Die Verrentung bzw. Pensionierung / vorgezogene Altersrente beantragen
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Die Verrentung im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung kann von Versicherten beantragt werden, die die Altersgrenze erreicht oder lange genug Beiträge gezahlt haben, um ihre Rentenansprüche geltend machen zu können.
Die zuerkannten Leistungen werden auf der Grundlage der Gesamtdauer der Erwerbstätigkeit in Jahren und der eingezahlten Beiträge berechnet, die zusammen den Versicherungsverlauf bilden.
In Abhängigkeit von seinem Versicherungsverlauf kann der Versicherte dann zwischen der normalen oder der vorgezogenen Altersrente wählen.
Zielgruppe
Berufstätige (Arbeitnehmer und Freiberufler) oder Bezieher von Ersatzeinkommen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Unfall- und Berufsunfähigkeitsrente oder Arbeitslosengeld) fallen unter die allgemeine Rentenversicherung.
Die Bediensteten des öffentlichen Sektors (Staat, Gemeinden, CFL) verfügen über ein spezielles Pensionssystem, das besonderen Bestimmungen unterliegt.
Die Rentenversicherung sieht eine reguläre Pensionierung im Alter von 65 Jahren vor (gesetzliches Renteneintrittsalter). Unter bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf die Anwartschaft kann die vorgezogene Rente bereits im Alter von 60 und sogar ab 57 Jahren gewährt werden.
Voraussetzungen
Der Rentenanspruch entsteht mit der Erreichung einer festgelegten Altersgrenze:
- ab dem vollendeten 65. Lebensjahr: Versicherte, die 120 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung, Weiterversicherung, freiwilligen Versicherung oder durch Nachkauf nachweisen, haben Anspruch auf eine Altersrente;
- ab dem vollendeten 60. Lebensjahr: Wenn der Versicherte 480 Beitragsmonate (Pflicht- oder Weiterversicherung bzw. freiwillige Versicherung oder nachgekaufte Zeiten bzw. Zurechnungszeiten) nachweisen kann, darunter mindestens 10 Beitragsjahre (120 Monate) in einer Pflicht-, Weiter- oder freiwilligen Versicherung oder als nachgekaufte Zeiten, hat er Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente;
- ab dem vollendeten 57. Lebensjahr: Versicherte, die 480 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung nachweisen, haben Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente.
Ein Bezieher einer vorgezogenen Altersrente darf berufstätig sein, dies kann sich jedoch auf die Rentengewährung und -berechnung auswirken. Umgekehrt ist die Ausübung einer Berufstätigkeit bei gleichzeitigem Rentenbezug nach dem 65. Lebensjahr ohne Einschränkung möglich.
Fristen
Um Verzögerungen vorzubeugen, ist es wichtig, den Antrag auf Altersrente etwa 2 Monate vor dem Entstehen des Rechtsanspruchs bei der zuständigen Stelle einzureichen. Leistungen der Sozialversicherung werden grundsätzlich nur auf förmlichen Antrag des Betroffenen gewährt.
Die normale Altersrente beginnt mit dem 1. Tag des 65. Lebensjahres des Versicherten oder, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen erst später erfüllt werden, nach diesem Datum.
Die vorgezogene Altersrente beginnt erst einen Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch des Versicherten auf sein berufliches Einkommen erlischt. Im Rahmen der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen wird jeder Tag des Monats bei Rentenbeginn einheitlich als 1/30 des Monats gezählt.Die Altersrenten werden monatlich im Voraus gezahlt, wobei die letzte Zahlung am Ende des Monats, in dem der Rentenempfänger verstirbt, erfolgt.
Vorgehensweise und Details
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Leistungen werden auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs berechnet, der die Pflichtversicherungszeiten und Anrechnungszeiten umfasst. Diese Zeiten werden einerseits zur Begründung eines Rentenanspruchs (Anwartschaft) und andererseits zur Durchführung der entsprechenden Berechnungen (proportionale und pauschale Erhöhungen) berücksichtigt.
