 % des gesamten Nettovermögens des OGA oder des einzelnen Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds ausmacht, beträgt dieser Prozentsatz 0,01 %.

Diese Prozentsätze gelten nur nach Zusendung einer durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer ausgestellten zertifizierten Bescheinigung an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED).

SIF

Die SIF unterliegen einer jährlichen Abonnementsteuer in Höhe von 0,01 % ihres Nettovermögens. Unter den im Gesetz über die SIF festgelegten Bedingungen sind zudem mehrere Kategorien von Befreiungen vorgesehen.

RAIF

Die RAIF unterliegen einer jährlichen Abonnementsteuer in Höhe von 0,01 % ihres Nettovermögens. Unter den im Gesetz über die RAIF festgelegten Bedingungen sind zudem mehrere Kategorien von Befreiungen vorgesehen.

SPF

Die SPF unterliegen einer jährlichen Abonnementsteuer in Höhe von 0,25 %, wobei diese Steuer pro Jahr weder weniger als 100 Euro noch mehr als 125.000 Euro betragen darf.

Jährliche Bescheinigungen

Zertifizierte Bescheinigung für OGA, die in nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten investieren

Für OGA, die in nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten investieren und in den Genuss der in diesem Zusammenhang anwendbaren ermäßigten Steuersätze gelangen möchten, ist eine zertifizierte Bescheinigung durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer auszustellen.

Diese Bescheinigung:

  • bestätigt den Anteil (in Prozent) des Nettovermögens eines OGA oder eines einzelnen Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds, das in nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten investiert ist;
  • muss auf elektronischem Weg über MyGuichet.lu an die AED übermittelt werden:
    • bei einer ersten Meldung für die Abonnementsteuer, die auf den Abschluss des Jahresberichts oder gegebenenfalls des Assurance-Berichts folgt; oder
    • getrennt von der Quartalsmeldung bis zum letzten Tag des darauffolgenden Quartals, das heißt bis zum:
      • 31. März, anstatt 20. Januar;
      • 30. Juni, anstatt 20. April;
      • 30. September, anstatt 20. Juli; und
      • 31. Dezember, anstatt 20. Oktober.

Bitte beachten Sie, dass, wenn eine zertifizierte Bescheinigung:

  • vor dem 31. März des Jahres N eingereicht wird, der ermäßigte Satz vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres N gilt;
  • vor dem 30. Juni des Jahres N eingereicht wird, der ermäßigte Satz vom 1. April des Jahres N bis zum 31. März des Jahres N +1 gilt;
  • vor dem 30. September des Jahres N eingereicht wird, der ermäßigte Satz vom 1. Juli des Jahres N bis zum 30. Juni des Jahres N +1 gilt;
  • vor dem 31. Dezember des Jahres N eingereicht wird, der ermäßigte Satz vom 1. Oktober des Jahres N bis zum 30. September des Jahres N +1 gilt.

Zusätzliche Informationen sind in diesem Rundschreiben (Seiten 1 bis 4) erhältlich.

Konformitätsbescheinigungen für die SPF

Die Konformitätsbescheinigung:

  • muss jährlich bis spätestens 31. Juli an die AED übermittelt werden;
  • kann elektronisch über MyGuichet.lu hinterlegt werden.

Zusätzliche Informationen sind in diesem Rundschreiben (Seite 5) erhältlich.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zuständige Kontaktstellen

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Abteilung Abonnementsteuer

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

Publikationen

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