Befristete Beihilfe „Digitalisierung der Meldescheine“ für Beherbergungsbetriebe
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Zusammenfassung:
Um den Betrieben der Beherbergungsbranche dabei zu helfen, die neue Lösung zur elektronischen Erfassung der Daten von Reisenden umzusetzen, wird eine neue befristete Beihilfe „Digitalisierung der Meldescheine“ angeboten.
Jeder Betreiber eines touristischen Beherbergungsbetriebs muss für jeden Reisenden und jeden Aufenthalt einen Meldeschein ausstellen.
Derzeit wird eine neue Lösung zur elektronischen Erfassung der Daten von Reisenden ausgearbeitet. Sie wird demnächst die derzeitige Übermittlungsart ersetzen, die dann nicht mehr funktionieren wird.
Um den betreffenden Betrieben der Beherbergungsbranche zu helfen, wird vom 13. März bis zum 1. Oktober 2025 eine neue befristete Beihilfe „Digitalisierung der Meldescheine“ angeboten.
Sie wird in Form einer Kapitalbeihilfe in Höhe von maximal 2.000 Euro ausgezahlt.
Betroffene Personen
Beihilfefähige Personen
Diese Beihilfe ist folgenden Personen vorbehalten:
- (juristischen oder natürlichen) Personen aus der Beherbergungsbranche, die über eine gültige Niederlassungsgenehmigung als „Betreiber eines Beherbergungsbetriebs“ verfügen;
- Gemeinden und Gemeindeverbänden;
- Vereinigungen ohne Gewinnzweck (ASBL).
Ausgeschlossene Personen bzw. Betriebe
Folgende Personen bzw. Betriebe können die Beihilfe nicht beziehen:
- Betriebe aus den in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 über die Einführung einer De-minimis-Beihilfe-Regelung genannten Sektoren und Betriebe, die die in Artikel 1 Absatz 3 desselben Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben;
- Arbeitgeber, die in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne legalen Aufenthalt verurteilt wurden. Dieser Ausschluss gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Datum dieses Urteils.
Förderfähige Kosten
Förderungsfähig sind die Kosten für Investitionen in folgende materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte:
- Kartenlesegeräte für Ausweisdokumente;
- Tablets mit Touchscreen;
- Kosten für die Erstinstallation.
Fristen
Der Antrag auf die Beihilfe ist bis spätestens 1. Oktober 2025 zu stellen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie müssen sich an das Team des House of Entrepreneurship wenden:
- telefonisch unter der Nummer (+352) 42 39 39 600; oder
- per E-Mail an subsides@houseofentrepreneurship.lu.
Das Team hilft Ihnen bei der Vorbereitung Ihres Beihilfeantrags.
Die Beihilfe ist auf einen Antrag pro Betrieb begrenzt.
Belege
Ihrem Antrag müssen folgende Informationen und Dokumente beigefügt werden:
- der Name und die Größe Ihres Betriebs;
- eine unterzeichnete Vollmacht, mit der Sie dem House of Entrepreneurship die Befugnis erteilen, den Beihilfeantrag in Ihrem Namen beim Ministerium für Wirtschaft einzureichen;
- ein Bankidentitätsnachweis;
- die Rechnungen;
- eine Aufstellung der Rechnungen;
- die Zahlungsbelege;
- sonstige nützliche Belege.
Bewilligung des Antrags
Das Ministerium für Wirtschaft prüft und bewilligt Ihren Antrag.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
House of Entrepreneurship – Finanzielle Unterstützung
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 600
Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
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