Verbraucherkreditvertrag
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Bei einem Kreditvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der zwischen einem Kreditgeber und einem Verbraucher geschlossen wird und in dessen Rahmen der Kreditgeber dem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.
Nicht betroffen sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen leistet, wie zum Beispiel bei einem Zeitungsabonnement.
Betroffene Personen
Betroffen sind gewerbliche Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler sowie Verbraucher, die einen Verbraucherkreditvertrag schließen.
Beispiele für Verbraucherkredite:
- Darlehen für den Kauf eines Gutes (Fahrzeug, Boot usw.);
- Darlehen zur Finanzierung einer Leistung (Reise, Hausrenovierung).
Bestimmte Verträge unterliegen hingegen nicht den Bestimmungen für Verbraucherkredite, wie zum Beispiel:
- Kreditverträge zum Erwerb einer Wohnung oder von Baugrund, die mit einer Hypothek besichert sind;
- Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist, usw.
Voraussetzungen
Vor Abschluss des Kreditvertrags muss der Kreditgeber oder Kreditvermittler den Verbraucher anhand eines schriftlichen Dokuments oder eines anderen dauerhaften Datenträgers (E-Mail, USB-Stick, CD usw.) unter Verwendung des entsprechenden Formblatts („Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“) über bestimmte Punkte informieren, darunter:
- die Art des vorgesehenen Kredits;
- den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
- die Laufzeit des Kreditvertrags;
- den Zinssatz;
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts usw.
Hier die vollständige Liste der Informationen (Pdf, 196 KB), die der Kreditgeber oder Vermittler dem Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags übermitteln muss.
Wird der Kredit am Ort eines Verkaufs angeboten, muss der Kreditgeber darauf achten, dass der Verbraucher diese Informationen vollständig und angemessen und unter Bedingungen, die die Vertraulichkeit des Austauschs garantieren, dort erhält.
Weitere Informationen, die der Kreditgeber dem Verbraucher übermitteln will, aber nicht muss, können in einem gesonderten Dokument zusammengefasst werden, das dem Formblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beizufügen ist.
Der Einfachheit halber beschränkt sich das vorliegende Beispiel auf einen telefonisch geschlossenen Vertrag.
Ruft der Kreditgeber den Verbraucher mit dessen vorheriger Genehmigung an, um ihm einen Fernabsatzvertrag für Finanzdienstleistungen anzubieten, muss der Kreditgeber ihm zumindest die Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung mitteilen (Gesamtbetrag des Kredits und Bedingungen für die Inanspruchnahme, Laufzeit des Vertrags, Zinssatz, Betrag, Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen, Beschreibung der Ware oder Dienstleistung und Barzahlungspreis, wenn der Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs für eine Ware oder Dienstleistung gewährt wird).
Der Verbraucher kann zudem die unentgeltliche Aushändigung einer Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfs verlangen, es sei denn, der Kreditgeber weiß bereits zum Zeitpunkt der Beantragung, dass er keinen Vertrag mit dem Verbraucher zu schließen beabsichtigt.
Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler übermitteln dem Verbraucher ferner die Informationen, die dieser benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und so zu beurteilen, ob der vorgeschlagene Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird. Sie müssen den Verbraucher zudem über die Risiken und Auswirkungen eines Zahlungsverzugs informieren.
Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig sind, unterliegen nicht den vorvertraglichen Informationspflichten.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Der Kreditgeber muss vor Abschluss des Vertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers überprüfen. Der Verbraucher muss dem Kreditgeber alle erforderlichen Informationen, wie etwa seine laufenden finanziellen Verpflichtungen (Darlehen) und seine laufenden Einkünfte (Gehalt, Rente usw.), zur Verfügung stellen.
Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, fragt der Kreditgeber sofern erforderlich die entsprechenden Datenbanken des Mitgliedstaats ab, in dem der Verbraucher seinen üblichen Wohnsitz hat.
Vorgehensweise und Details
Abschluss des Vertrags
Der Kreditvertrag wird auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt, wobei jede Partei ein unterzeichnetes Exemplar erhält.
