Beihilfen zugunsten des professionellen Journalismus

Zum letzten Mal aktualisiert am

Durch die neue Beihilferegelung für die Presse wird ein einheitlicher und technologisch neutraler Rahmen für On- und Offline-Medien geschaffen.

Sie umfasst 4 verschiedene Maßnahmen:

  • den Erhalt des Pluralismus, eine Maßnahme, die sich an die derzeitigen Begünstigten richtet, die über eine Redaktion von mindestens 5 Berufsjournalisten verfügen;
  • die Förderung des Pluralismus, eine Maßnahme, die sich an neue Verleger richtet, die über eine Redaktion von mindestens 2 Berufsjournalisten verfügen;
  • die Medienerziehung und Bürgerkunde, die sich an die Verleger von Bürgermedien richtet;
  • eine Übergangsbestimmung für Verleger, die 2019 einen höheren Gesamtbetrag erhalten haben, als in der neuen Regelung vorgesehen ist.

Die Beihilferegelung:

  • fördert Transparenz durch die Pflicht zur Veröffentlichung der redaktionellen Ausrichtung;
  • fördert die Einrichtung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit für Personen mit Einschränkungen;
  • regt an zur Weiterbildung im Bereich des Journalismus und zu Aktionen zugunsten der Medienerziehung.

Zielgruppe

Jeder Verleger, der:

  • über eine Niederlassungsgenehmigung in Luxemburg verfügt; oder
  • als Vereinigung ohne Gewinnzweck (ASBL) oder Stiftung in Luxemburg gegründet wurde.

Voraussetzungen

Maßnahme „Erhalt des Pluralismus“

Als förderfähig im Rahmen der Beihilfe gilt jeder Verleger, der:

  • über eine Niederlassungsgenehmigung verfügt und als Gesellschaftszweck den Handel mit Informationen verfolgt;
  • über einen Fortbildungsplan für die Berufsjournalisten verfügt;
  • in seinem Jahresbericht Folgendes veröffentlicht:
    • das Geschlechterverhältnis in seinen Redaktionen;
    • seine redaktionelle Ausrichtung;
    • die zugunsten der Medienerziehung durchgeführten Aktionen;
    • die von den Berufsjournalisten absolvierten Fortbildungen;
    • die ergriffenen Maßnahmen, um den Zugang von Personen mit Einschränkungen zum Inhalt zu verbessern.

Um die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, muss die Presseveröffentlichung eines förderfähigen Verlegers am Tag der Antragstellung seit mindestens einem Jahr folgende Kriterien erfüllen:

  • allgemeine Informationen verbreiten, die in der Hauptsache für die gesamte oder einen wesentlichen Teil der in Luxemburg lebenden Öffentlichkeit gedacht sind;
  • zur Meinungsvielfalt beitragen und Inhalt aus mindestens den Bereichen Politik, Wirtschaft, Soziales und Kultur auf nationaler und internationaler Ebene produzieren;
  • die Veröffentlichung folgendermaßen herausgeben:
    • täglich; oder
    • wöchentlich; oder
    • monatlich; oder
    • online;
  • über eine Redaktion verfügen, die aus einer Zahl von Berufsjournalisten besteht, die mindestens 5 Vollzeitstellen entspricht, die anhand eines unbefristeten Arbeitsvertrags angestellt sind;
  • der gesamten Bevölkerung zugänglich sein, sei es kostenlos oder entgeltlich;
  • in einer oder mehreren der Sprachen verfasst sein, die von mindestens 15 % der Bevölkerung laut den offiziellen Statistiken der letzten allgemeinen Volkszählung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gesprochen werden;
  • kein Werbeinstrument oder Beiwerk einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit sein;
  • den Großteil der Gesamtfläche der Presseveröffentlichung dem redaktionellen Inhalt widmen;
  • den gegen Entgelt veröffentlichten Inhalt leicht identifizierbar und einfach vom journalistischen Inhalt aus der Redaktion unterscheidbar machen;
  • geeignete Vorkehrungen treffen, um gegen illegale Inhalte in der Kommentarrubrik vorzugehen.

Die Veröffentlichung muss zudem jährlich eigene Einnahmen in Höhe von mindestens 50 % des Betrags der zu bewilligenden Beihilfe erzielen.

