Öffentlich-rechtliche Anstalt

Zum letzten Mal aktualisiert am

Eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist eine juristische Person öffentlichen Rechts, die durch ein Gesetz damit beauftragt ist, einen oder mehrere bestimmte öffentliche Dienste zu verwalten, um spezielle Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen, dies unter der Aufsicht:

  • des Staates; oder
  • der Gemeinden, in die sie im Rahmen der Dezentralisierung der Dienste abgestellt werden.

Eine öffentlich-rechtliche Anstalt wird durch ein Gesetz eingerichtet, das:

  • ihre Organisation und ihren Zweck definiert;
  • ihre Aufgaben und ihre Funktionsweise festlegen kann.

Eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit ausgestattet und ist finanziell und/oder verwaltungstechnisch unabhängig. Sie kann befugt sein, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Verordnungen zu erlassen. Diese Verordnungen können Folgendem unterliegen:

  • der Zustimmung der beaufsichtigenden Behörde; oder
  • der Kontrolle der Richter, die sie aufheben oder aussetzen können, falls sie rechtswidrig sein sollten.

Zielgruppe

Eine öffentlich-rechtliche Anstalt wird gegründet, um eine genaue Tätigkeit eines öffentlichen Dienstes zu erfüllen.

Es gibt verschiedene öffentlich-rechtliche Anstalten in unterschiedlichen Bereichen wie die Banque et Caisse d’Épargne de l’État, die Handwerkskammer, die Versicherungsaufsicht, die Zentralstelle der Sozialversicherungen, die Universität Luxemburg usw.

Vorgehensweise und Details

Gründung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt

Eine öffentlich-rechtliche Anstalt wird durch ein Gesetz eingerichtet, das insbesondere Folgendes festlegen kann:

  • ihren Zweck;
  • ihre Aufgaben;
  • den Minister, dem sie untersteht;
  • ihren Sitz;
  • ihre Organisation; und
  • ihre Funktionsweise.

Funktionsweise

Verwaltungsrat

Die öffentlich-rechtliche Anstalt wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich zusammensetzt aus:

  • Vertretern des Staates; und
  • gegebenenfalls auf dem Spezialgebiet der Anstalt qualifizierten Personen.

Der Verwaltungsrat kann durch Personalvertreter ergänzt werden.

Die öffentlich-rechtliche Anstalt wird von einem Vorsitzenden geführt, der auf Vorschlag des Ministers, dem sie untersteht, vom Regierungsrat aus den Reihen der Mitglieder ernannt wird.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Vorschlag des Ministers, dem die öffentlich-rechtliche Anstalt untersteht, vom Regierungsrat für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt, und ihr Amt ist verlängerbar.

Leitungsorgan

Die tägliche Geschäftsführung der öffentlich-rechtlichen Anstalt wird einem Leitungsorgan anvertraut, das sich zusammensetzt aus:

  • entweder einem Generaldirektor;
  • oder mehreren Direktoren, von denen einer den Titel „Generaldirektor“ trägt.

Der Generaldirektor:

  • wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme bei;
  • oder das Leitungsorgan ist mit der Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse beauftragt;
  • und die Direktoren werden:
    • auf Vorschlag des Regierungsrats vom Großherzog ernannt, wenn sie dem öffentlichen Recht unterliegen; oder
    • vom Verwaltungsrat eingestellt, wenn sie dem Privatrecht unterliegen.

Die Amtszeit des Generaldirektors und der Direktoren beträgt 5 Jahre, und ihr Amt ist verlängerbar.

Eine Betriebsordnung kann die Modalitäten der Funktionsweise des Verwaltungsrats der öffentlich-rechtlichen Anstalt festlegen. Eine Vorlage einer solchen Betriebsordnung ist hier erhältlich.

Aufgaben des Verwaltungsrats

Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind von Anstalt zu Anstalt verschieden.

Es gibt hingegen wesentliche Aufgaben wie beispielsweise:

  • Verabschiedung des Haushalts und Genehmigung der Jahresabschlüsse;
  • Verabschiedung des Organigramms, der Tabelle der Stellen und ihrer Klassifizierung sowie der entsprechenden Vergütung (bei öffentlich-rechtlichen Anstalten, die über Personal verfügen, das über privatrechtliche Arbeitsverträge eingestellt wird);
  • Bestimmung der allgemeinen Politik der Anstalt;
  • Einstellung und Kündigung des Generaldirektors und der Führungskräfte (bei öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Personal über privatrechtliche Arbeitsverträge einstellen);
  • Beschlüsse betreffend einzuleitende Gerichtsverfahren und abzuschließende Transaktionen;
  • Verabschiedung der Betriebsordnung;
  • Beschlüsse betreffend aufzunehmende Darlehen;
  • Annahme und Ablehnung von Schenkungen und Vermächtnissen.

Verwaltungsrechtliche Aufsicht

Die öffentlich-rechtliche Anstalt untersteht dem im Hinblick auf ihren Zweck zuständigen Minister.

Der Verwaltungsrat legt dem Minister, dem die öffentlich-rechtliche Anstalt untersteht, Beschlüsse in Bezug auf Folgendes zwecks Genehmigung vor:

  • allgemeine Politik der Anstalt;
  • Verabschiedung des Haushalts;
  • Ein- und Mehrjahres-Investitionsprogramme;
  • Einstellung und Kündigung des Generaldirektors und der Mitglieder des Leitungsorgans, wenn sie dem Privatrecht unterliegen.

Der Verwaltungsrat legt dem Regierungsrat Beschlüsse in Bezug auf Folgendes zwecks Zustimmung vor:

  • Genehmigung der Abschlüsse;
  • Darlehen und Garantien;
  • Organigramm, Tabelle der Stellen sowie Vergütungsbedingungen und -modalitäten.

Tätigkeitsbericht

Jedes Jahr im Februar legt die öffentlich-rechtliche Anstalt dem Minister, dem sie untersteht, einen Tätigkeitsbericht mit den wesentlichen Aspekten der Funktionsweise der Anstalt vor.

Buchführung und Prüfung der Abschlüsse

Die Bücher der öffentlich-rechtlichen Anstalten werden nach den Grundsätzen und Modalitäten der kaufmännischen Buchführung geführt, und das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Abschlüsse der öffentlich-rechtlichen Anstalten werden von einem Wirtschaftsprüfer und vom Rechnungshof geprüft.

Der Aufsicht einer Gemeinde unterstellte öffentlich-rechtliche Anstalten

Für öffentlich-rechtliche Anstalten, die der Aufsicht einer Gemeinde unterstellt sind, gelten einige Besonderheiten:

  • Der Bürgermeister- und Schöffenrat der betreffenden Gemeinde ist mit ihrer Aufsicht beauftragt;
  • Der Großherzog kann kollektive und individuelle Entscheidungen solcher Anstalten aufheben;
  • Die Entscheidungen solcher Anstalten werden dem betreffenden Gemeinderat zwecks Genehmigung vorgelegt;
  • Die Bezirkskommissare überwachen die Verwaltung solcher Anstalten;
  • Der Haushalt und die Abschlüsse solcher Anstalten werden dem Gemeinderat zwecks Genehmigung vorgelegt;
  • Der Minister für innere Angelegenheiten benennt die Anstalten, die ihre Bücher nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung führen müssen.

Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten, die keine kaufmännische Buchführung haben, muss das mit dem Haushaltsvollzug beauftragte Leitungsorgan am Ende des Geschäftsjahres lediglich einen Jahresabschluss erstellen.

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