Pflichtversicherungszeiten
Es geht um Zeiten der Berufstätigkeit, für die Beiträge abgeführt wurden, z. B.:
- Arbeitnehmertätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit;
- Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld und Vorruhestandsbezüge;
- Berufsausbildungszeiten nach dem vollendeten 15. Lebensjahr;
- Elternurlaub und Babyjahre (mit Wohnsitzbedingung);
- unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftliche Tätigkeiten des Ehe-/Lebenspartners, von Eltern und Verwandten;
- unentgeltliche Hilfs- und Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person, sofern es sich um keine berufliche Tätigkeit handelt;
- Tätigkeiten für kranke Menschen und gemeinnütziger Art von Mitgliedern von Religionsgemeinschaften und gleichgestellten Personen;
- Tätigkeiten in einem Entwicklungsland im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit;
- militärische Einsätze, Wehrdienst, friedenserhaltende Maßnahmen;
- Tages- und Nachtbetreuung von Kindern durch eine zugelassene Einrichtung im Rahmen sozialer, familiärer und therapeutischer Maßnahmen;
- freiwilliger Dienst von Jugendlichen im Rahmen von Nichtregierungseinrichtungen ohne Erwerbszweck;
- Arbeitsverhältnisse behinderter Arbeitnehmer in geschützten Werkstätten;
- Aktivität als Spitzensportler.
Anrechnungszeiten (Zurechnungszeiten)
Für Anrechnungszeiten wurden zwar keine Beiträge abgeführt, sie können jedoch herangezogen werden, um die Anwartschaft von 40 Jahren im Hinblick auf den Renteneintritt mit 60 Jahren zu vervollständigen. Dies insoweit, als keine Überschneidungen mit dem luxemburgischen oder einem anderen ausländischen Rentenversicherungssystem vorliegen.
Diese Zeiten beinhalten:
- die Jahre des Studiums und der Berufsausbildung zwischen dem vollendeten 18. und 27. Lebensjahr;
- den Bezugszeitraum einer Erwerbsunfähigkeitsrente;
- Erziehungszeiten für ein Kind im Alter bis 6 Jahre (diese Erziehungszeit erhöht sich auf 8 Jahre bei 2 Kindern, auf 10 Jahre bei 3 Kindern und auf 18 Jahre, wenn das Kind körperlich oder geistig behindert ist);
- die Karenzzeit, während der ein junger Arbeitsloser noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat;
- Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit, die bis zum 1. Januar 1993 von Beiträgen befreit waren;
- Zeiten der Berufstätigkeit im Großherzogtum Luxemburg, die vor der Schaffung der ehemaligen beitragsabhängigen Rentenversicherungssysteme liegen oder kraft gesetzlicher Bestimmungen für diese Systeme insoweit nicht der Pflichtversicherung unterliegen, als diese Zeiten ansonsten keinen weiteren Leistungsanspruch begründen, begrenzt bis auf 15 Jahre;
- Zeiten ab 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1998, während der eine pflegebedürftige Person, die Pflegeleistungen, Sonderleistungen für Schwerbehinderte, eine Zulage zur Unfallrente wegen Bewegungsunfähigkeit oder einen Zuschlag zum garantierten Mindesteinkommen bezog, gepflegt wurde;
- Zeiten der Berufstätigkeit, die gemäß den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes versicherungspflichtig sind für anerkannte politisch Verfolgte, vor dem Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit, sofern sie von Leistungen anderer internationaler oder ausländischer Systeme ausgeschlossen sind;
- Zeiten, in denen der behinderte Arbeitnehmer nicht in einer geschützten Werkstatt beschäftigt werden konnte, und zwar aus Gründen, die er nicht zu verantworten hatte. Ferner Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, in denen der Betroffene nach dem vollendeten 18. Lebensjahr seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte, weil er an einer körperlichen oder geistigen Behinderung litt.
