Unterstützung zur Entwicklung der nationalen touristischen Infrastruktur

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Generaldirektion für Tourismus des Ministeriums für Wirtschaft kann Kapitalzuschüsse zur Förderung von Investitionen auszahlen, die auf die Entwicklung der nationalen Tourismusinfrastruktur abzielen.

Betroffene Personen

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigt sind:

  • Gemeinden;
  • Gemeindeverbände;
  • Verbände für die Einrichtung und Verwaltung eines Naturparks;
  • Vereinigungen ohne Gewinnzweck (ASBL) und Stiftungen, die sich aktiv für den Tourismus einsetzen; und
  • wirtschaftliche Interessengemeinschaften, die den Tourismus auf nationaler Ebene fördern.

Betroffene Investitionen

Bezuschusst werden können Investitionen, die getätigt werden im Rahmen:

  1. der Schaffung, der Umgestaltung, der Modernisierung und der Ausstattung von:
    • a) Freizeit- und Erholungseinrichtungen mit touristischem Charakter;
    • b) Empfangs- oder Informationseinrichtungen für Touristen;
    • c) Touristenunterkünften, die einem allgemein wirtschaftlichen Interesse entsprechen, und die dazugehörige Infrastruktur für Gastronomie oder Getränkeausschänke;
  2. der Umgestaltung und Ausstattung von touristischen Anlagen;
  3. der Ausstattung öffentlicher Orte, welche erhebliche Besucherzahlen aufweisen;
  4. des Erhalts und der touristischen Aufwertung des Natur-, Kultur- und historischen Erbes;
  5. der Entwicklung und des Erwerbs von digitalen Hilfsmitteln zu touristischen Zwecken;
  6. der Ausarbeitung von touristischen Studien, Konzepten und Strategien.

Ausgeschlossene Investitionen

Nicht bezuschusst werden:

  • zu errichtende Bauten auf einem Grundstück, das einem Unternehmen oder einer Privatperson gehört; oder
  • Arbeiten in Immobilien, die einem Unternehmen oder einer Privatperson gehören.

Ein Zuschuss kann jedoch gewährt werden, wenn das betreffende Grundstück oder die betreffende Immobilie Gegenstand eines Mietvertrags ist, der für eine Dauer von mindestens 20 Jahren abgeschlossen wurde.

Fristen

Bei Projekten, deren Gesamtkosten 60.000 Euro ohne MwSt. übersteigen, muss Ihr Antrag vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Unter „Beginn der Arbeiten“ ist, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt, Folgendes zu verstehen:

  • entweder der Beginn der mit der Investition verbundenen Bauarbeiten;
  • oder die erste rechtsverbindliche Bestellung von Ausstattung;
  • oder jede andere Verpflichtung, die die Investition unwiderrufbar macht.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen der Generaldirektion für Tourismus einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf Unterstützung über das dafür vorgesehene Online-Formular auf der Plattform MyGuichet.lu (siehe unter „Formulare/Online-Dienste“) zukommen lassen.

Nur Anträge, die über das Online-Formular eingereicht werden, sind zulässig.

Für den Fall, dass die dem Antrag beizufügenden Belege für den Upload zu voluminös sind, können Sie sich für eine dieser 2 zusätzlichen Optionen für die Übermittlung von Belegen entscheiden:

Ministère de l’Économie
Direction générale du tourisme
Aides financières et comptabilité
B.P. 86
L-2937 Luxembourg

Belege

Ihr begründeter Antrag muss schriftlich an den Minister gerichtet werden und die folgenden Angaben und Dokumente enthalten:

  • Ihre Kontaktdaten und, wenn Sie eine Vereinigung ohne Gewinnzweck, eine Stiftung oder eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft sind, Ihre Satzung;
  • eine detaillierte Beschreibung des Projekts sowie die Informationen, die die Zielgruppe betreffen und die Bedingungen für den Zugang oder die Nutzung;
  • gegebenenfalls den Mietvertrag (über eine Dauer von mindestens 20 Jahren);
  • den Lageplan und gegebenenfalls den Bauplan;
  • die Gesamtkosten des Projekts zusammen mit den Kostenvoranschlägen und einer Aufschlüsselung der förderfähigen Kosten;
  • einen Finanzierungsplan sowie alle anderen Arten von lokalen, nationalen oder europäischen Kofinanzierungen, die beantragt oder erhalten wurden;
  • gegebenenfalls einen Geschäftsplan;
  • das voraussichtliche Anfangs- und Enddatum des Projekts.

