Antrag einer Vereinigung auf einen Zuschuss für die Umsetzung kultureller Projekte

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Ein Zuschuss ist ein fakultativer Beitrag, der durch ein allgemeines Interesse gerechtfertigt ist, das heißt, durch den das kulturelle Angebot für die Öffentlichkeit einen Mehrwert erhält. Es handelt sich um eine geringe und lokal begrenzte Subventionierung, die den Wettbewerb in der Gemeinschaft nicht behindert.

Das Ministerium für Kultur gewährt Zuschüsse für ein oder mehrere über ein Kalenderjahr verteilte Projekte, die in Luxemburg stattfinden.

Diese Zuschüsse richten sich an Zusammenschlüsse mit der Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnzweck (ASBL), einer Stiftung oder eines Sozialunternehmens (SIS), die in folgenden Bereichen aktiv sind:

  • Tanz;
  • Theater, Straßenkunst und Zirkus;
  • Musik;
  • bildende Kunst, Architektur, Design und Kunsthandwerk;
  • Literatur;
  • Kulturerbe, Geschichte, Gartendesign und Vermittlung von Wissenschaften;
  • audiovisuelle Werke, Multimedia und digitale Kunst;
  • bereichsübergreifende Tätigkeiten.

Der Projektträger muss sich vergewissern, dass er und sein Projekt den Kriterien für die Förderfähigkeit entsprechen, bevor er das Formular ausfüllt und den Antrag stellt.

Betroffene Personen

Förderfähige Vereinigungen

Der Zuschuss richtet sich an in Luxemburg eingetragene und tätige ASBL, Stiftungen und SIS.  

Privatpersonen müssen einen Antrag einer Privatperson auf einen Zuschuss für die Umsetzung kultureller Projekte stellen.

Gemeinden müssen einen Zuschussantrag einer Gemeinde für die Umsetzung kultureller Projekte stellen.

Der Zuschuss richtet sich nicht an:

  • kulturelle Vereinigungen und Einrichtungen, die einen Vertrag mit dem Ministerium für Kultur geschlossen haben;
  • im Ausland eingetragene Vereinigungen;
  • Schulen, einschließlich Musikschulen;
  • karitative Vereinigungen;
  • Handelsgesellschaften.

Lokale oder gemeindeeigene Musikkapellen, Blaskapellen und Chöre können diesen Zuschuss nur in bestimmten Fällen (siehe „Außerordentliche Zuschüsse“) in Anspruch nehmen.

Achtung: Nur der Projektträger kann einen Zuschussantrag stellen. Für ein und dasselbe Projekt können nicht mehrere Anträge gestellt werden. Der Zuschuss kann nicht an eine Drittperson fließen, mit Ausnahme der Zahlung von Honoraren.

Förderfähige Projekte

Das Ministerium für Kultur gewährt seine finanzielle Unterstützung ausschließlich für Projekte, bei denen das künstlerische Schaffen im Mittelpunkt steht.

Der Zuschuss des Ministeriums für Kultur kann für folgende Projekte (nicht erschöpfende Aufzählung) gewährt werden:

  • Produktionen im Bereich der bildenden Kunst;
  • nichtfiktionale, künstlerische und kulturelle Publikationen;
  • Kompositionen und Tonaufzeichnungen;
  • künstlerische, atypische, experimentelle oder innovative audiovisuelle Produktionen;
  • Kreationen und Produktionen von Aufführungen;
  • Kultursaisons;
  • Projekte zur Kultur- oder Wissensvermittlung (Konferenzen, Kolloquien, Besichtigungen, Rundgänge, Workshops usw.);
  • öffentliche Kulturveranstaltungen (Konzerte, Aufführungen, Ausstellungen, Konferenzen, Festivals, Begegnungen usw.);
  • bereichsübergreifende Projekte.