Die Beihilfe muss für Ausgaben verwendet werden, die direkt mit der Herausgabe, der Eigenwerbung oder der Innovation der Presseveröffentlichung zu tun haben.

Maßnahme „Förderung des Pluralismus“

Als neuer Verleger gilt jeder Verleger, der:

  • über eine Niederlassungsgenehmigung verfügt und als Gesellschaftszweck den Handel mit Informationen verfolgt; und
  • seine redaktionelle Ausrichtung veröffentlicht.

Um die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, muss die Presseveröffentlichung eines neuen Verlegers am Tag der Antragstellung seit mindestens 6 Monaten folgende Kriterien erfüllen:

  • allgemeine Informationen verbreiten, die in der Hauptsache für die gesamte oder einen wesentlichen Teil der in Luxemburg lebenden Öffentlichkeit gedacht sind;
  • zur Meinungsvielfalt beitragen und Inhalt aus mindestens den Bereichen Politik, Wirtschaft, Soziales und Kultur auf nationaler und internationaler Ebene produzieren;
  • die Veröffentlichung folgendermaßen herausgeben:
    • täglich; oder
    • wöchentlich; oder
    • monatlich; oder
    • online;
  • über eine Redaktion verfügen, die aus einer Zahl von Berufsjournalisten besteht, die mindestens 2 Vollzeitstellen entspricht, die anhand eines Arbeitsvertrags angestellt sind;
  • der gesamten Bevölkerung zugänglich sein, sei es kostenlos oder entgeltlich;
  • in einer oder mehreren der Sprachen verfasst sein, die von mindestens 15 % der Bevölkerung laut den offiziellen Statistiken der letzten allgemeinen Volkszählung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gesprochen werden;
  • kein Werbeinstrument oder Beiwerk einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit sein;
  • den Großteil der Gesamtfläche der Presseveröffentlichung dem redaktionellen Inhalt widmen;
  • den gegen Entgelt veröffentlichten Inhalt leicht identifizierbar und einfach vom journalistischen Inhalt aus der Redaktion unterscheidbar machen;
  • geeignete Vorkehrungen treffen, um gegen illegale Inhalte in der Kommentarrubrik vorzugehen;
  • nicht Teil einer Mediengruppe sein;
  • Ausgaben im Zusammenhang mit der Presseveröffentlichung in Höhe von mindestens 200.000 Euro getätigt haben.

Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, wird die Beihilfe anteilig zur Differenz verringert.

Die Beihilfe muss für Ausgaben verwendet werden, die direkt mit der Herausgabe, der Eigenwerbung oder der Innovation der Presseveröffentlichung zu tun haben.

Maßnahme „Medienerziehung und Bürgerkunde“

Als Verleger von Bürgermedien gilt jeder Verleger, der am Tag der Antragstellung seit mindestens einem Jahr folgende Kriterien erfüllt:

  • als Vereinigung ohne Gewinnzweck (ASBL) oder Stiftung gegründet worden sein;
  • auf eine freiwillige Beteiligung der Bürger an der redaktionellen Tätigkeit zurückgreifen;
  • zur Medienerziehung, zur Integration und zum sozialen Zusammenhalt beitragen;
  • über verschiedene finanzielle Mittel verfügen;
  • nicht Teil einer Mediengruppe sein;
  • Inhalt verbreiten, der in der Hauptsache für die gesamte oder einen wesentlichen Teil der in Luxemburg lebenden Öffentlichkeit gedacht ist;
  • über ein Team verfügen, das aus einer Zahl von Angestellten besteht, die mindestens 2 Vollzeitstellen entspricht, darunter ein Berufsjournalist;
  • kein Werbeinstrument oder Beiwerk einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit sein.

Maßnahme „Übergangsbestimmung“

Verleger, die im Rahmen der alten Regelung zur Förderung der Printmedien (2019) einen höheren Gesamtbetrag erhalten haben, als in der neuen Regelung vorgesehen ist, können in den Genuss der Übergangsbestimmung gelangen.

Die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung ist an die Bedingung geknüpft, dass im Vergleich zum durchschnittlichen Personalbestand im Jahr 2019 genauso viele Berufsjournalisten beschäftigt werden, ohne dass es zu einem Rückgang kommt, mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt oder ordnungsgemäß gerechtfertigter außergewöhnlicher Umstände.