Der Minister kann alle als nützlich erachteten Auskünfte einholen, die sich auf das zu bezuschussende Projekt beziehen, und weitere Informationen anfordern, zum Beispiel statistische Daten über Besucher und eine Bestandsaufnahme ähnlicher Infrastrukturen in der Nähe.

Höhe der Beihilfe

Die Höhe des Zuschusses pro Projekt darf folgenden Prozentsatz nicht überschreiten:

  • 50 % der förderfähigen Kosten für die Investitionen, einschließlich der Projekte zur Schaffung, Umgestaltung, Modernisierung und Ausstattung von Jugendherbergen und außergewöhnlichen Unterkünften;
  • 20 % der förderfähigen Kosten für andere Projekte im Zusammenhang mit Touristenunterkünften.

Sonderunterstützung

Die Regierung kann auf Vorschlag des für Tourismus zuständigen Ministers Zuschüsse zu einem Satz gewähren, der die festgelegten Obergrenzen überschreitet, wenn das Projekt von nationalem Interesse ist.

Kumulierungsregeln

Die auf der Grundlage dieser Förderung gewährten Zuschüsse sind mit anderen öffentlichen Zuschüssen kumulierbar, dürfen aber 100 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Für Projekte im Zusammenhang mit Touristenunterkünften, die keine Jugendherbergen und außergewöhnlichen Unterkünfte sind, kann der kumulierte Betrag 20 % des förderfähigen Betrags nicht überschreiten.

Auszahlung

Außer im Falle außergewöhnlicher, ordnungsgemäß begründeter Umstände muss der Zuschussempfänger dem Minister innerhalb von höchstens 2 Jahren ab Abschluss des Projekts eine Endabrechnung samt folgender Unterlagen vorlegen:

  • einer umfassenden Aufstellung aller im Zusammenhang mit dem Projekt stehenden Rechnungen;
  • der Kopien der Rechnungen und Zahlungsnachweise;
  • der Fotos, die die Durchführung des Projekts veranschaulichen.

Der Zuschuss kann je nach Fortschritt der Arbeiten in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die letzte Teilzahlung, die mindestens 10 % des gesamten bewilligten Zuschusses ausmacht, wird nach Vorlage der oben genannten Endabrechnung ausgezahlt.

Rückzahlung

Die Empfänger verlieren den gesamten oder einen Teil des ihnen gewährten Zuschusses, wenn, vor Ablauf einer Frist von:

  • 10 Jahren ab Bewilligung des Zuschusses; oder
  • 20 Jahren ab Bewilligung des Zuschusses (wenn der Zuschuss für die Anschaffung eines Grundstücks oder einer Immobilie oder für den Bau einer Immobilie bewilligt wurde);

die bezuschussten Güter nicht mehr betrieben werden oder für andere Zwecke betrieben werden, als die die zum Zeitpunkt der Bewilligung festgelegt wurden.

In diesen Fällen ist eine Rückerstattung fällig:

  • in Höhe von 100 % des zu diesem Zeitpunkt bewilligten Zuschusses, wenn das Ende des Betriebs vor Ablauf der Hälfte der anwendbaren Frist von 10 oder 20 Jahren eintritt;
  • in Höhe von 50 % des bewilligten Zuschusses, wenn das Ende des Betriebs nach Ablauf der Hälfte der anwendbaren Frist von 10 oder 20 Jahren eintritt. Der zurückzuerstattende Betrag wird für jeden 12-monatigen Zeitraum nach Ablauf der Hälfte der anwendbaren Frist um 1/10 oder 1/20 desselben Zuschusses reduziert.

Der Minister kann von der Rückerstattung absehen, wenn die Beendigung des Betriebs die Folge von Umständen ist, die sich dem Willen der Begünstigten entziehen, oder im Falle von höherer Gewalt.

Sollte der Empfänger eine oder mehrere der mit der Übermittlung der Endabrechnung verbundenen Verpflichtungen nicht einhalten, kann der Minister auch die Rückerstattung des gesamten Zuschusses oder eines Teils davon verlangen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Einen Verein ohne Gewinnzweck (ASBL) gründen

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 16 mai 2023

    ayant pour objet d’autoriser le Gouvernement à subventionner l’exécution d’un onzième programme quinquennal d’équipement de l’infrastructure touristique

  • Règlement grand-ducal du 16 mai 2023

    déterminant la composition et le fonctionnement de la commission de subventions touristiques

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