Nicht förderfähige Projekte

Der Zuschuss des Ministeriums für Kultur kann nicht gewährt werden für:

  • Projekte, die dem Ziel und Zweck einer anderen vom Ministerium für Kultur angebotenen Finanzierung entsprechen, wie Stipendien oder Projektaufrufe;
  • Projekte, die vom Film Fund Luxembourg gefördert werden;
  • Projekte, die von Kultur | lx gefördert werden;
  • den Erwerb, die Ausstattung oder die Kosten von Infrastrukturen;
  • die Löhne von Mitarbeitern;
  • Projekte ohne kulturellen Zweck oder mit einer peripheren kulturellen Dimension;
  • karitative oder Spendenprojekte;
  • Projekte zu gewerblichen Zwecken;
  • protokollarische Veranstaltungen (Zeremonien, Galas, Bankette usw.);
  • im schulischen oder universitären Rahmen umgesetzte Projekte;
  • die Produktion von Denkmälern oder Gedenktafeln;
  • Projekte zu touristischen Zwecken;
  • Projekte mit kultischem, bekehrendem oder politischem Charakter;
  • nicht oder kaum für die Öffentlichkeit zugängliche Projekte;
  • permanente Kunstwerke im öffentlichen Raum.

Außerordentliche Zuschüsse

Jede kulturelle Vereinigung, die ein wichtiges Jubiläum feiert (25., 50., 75., 100., 125. usw.) und seit ihrer Gründung ununterbrochen aktiv ist, kann einen Antrag auf einen Jubiläumszuschuss in Höhe von 1.500 Euro stellen. Dieser Zuschuss kann kumulativ mit Zuschüssen für andere Projekte gewährt werden.

Lokale oder gemeindeeigene Musikkapellen, Blaskapellen und Chöre können außer den folgenden 3 Zuschüssen keinen Zuschuss erhalten:

  • einen Jubiläumszuschuss wie oben erwähnt;
  • einen Zuschuss von 3.500 Euro für einen Auftrag für eine musikalische Komposition bei einem luxemburgischen oder in Luxemburg ansässigen Komponisten;
  • einen Zuschuss für eine Koproduktion mit einem ausländischen Ensemble (gemeinsame Umsetzung eines bestimmten Musikprojekts).

Beurteilungskriterien

Die Zuschusskommission beurteilt jeden Antrag auf der Grundlage der Bedeutung, der Kohärenz und der Glaubwürdigkeit des Projekts und seines Trägers. Damit eine finanzielle Unterstützung durch das Ministerium für Kultur gerechtfertigt ist, muss das Projekt eine Reihe von Kriterien in Bezug auf Qualität, Zugänglichkeit und Durchführbarkeit erfüllen.

Die Kommission bewertet insbesondere:

  • den Beitrag zum nationalen Kulturangebot:
    • den Beitrag zur Entwicklung eines vielfältigen und qualitativ hochwertigen Kulturangebots;
    • die Entstehung neuer künstlerischer Kreationen und kultureller Trends;
    • die Konsolidierung professioneller künstlerischer Laufbahnen;
    • die kulturelle Verankerung des Projektträgers und des/der Künstler(s);
    • die Erfahrung der Beteiligten;
  • die organisatorischen Fähigkeiten des Projektträgers:
    • die Kohärenz des Budgetplans des Projekts (Ausgaben und Finanzierung);
    • die Realisierbarkeit des Zeitplans;
    • die Mobilisierung lokaler Partner und die Verankerung in einem Gebiet;
    • die Netzwerkdynamik;
    • die Erfahrung des Projektträgers;
  • den Zugang zur Kultur für die Öffentlichkeit und den Nutzen für die Kunstszene:
    • das öffentliche Interesse und die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit;
    • die Erschließung neuer Zielgruppen;
    • die Nachhaltigkeit und Glaubwürdigkeit der Wirkungsziele;
    • die enge kulturelle Verankerung des Projektträgers in der lokalen oder regionalen Kulturszene;
    • die Zusammenarbeit mit Künstlern in Luxemburg.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Vergütung der Künstler und dem Zugang zur Kultur für alle. Das Ministerium für Kultur unterstützt zwar die Nutzung des Kulturpasses und ermäßigte Eintrittspreise für bedürftige Zielgruppen, aber das kreative Schaffen hat einen Wert. Deshalb muss allgemeine Kostenfreiheit angemessen begründet werden, damit eine kulturelle Veranstaltung bezuschusst werden kann.