Die jährliche Ausgleichszahlung muss für Ausgaben verwendet werden, die direkt mit der Herausgabe, der Eigenwerbung oder der Innovation der Presseveröffentlichung zu tun haben.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Interessierte Verleger müssen einen Antrag an den für die Medien zuständigen Minister richten und ihrem Antrag die erforderlichen Belege beifügen.

Belege

Maßnahme „Erhalt des Pluralismus“

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

  • eine Liste der Berufsjournalisten samt den Arbeitsverträgen und Nummern der Presseausweise und des Arbeitszeitmodells im vorhergehenden Quartal;
  • Einzelheiten der Einnahmen im Zusammenhang mit der Presseveröffentlichung im Jahr vor der Antragstellung;
  • die Niederlassungsgenehmigung;
  • der Fortbildungsplan;
  • der Jahresbericht, der unter anderem über Folgendes Auskunft gibt:
    • das Geschlechterverhältnis in den Redaktionen;
    • die redaktionelle Ausrichtung;
    • die zugunsten der Medienerziehung durchgeführten Aktionen;
    • die von den Berufsjournalisten absolvierten Fortbildungen;
    • die ergriffenen Maßnahmen, um den Zugang von Personen mit Einschränkungen zum Inhalt zu verbessern;
  • die Aufstellung über die Verwendung der zuvor bezogenen Beihilfe;
  • etwaige Verbindungen, die ein einziges Unternehmen bilden.

Maßnahme „Förderung des Pluralismus“

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

  • eine Liste mit 2 Berufsjournalisten samt den Arbeitsverträgen und Nummern der Presseausweise und des Arbeitszeitmodells im vorhergehenden Quartal;
  • eine Liste der getätigten Ausgaben im Zusammenhang mit der Veröffentlichung;
  • jegliches Element, das eine Beurteilung der finanziellen Tragfähigkeit der Veröffentlichung ermöglicht, darunter ein Budgetentwurf für mindestens 2 Jahre;
  • die Niederlassungsgenehmigung;
  • die veröffentlichte redaktionelle Ausrichtung;
  • die Aufstellung über die Verwendung der zuvor bezogenen Beihilfe;
  • etwaige Verbindungen, die ein einziges Unternehmen bilden.

Maßnahme „Medienerziehung und Bürgerkunde“

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

  • eine Liste mit mindestens 2 Angestellten, darunter mindestens ein Berufsjournalist, samt den Arbeitsverträgen und Nummern der Presseausweise und des Arbeitszeitmodells;
  • die Satzung der Vereinigung ohne Gewinnzweck (ASBL) oder Stiftung;
  • ein ausführlicher Bericht über folgende Kriterien:
    • die Beteiligung von Ehrenamtlern an kollektiven Aktionen in Sachen Inhalt;
    • die Aktionen zugunsten der Medienerziehung, der Integration, der Förderung der Bürgerschaft und der Bekämpfung von Diskriminationen;
    • den in der Veröffentlichung berücksichtigten Anteil an Originalinhalt, der durch Bürgerpartizipation produziert wird;
    • den Umfang der organisierten kulturellen, sozialen und pädagogischen Aktionen;
    • die Fortbildungsmaßnahmen zugunsten der Mitarbeiter und der Festigung der Stellen in ihrer Abteilung;
    • den Umfang der technischen Kosten und der Betriebskosten.

Höhe der Beihilfe

Maßnahme „Erhalt des Pluralismus“

Die Beihilfe umfasst:

  • eine Beihilfe für die redaktionelle Tätigkeit in Höhe von jährlich 30.000 Euro pro Berufsjournalist (Vollzeitäquivalent), der durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den Verleger gebunden ist; und
  • innerhalb der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel – eine Beihilfe in Höhe eines jährlichen Pauschalbetrags von 200.000 Euro.

Maßnahme „Förderung des Pluralismus“

Die jährliche Beihilfe beträgt 100.000 Euro und ist auf 3 aufeinanderfolgende Jahre begrenzt.

Maßnahme „Medienerziehung und Bürgerkunde“

Die jährliche Beihilfe beträgt maximal 100.000 Euro.

Maßnahme „Übergangsbestimmung“

Die jährliche Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen den 2 Beträgen (für dieselbe Art von Presseveröffentlichung) während eines Zeitraums von 5 Jahren.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung für Medien, Konnektivität und digitale Agenda

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 30 juillet 2021

relative à un régime d’aides en faveur du journalisme professionnel

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