Der Vertrag muss mehrere Informationen enthalten, darunter insbesondere:
- die Art des Kredits;
- die Laufzeit des Kreditvertrags;
- den Kreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
- den Zinssatz;
- gegebenenfalls den Tilgungsplan usw.
Hier die vollständige Liste der Informationen (Pdf, 332 KB), die im Verbraucherkreditvertrag enthalten sein müssen.
Ist dem Vertrag zu entnehmen, dass vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung dienen, muss dort eindeutig angegeben sein, dass die Art des Kreditvertrags keine Garantie für die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.
Änderung des Sollzinssatzes
Der Verbraucher ist über eine Änderung des Sollzinssatzes (Zinssatz) zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird. Dies muss ihm auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
Dabei ist der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen sowie die Häufigkeit der Ratenzahlungen anzugeben.
Wenn die Änderung des Sollzinssatzes auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, können Verbraucher und Kreditgeber vereinbaren, dass der Verbraucher in regelmäßigen Abständen über die Änderung des Sollzinses informiert wird. Der Referenzzinssatz wird auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht und kann außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden.
Widerrufsrecht
Ausübung des Widerrufsrechts
Der Verbraucher hat eine Frist von 14 Kalendertagen, um vom Kreditvertrag zurückzutreten. Er kann den Kreditgeber mündlich oder schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass er vom Vertrag zurücktreten will. Der Verbraucher muss seine Entscheidung, vom Vertrag zurückzutreten, nicht begründen, das heißt, dass er nicht verpflichtet ist, die Gründe zu nennen, die ihn zum Rücktritt bewogen haben.
Gegebenenfalls muss der Verbraucher zudem die Bestimmungen über das Widerrufsrecht einhalten, die der Kreditgeber ihm übermittelt hat.
Da die Beweislast des Widerrufs beim Verbraucher liegt, ist eine schriftliche Kündigung angebracht, vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein.
Die Widerrufsfrist beginnt:
- entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags;
- oder an dem Tag, an dem der Verbraucher Folgendes erhält:
- die allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vertragsbedingungen usw.); oder
- die zwingenden Angaben in Kreditverträgen, wenn dieser Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses liegt.
Damit der Widerruf wirksam werden kann, muss er dem Kreditgeber innerhalb einer Frist von 14 Tage zugehen.
Auswirkungen auf den Kreditvertrag
Mit dem Widerruf des Vertrags endet der Kreditvertrag automatisch und wird angesehen, als habe er nie existiert.
Der Verbraucher muss jedoch das Darlehen und die für den bereits in Anspruch genommenen Kredit aufgelaufenen Zinsen innerhalb von 30 Kalendertagen zahlen, gerechnet ab dem Tag, nachdem er den Kreditgeber schriftlich über seinen Widerruf informiert hat. Bleiben die Zahlungen innerhalb dieser 30 Tage aus, muss der Verbraucher die Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen. Er muss dem Kreditgeber keinerlei weitere Entschädigung zahlen, es sei denn, dieser musste selbst etwaige Entgelte an eine Behörde entrichten und der Kreditgeber hat eine Summe an eine Behörde entrichtet, die er nicht zurückverlangen kann.
Der Widerruf bewirkt ferner die automatische und unentgeltliche Auflösung jedes akzessorischen Vertrags (zum Beispiel der Abschluss einer Versicherung).
Vorzeitige Rückzahlung
Rückzahlungsverfahren
Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.
Der Verbraucher muss dem Kreditgeber die Absicht der Rückzahlung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.
Sobald er über den Wunsch des Verbrauchers informiert wurde, teilt der Kreditgeber ihm unverzüglich den genauen Betrag der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits mit. Gegebenenfalls teilt der Kreditgeber dem Verbraucher die Höhe der Entschädigung mit, die der Verbraucher an ihn zu leisten hat.
An den Kreditgeber zu leistende Entschädigung
Der Verbraucher kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung verpflichtet werden, eine Entschädigung an den Kreditgeber zu leisten, sofern:
- der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung 10.000 Euro im Laufe eines Jahres überschreitet;
- diese in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.
Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die vorzeitige Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der vereinbarungsgemäß den Kredit sichern soll, oder bei der Überziehungsmöglichkeit eines Bankkontos oder wenn die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.
Die Höhe der Ausgleichsentschädigung darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1 % des zurückgezahlten Betrags, wenn die Laufzeit des Kredits mehr als ein Jahr beträgt;
- 0,5 % des zurückgezahlten Betrags, wenn die Laufzeit des Kredits weniger als ein Jahr beträgt.
Der Kreditgeber kann jedoch ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen, wenn er nachweist, dass der ihm entstandene Verlust die gesetzlich festgelegte Obergrenze übersteigt. Übersteigt die vom Kreditgeber beanspruchte Entschädigung den tatsächlich erlittenen Verlust, so kann der Verbraucher eine Verminderung fordern.
Die an den Kreditgeber zu leistende Entschädigung darf jedoch die Summe der Zinsen nicht überschreiten, die der Verbraucher hätte zahlen müssen, wenn er den Kredit nicht vor Ende seiner Laufzeit zurückgezahlt hätte.
Forderungsabtretung
Tritt der Kreditgeber die Ansprüche aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst an einen Dritten ab, so kann der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Verbraucher ist über die Übertragung der Ansprüche oder des Vertrags zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.
Überschreitung
Ist der Zweck der Vereinbarung zwischen den Parteien die Eröffnung eines laufenden Kontos, muss der Kreditgeber den Verbraucher regelmäßig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger über Folgendes informieren:
- den Sollzinssatz und die für diesen Zinssatz geltenden Bedingungen;
- den eventuell auf den Zinssatz anwendbaren Referenzzinssatz;
- die bestehenden Entgelte und etwaige Änderungen dieser Zinssätze;
- die vom Verbraucher zu zahlenden Entgelte;
- die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können.
Im Falle einer Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mit:
- das Vorliegen einer Überschreitung und ihre Höhe;
- den Sollzinssatz;
- etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen.
Dauert die Dauer der Überschreitung länger als drei Monate an, bietet der Kreditgeber dem Verbraucher ein anderes Kreditprodukt an.
Auflösung des unbefristeten Kreditvertrags
Der Verbraucher kann einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich kündigen, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Diese Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.
Der Kreditgeber kann den Kreditvertrag nur dann auflösen, wenn:
- diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist;
- er eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einhält.
Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber aus sachlich gerechtfertigten Gründen dem Verbraucher das Recht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen entziehen. Er informiert anschließend den Verbraucher über die Entziehung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Entziehung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist gesetzlich nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider (Verdacht auf Geldwäsche usw.).
Nicht erfolgte Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung im Zusammenhang mit verbundenen Kreditverträgen
Der Verbraucher kann Rechtsmittel gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte, weil die Waren oder Dienstleistungen:
- nicht geliefert werden; oder
- nur teilweise geliefert werden; oder
- nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag entsprechen.
Haustürgeschäfte
Bei Haustürgeschäften muss der Kreditgeber die Wahl des Verbrauchers akzeptieren, Haustürgeschäfte abzulehnen (Anbringen eines deutlichen Zeichens) und darf die Aufforderung des Verbrauchers, die Örtlichkeiten zu verlassen oder nicht zurückzukehren, nicht missachten. Bei Missachtung dieser Bestimmungen können schwere Strafen gegen den Kreditgeber verhängt werden.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Verbraucherschutz
-
Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 73 700
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
- Website:
- https://mpc.gouvernement.lu/de.html
-
Direktion für Verbraucherschutz Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags zu liefern sind
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Zwingende Angaben in Verbraucherkreditverträgen
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Pflichtinformationen in Werbeunterlagen
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Pflichtinformationen in Werbeunterlagen
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Verträge, bei denen die Vorschriften für Verbraucherkreditverträge nicht gelten
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Verträge, bei denen die Vorschriften für Verbraucherkreditverträge nicht gelten
- Website des Luxemburgischen Verbraucherverbands (ULC)
- Website des Europäischen Verbraucherzentrums Luxemburg
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