Hinweis: Unter kultureller Verankerung ist eine regelmäßige, bedeutende und dauerhafte kulturelle Tätigkeit zu verstehen, durch die eine Verbindung zum Publikum in Luxemburg und ein etabliertes Netzwerk der lokalen und/oder regionalen Kulturakteure zustande gekommen sind.

Fristen

Die vollständigen Zuschussanträge (Formular + alle erforderlichen Belege) sind mindestens 2 Monate vor Beginn des Projekts einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge können abgelehnt werden. Nach Beginn der Umsetzung des Projekts eingereichte Anträge sind nicht zulässig.

Um auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Zuschusskommission gesetzt zu werden, muss der Antrag spätestens 5 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge werden automatisch auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

Jeder vollständige und fristgerecht eingereichte Antrag wird zwingend der Zuschusskommission vorgelegt, welche seine Förderfähigkeit beurteilt.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf Erhalt eines Zuschusses ist folgendermaßen zu stellen:

  • online über MyGuichet.lu mit oder ohne LuxTrust-Produkt oder elektronischen Personalausweis (eID) (siehe „Online-Dienste und Formulare“); oder
  • über die App MyGuichet.lu.

Der Antragsteller muss darauf achten, das ihm entsprechende Formular zu verwenden. Vor Einreichung des Antrags sollten Sie die hochzuladenden Belege im JPEG- oder PDF-Format vorbereiten:

  • einen detaillierten Budgetplan;
  • einen Finanzierungsplan;
  • einen künstlerischen Lebenslauf der Beteiligten: nur, wenn Sie keinen Link zu einer Website bzw. Links zu mehreren Websites nennen können, die als Nachweis für die künstlerische Laufbahn der Beteiligten dienen können;
  • das kulturelle Programm der Vereinigung: Link zu den kulturellen Aktivitäten der Vereinigung.

Sie können auch andere Belege beifügen, die Sie für Ihren Antrag als zweckdienlich erachten.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular wird samt allen hochgeladenen Dokumenten dem Ministerium für Kultur übermittelt.

Nach Eingang des Antrags schickt das Ministerium für Kultur:

  • entweder eine Eingangsbestätigung, sofern der Antrag vollständig ist;
  • oder ein Schreiben, in dem angegeben ist, welche Dokumente nachgereicht werden müssen, damit die Unterlagen vollständig sind.

Bei Fragen können Sie sich an subsides@mc.etat.lu wenden.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet.

Zuschusskommission

Die Zuschusskommission, die sich aus Vertretern der Leitung und der Abteilungen für Kultur und Finanzen des Ministeriums für Kultur zusammensetzt, beurteilt jeden Zuschussantrag unter Berücksichtigung der Kriterien für die Förderfähigkeit und Beurteilung des Antragstellers und des Projekts.

Die Mitglieder des Beratungsorgans sind: Vesna Andonovic, Nadine Erpelding, Josiane Geisler, Alix Glück, Joé Haas, Josée Hansen, Claudine Hemmer, Cédric Kayser, Nathalie Kerschen und Sophie Lammar.

Sitzungstermine für 2024:

  • 17. Januar;
  • 21. Februar;
  • 20. März;
  • 17. April;
  • 15. Mai;
  • 19. Juni;
  • 17. Juli;
  • 18. September;
  • 16. Oktober;
  • 20. November;
  • 18. Dezember.

Das Beratungsorgan nimmt Stellung zur Zulässigkeit des Antrags und gegebenenfalls zur Höhe des zu gewährenden Zuschusses. Der Antragsteller wird schnellstmöglich informiert.

Die Sitzungen der Zuschusskommission finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Mitglieder der Kommission behandeln die Bearbeitung der Anträge streng vertraulich.

Sie verpflichten sich, die Anträge einzusehen und jeden Antrag unparteiisch und integer zu analysieren.

Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss wird schnellstmöglich in Form einer direkten Zahlung einer finanziellen Hilfe an den Empfänger gezahlt. Je nach Art des Projekts kann eine Erfüllungsgarantie bewilligt werden.