Die Anrechnungszeiten dienen ausschließlich dazu, die erforderliche Anwartschaft zu vervollständigen, die für die vorgezogene Rente (ab 60) und die Mindestrente sowie für die Erlangung pauschaler Rentenerhöhungen erforderlich ist.
Weiterversicherungszeiten
Bei Unterbrechung der Pflichtversicherung kann der Betreffende auf eigene Kosten und innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft seine Rentenversicherung fortführen, wenn er 12 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung während der 3 Jahre vor der Unterbrechung nachweisen kann.
Durch diese Bestimmung ist es Personen, die aus unterschiedlichen Gründen ihren Versichertenstatus verlieren, möglich, finanziellen Einbußen in Bezug auf ihren Ruhestand vorzubeugen.
Der Versicherte kann in den Genuss einer Ermäßigung auf einer solchen Versicherung gelangen, dies während eines auf 5 Jahre begrenzten Zeitraums, während welchem die Mindestbeitragsbemessungsgrenze lediglich ein Drittel des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer von mindestens 18 Jahren beträgt.
Freiwillige Versicherungszeiten
Gebietsansässige unter 65 Jahren, die ihre berufliche Tätigkeit aus familiären Gründen eingeschränkt oder unterbrochen haben (Heirat, Erziehung eines Kindes unter 15 Jahren oder Betreuung einer pflegebedürftigen Person), können eine freiwillige Versicherung abschließen, falls sie nicht zur Weiterversicherung zugelassen werden.
Der Betroffene muss nachweisen, dass er während eines Zeitraums in seinem Leben mindestens 12 Monate lang gearbeitet hat, und darf keinen Anspruch auf eine persönliche Rente haben. Diese Versicherung kann jederzeit abgeschlossen werden, gilt jedoch nicht rückwirkend.
Der Versicherte kann in den Genuss einer Ermäßigung auf einer solchen Versicherung gelangen, dies während eines auf 5 Jahre begrenzten Zeitraums, während welchem die Mindestbeitragsbemessungsgrenze lediglich ein Drittel des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer von mindestens 18 Jahren beträgt.
Nachkauf von Versicherungszeiten
Gebietsansässige, die unter 65 Jahre alt sind, mindestens 12 Pflichtbeitragsmonate nachweisen und keine persönliche Rente beziehen, können die folgenden Versicherungszeiten nachkaufen (wenn sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen):
- Ehejahre;
- Erziehungsjahre für ein Kind, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- Betreuung einer Person, deren Pflegebedürftigkeit oder Behinderung anerkannt wurde;
- Zeiten der Mitgliedschaft bei einer nicht anerkannten ausländischen Rentenversicherung.
Renteneintrittsalter
Das normale gesetzliche Renteneintrittsalter liegt bei 65 Jahren. Der Arbeitsvertrag des rentenberechtigten Arbeitnehmers endet ohne Kündigungsfrist mit Erreichen dieses Alters.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, bereits im Alter von 57 Jahren in Rente zu gehen. Zu unterscheiden ist hierbei jedoch zwischen der normalen Altersrente und der vorgezogenen Altersrente.
Regelfall der Altersrente
Um die im Regelfall zustehende Altersrente beziehen zu können, muss der Versicherte:
- das 65. Lebensjahr vollendet haben;
- mindestens 10 Jahre (120 Monate) lang Beiträge in die Pflicht- oder Weiterversicherung bzw. freiwillige Versicherung eingezahlt oder entsprechende Versicherungszeiten nachgekauft haben.
In anderen europäischen Ländern zurückgelegte Versicherungsmonate werden ebenfalls berücksichtigt.
Beträgt die Versicherungszeit des Versicherten bei Vollendung des 65. Lebensjahres weniger als 10 Jahre, kann er:
- sein Arbeitsverhältnis bei seinem bisherigen Arbeitgeber fortsetzen (die Rente gelangt dann mit Erfüllung der Pflichtanwartschaft zur Auszahlung);
- sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge mit Inflationsausgleich erstatten lassen.
Vorgezogene Altersrente
Der Bezug der vorgezogenen Altersrente ist möglich:
- mit dem vollendeten 57. Lebensjahr: wenn der Versicherte 480 Monate (40 Jahre) an Beitragszeiten in der Pflichtversicherung nachweisen kann;
- mit dem vollendeten 60. Lebensjahr: wenn der Versicherte 480 Beitragsmonate (Pflicht- oder Weiterversicherung bzw. freiwillige Versicherung oder nachgekaufte Zeiten bzw. Zurechnungszeiten) nachweisen kann, darunter mindestens 10 Beitragsjahre (120 Monate) in einer Pflicht-, Weiter- oder freiwilligen Versicherung oder als nachgekaufte Zeiten.
Ein Arbeitnehmer, der das Renteneintrittsalter erreicht hat, hat das Recht, aus dem Berufsleben auszuscheiden. Der Arbeitnehmer braucht seinen Arbeitgeber weder über seinen Eintritt in die Rente zu informieren noch eine Kündigungsfrist einzuhalten.
Die vorgezogene Rente ist nicht zu verwechseln mit dem Vorruhestand, der ebenfalls im Alter von 57 Jahren gewährt werden kann.
Vorgehensweise und zuständige Stellen
Beantragung der Altersrente
Im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung wird die Altersrente nur auf förmlichen Antrag des Versicherten hin gewährt. Antragsformulare sind bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP), der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) und bei den Gemeindeverwaltungen erhältlich oder können heruntergeladen werden. Die Formulare sind ordnungsgemäß auszufüllen und unterschrieben an die CNAP zu schicken.
Macht der Versicherte Anrechnungszeiten mit Bezug auf ein Hochschulstudium geltend, muss er zusätzlich eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder eine Immatrikulationsbescheinigung der betreffenden Bildungseinrichtung vorlegen.
War der Antragsteller vor der Einführung des Einheitsstatuts und dem Zusammenschluss der Rentenkassen des Privatsektors im Laufe seines Berufslebens bei mehreren Trägern versichert, ist der Antrag an die CNAP zu richten. Aufgrund der Komplexität der Aktenlage ist es ratsam, den Antrag 2 bis 6 Monate vor dem Datum der Entstehung des Leistungsanspruchs einzureichen.
Grenzgänger müssen den Antrag bei der zuständigen Behörde des Wohnortes unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften stellen.
Antrag auf Zulassung zur Weiterversicherung/freiwilligen Rentenversicherung
Die Antragsformulare für die Weiterversicherung/freiwillige Rentenversicherung sind bei der CNAP, CNS und den Gemeindeverwaltungen erhältlich oder können heruntergeladen werden. Der Antrag ist an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) oder an die CNAP zu richten.
Zulassungsvoraussetzungen für die Weiterversicherung
- Nachweis einer 12-monatigen Pflichtversicherungszeit über einen Zeitraum von 3 Jahren vor dem Ende des Pflichtversichertenstatus (bei Versicherung im Ausland, die entsprechende Rentenversicherung angeben);
- bei Verlust des Pflichtversichertenstatus ist der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach diesem Zeitpunkt einzureichen.
Zulassungsvoraussetzungen für die freiwillige Versicherung
- Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg;
- positive Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung (bei Personen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterversicherung nicht erfüllen);
- Verminderung oder Aufgabe der Berufstätigkeit aus familiären Gründen (Heirat, Erziehungsjahre für ein Kind, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Betreuung einer Person, deren Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde);
- Alter unter 65 Jahre;
- es darf keine Anspruchsberechtigung auf eine persönliche Rente vorliegen;
- es können 12 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung nachgewiesen werden.