Die finanzielle Unterstützung des Ministeriums für Kultur berücksichtigt den Umfang des Projekts und die für seine Durchführung erforderlichen Ausgaben, darf aber 60 % der Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten. Wenn die Art oder der Umfang des Projekts dies rechtfertigen, behält sich die Kommission jedoch das Recht vor, diesen Betrag ausnahmsweise zu überschreiten. Vom Antragsteller wird eine Mindestbeteiligung von 5 % des Gesamtbetrages verlangt.

Das Ministerium für Kultur kann Zuschüsse für Projekte gewähren, die bereits Gegenstand einer anderen staatlichen Förderung sind.

Zusammengefasst:

  • maximaler Fördersatz: 60 %
  • Mindestbeitrag des Antragstellers: 5 %
  • maximale kumulative öffentliche Finanzierung: 95 %.

Die Höhe des gewährten Zuschusses hängt von den jährlichen Mitteln, die dem Ministerium für die Vergabe von Zuschüssen für Kulturprojekte zur Verfügung stehen, sowie von der Anzahl der förderfähigen Anträge ab.

Pflichten des Antragstellers

Sobald der Zuschuss gewährt wurde, muss der Antragsteller mehrere Bedingungen erfüllen:

  • Der Zuschuss darf nur für die mit dem Projekt, für das er beantragt wurde, verbundenen Kosten und Aufwendungen verwendet werden.
  • Alle Präsentations-, Informations- oder Werbematerialien, einschließlich der Website, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind und nach der Gewährung des Zuschusses erstellt werden, müssen mit dem Hinweis „Mit der Unterstützung des Ministeriums für Kultur“ und dem Logo des Ministeriums versehen werden.
  • Der Antragsteller muss das Ministerium über jede wesentliche Änderung des Projekts informieren.

Achtung: Wird das Projekt abgesagt, muss der Antragsteller das Ministerium schnellstmöglich darüber informieren. Der Antragsteller kann dann im selben Kalenderjahr ein neues Projekt einreichen. Wird kein neues Projekt eingereicht oder das Alternativprojekt von der Zuschusskommission abgelehnt, muss der Antragsteller den gesamten Zuschuss zurückzahlen.

Gesetzgebung, Sicherheit und Standesregeln

Mit der Einreichung des Antrags beim Ministerium für Kultur verpflichtet sich der Projektträger, die nachfolgenden Gesetze, Sicherheitsstandards und Grundprinzipien einzuhalten. Die Nichteinhaltung eines oder mehrerer der folgenden Punkte kann zu einer ablehnenden Stellungnahme für alle künftigen Anträge des Antragstellers auf finanzielle Unterstützung führen.

Der Antragsteller verpflichtet sich:

  • alle erforderlichen Genehmigungen im Voraus beantragt und erhalten zu haben und die geltenden Rechtsvorschriften für das Projekt, einschließlich in Sachen Nichtdiskriminierung, Meinungsfreiheit, geistiges Eigentum und Urheberrecht, sowie die Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten;
  • sich an das Arbeitsgesetzbuch zu halten und sicherzustellen, dass jede Person, die im Rahmen des Projekts vergütete Arbeit leistet, einen Arbeitsvertrag oder eine Vereinbarung erhält und gemäß den geltenden Vorschriften versichert ist;
  • gegebenenfalls die für den Empfang von Publikum erforderlichen Sicherheits-, Zugänglichkeits- und Hygienemaßnahmen zur Kenntnis genommen zu haben und einzuhalten;
  • öffentliche Orte zu erhalten, potenzielle Belästigungen für die Nachbarschaft zu begrenzen und die Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten.

Darüber hinaus fordert das Ministerium für Kultur den Empfänger seiner Unterstützung auf:

  • Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass das Projekt je nach Beschaffenheit des Ortes und Möglichkeiten des Veranstalters höchstmögliche Barrierefreiheit aufweist;
  • den Zugang für alle ohne jegliche Diskriminierung zu gewährleisten. Je nach Art des Projekts kann eine Altersgrenze erforderlich sein;
  • im Falle einer Veranstaltung, die von Kleinkindern besucht werden kann, einen Wickelplatz bereitzustellen, der für alle zugänglich ist;
  • ohne jegliche Diskriminierung allen Presseorganen den Zugang zu gewähren.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Kultur Guichet subsides

    Adresse:
    4, boulevard F-D Roosevelt L-2912 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen

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