Höhe der Rente
Der Antrag auf Rentenschätzung wird nur von der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension) angenommen, wenn der Antragsteller älter als 55 Jahre ist. Zu diesem Zeitpunkt ist es wichtig, dass der Antragsteller seine schulische, akademische und berufliche Laufbahn schildert, indem er die erforderlichen Unterlagen (Studienbescheinigung oder Diplom ab dem Alter von 18 Jahren, Nachweise einer Laufbahn im Ausland usw.) liefert. Die Frist für eine Antwort auf einen Rentenschätzungsantrag hängt von der Komplexität der jeweiligen Akte ab und kann zwischen 3 und sogar 6 Monaten in besonderen Fällen variieren.
Index und Basisjahr
Die Altersrente setzt sich aus der pauschalen Steigerung (abhängig von der Versicherungsdauer) und der proportionalen Steigerung (abhängig der Summe der bisherigen Einkommen) zusammen.
Das Rentenniveau in der allgemeinen Rentenversicherung hängt von folgenden Faktoren ab:
- der Dauer der Berufsausübung;
- dem Verdienst, der während des Versicherungsverlaufs erzielt wurde;
- der Beitragsbemessungsgrenze (Betrag, ab dem der angegebene Verdienst bei der Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt wird und der sich auf das Fünffache des sozialen Mindestlohns beläuft).
Ausgehend von diesen Faktoren erfolgt die Rentenberechnung auf der Grundlage des jährlich von der Rentenkasse erstellten Kontoauszugs. Es ist daher wichtig, zu prüfen, ob der Betrag auf dem Kontoauszug mit dem angegebenen Jahresverdienst übereinstimmt. In diese Berechnung fließen folgende Größen ein:
- der Index mit 100 als Referenz;
- das Basisjahr 1984;
- die Anpassung der derzeit gezahlten Renten an die Inflation, den Lebenshaltungskostenindex, die durchschnittliche Höhe der Löhne und Gehälter (pauschale und proportionale Erhöhungen), welche jedoch durch einen Dämpfungsfaktor gemäßigt werden könnte, falls die Ausgaben der Rentenversicherung die Beitragseinnahmen übersteigen;
- die Anhebung der Löhne zum Zeitpunkt der Bewilligung der Altersrente, unabhängig von der finanziellen Situation des Systems.
Der Betrag der Rente wird im Falle des Bezugs eines geldwerten Vorteils erhöht (z. B. im Falle eines Fahrzeugleasings). Da der geldwerte Vorteil bei den Rentenbeiträgen berücksichtigt wird, wird sein Betrag ebenfalls bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, dies bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze, d. h. des Fünffachen des sozialen Mindestlohns.
Zeitfaktor: pauschale Steigerungen
Die pauschale Steigerung richtet sich, unabhängig vom Einkommensniveau des Versicherten, nach der Versicherungsdauer.
Zur Berechnung dieser Dauer werden die Pflichtversicherungsjahre, Anrechnungszeiten, Weiterversicherungszeiten, freiwilligen Versicherungszeiten sowie die nachgekauften Zeiten herangezogen.
Bei einer Versicherungsdauer von 40 Jahren (Höchstdauer) belaufen sich die pauschalen Erhöhungen auf 23,5 % bzw. im Jahr 2052 28 % des gesetzlich festgelegten Referenzbetrages, d. h. auf 489,98 Euro pro Jahr bei einem Index von 100 mit Basisjahr 1984. Dieser Betrag gilt für alle Versicherten gleichermaßen. Für jedes zur Erfüllung der Anwartschaft von 40 Jahren fehlende Jahr wird der Betrag von 489,98 Euro um 1/40, d. h. um 12,25 Euro, gekürzt. Jedes angefangene Jahr gilt jedoch als volles Jahr.
Element Beitragsabhängigkeit: proportionale Steigerungen
Durch die proportionale Steigerung ist die Ermittlung des proportionalen Betrags (anteilig) an allen während des Versicherungsverlaufs angegebenen jährlichen Einkünften möglich, die entsprechend dem Index 100 mit Basisjahr 1984 angepasst werden.
2013 beläuft sich der Satz der proportionalen Steigerung auf 1,85 % des gesamten beruflichen Einkommens des Versicherten, wird jedoch im Jahr 2052 nur noch 1,60 % betragen. Gemäß dem Alter und der Laufbahn des Versicherten kann dieser Satz für Begünstigte, die das Alter von 55 Jahren (im Jahr 2052 60 Jahre) erreicht haben und 38 Jahre (im Jahr 2052 40 Jahre) Beitragszahlungen in Sachen Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder fakultative Versicherung oder aufgrund eines Rückkaufs von Versicherungszeiten nachweisen können, erhöht werden. Der Satz kann sich alsdann auf 2,05 % des gesamten beruflichen Einkommens belaufen.
Im Gegensatz zur pauschalen Steigerung kann sich die Summe des berücksichtigten angegebenen Verdienstes über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahre verteilen. Die Anrechnungszeiten werden nicht bei der Berechnung der proportionalen Steigerung berücksichtigt, weil für diese Zeit kein Verdienst angegeben wurde.
Die Summe aus diesem proportionalen Betrag und dem pauschalen Betrag ergibt die jährliche Bruttoaltersrente. Hinzu kommt noch die Jahresendzulage (13. Rente), vorausgesetzt die finanzielle Situation des Systems lässt dies zu.
Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer/Selbständiger
Ein Rentenbezieher darf nach dem 65. Lebensjahr eine entlohnte Vollzeitbeschäftigung ausüben. Er kann ohne Weiteres Rente und Lohn/Gehalt gleichzeitig beziehen.
Im Falle eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand, d. h. bei Rentnern unter 65 Jahren:
- Frührentner können als Arbeitnehmer ohne Begrenzung ein Einkommen von weniger als einem Drittel des sozialen Mindestlohns beziehen;
- Frührentner, die als Arbeitnehmer über ein Einkommen von mehr als einem Drittel des sozialen Mindestlohns verfügen, können:
- ihre gesetzliche Rente und einen Lohn ohne Begrenzung kumulieren, sofern der Gesamtbetrag nicht die Obergrenze überschreitet, die dem Durchschnitt der 5 höchsten beitragspflichtigen Löhne während des Versicherungsverlaufs entspricht;
- ihre gesetzliche Rente und einen Lohn kumulieren, doch wenn der Gesamtbetrag den Durchschnitt der 5 höchsten beitragspflichtigen Löhne während des Versicherungsverlaufs überschreitet, wird die gesetzliche Renten verringert, um den Gesamtbetrag so wieder unter diese Obergrenze zu bringen;
- Frührentnern, die als Selbstständige über ein Einkommen von mehr als einem Drittel des sozialen Mindestlohns (pro Jahr) verfügen, wird die Frührente gestrichen.
Mindest- und Höchstbeträge
Die Rente kann keinesfalls unter 90 % des Referenzbetrags liegen, wenn der Versicherte eine Anwartschaft von 40 Jahren an Versicherungszeiten erfüllt hat. Diese Summe vermindert sich um 1/40 für jedes zwischen dem 20. und 39. fehlende Jahr.
Der Anspruch auf die Mindestrente entsteht ab einer Mindestanwartschaft von 20 Versicherungsjahren, darunter 10 Jahre Pflichtversicherung, Weiterversicherung, freiwillige Versicherung oder nachgekaufte Zeiten.
Der Höchstbetrag beläuft sich auf 5/6 des Fünffachen des Referenzbetrags.
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf Gewährung einer persönlichen Pension
Demande en obtention d'une pension personnelle
Antrag zur freiwilligen Rentenversicherung
Demande d'admission à l'assurance pension volontaire
Zuständige Kontaktstellen
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