Die Erstattung der eingezahlten Beiträge beantragen
Zielgruppe
- Ein versicherter Arbeitnehmer oder Freiberufler, der einen unvollständigen Versicherungsverlauf aufweist und weder in Luxemburg noch im Ausland Rentenleistungen aufgrund der betreffenden Versicherungszeiträume bezogen hat, kann sich für die Auszahlung der Beiträge entscheiden, wenn er nicht weiterarbeiten möchte, um die erforderlichen 10 Beitragsjahre für eine persönliche Rente in seinem Versicherungsverlauf zu erreichen.
- Ein versicherter Arbeitnehmer oder Freiberufler, der in seinen Versicherungsverlauf überschüssige Beiträge entrichtet hat, kann in den folgenden Fällen die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge verlangen:
- Er überschreitet den beitragspflichtigen Höchstbetrag aufgrund mehrerer Beschäftigungsverhältnisse während seines Versicherungsverlaufs.
- Er übt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aus und bezieht gleichzeitig eine Altersrente.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Erstattung kann im Prinzip nur dann gestellt werden, wenn die Person:
- zum Zeitpunkt des Antrags das Alter von 65 Jahren erreicht hat;
- weder in Luxemburg noch im Ausland eine persönliche Rente aufgrund der betreffenden Versicherungszeiträume bezogen hat.
Fristen
Der Antrag auf Erstattung muss spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rente gestellt werden, da ansonsten der Verlust der Ansprüche droht.
Vorgehensweise und Details
Modalitäten des Antrags
Der Antrag auf Erstattung der Beiträge ist an die Rentenkasse zu richten, bei der der Betroffene zuletzt versichert war.
Um die etwaige Erstattung vornehmen zu können, berechnet die zuständige Kasse die Höhe der entrichteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Der Gesamtbetrag wird unter Einbeziehung der Lebenshaltungskosten neu bewertet.
Erstattung im Alter von 65 Jahren
Unvollständiger Versicherungsverlauf
Wenn der Versicherte im Alter von 65 Jahren die Anwartschaft für die Bewilligung einer Altersrente nicht erfüllt hat und weder in Luxemburg noch im Ausland Rentenleistungen aufgrund der betreffenden Versicherungszeiträume bezogen hat, können ihm die zu seinen Gunsten eingezahlten Beiträge erstattet werden, mit Ausnahme des staatlichen Beitragsanteils. Die Erstattung bewirkt den Verlust aller Ansprüche.
Überschreitung des beitragspflichtigen Höchstbetrags
Wenn aufgrund mehrerer beitragspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse oder Leistungen (z. B. 2 Halbtagsstellen) die Beitragsbemessungsgrenze eines Versicherten den beitragspflichtigen Höchstbetrag überschreitet, wird die Differenz nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt, sondern der Versicherte hat Anspruch auf die Erstattung des zu viel abgeführten Beitragsanteils. Der Antrag erfolgt grundsätzlich für ein Kalenderjahr (d. h. ein Antrag pro Jahr) und muss spätestens bei Bewilligung der Rente eingereicht werden. Es ist daher ratsam, den Antrag jeweils pünktlich zum Jahresende zu stellen.
Erstattung bei Arbeitnehmertätigkeit
Übt der Empfänger einer normalen Altersrente eine Arbeitnehmertätigkeit aus, hat er Anspruch auf die Erstattung der nach Vollendung des 65. Lebensjahrs entrichteten Beiträge. Die Erstattung besteht ausschließlich aus dem Versichertenanteil und wird nicht an die Lebenshaltungskosten angepasst. Sie kann für jedes Kalenderjahr beantragt werden.
Rückgabe der Erstattung
Wer in der Vergangenheit die Erstattung der Hälfte der zu seinen Gunsten eingezahlten Beiträge beantragt hat, kann die mit dem nicht erstatteten Teil verbundenen Ansprüche wieder aufleben lassen, wenn er eine neue Versicherungszeit von 48 Monaten als Pflicht- oder Weiterversicherung zurückgelegt hat.
Ferner können die neu bewerteten Beitragserstattungsbeträge durch Stellung eines Antrags auf Rückgabe bei der Rentenkasse, der der Antragsteller zuletzt vor der Erstattung angehörte, zurückgegeben werden.
Die Rückgabe umfasst die Summe der neu bewerteten Beitragserstattungsbeträge einschließlich aufgelaufener Zinseszinsen in Höhe von 4 % pro vollem Jahr, gerechnet ab dem Jahr nach der Beitragserstattung bis zum Ende des Jahres vor der Rückgabe der Beiträge. Die zurückgegebenen Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Der Betrag der erstatteten Beiträge ist innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension) zu zahlen. Danach können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Rechtsbehelfe
Im Falle von Beanstandungen kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung vor dem Direktionsausschuss der Nationalen Rentenversicherungskasse Widerspruch eingelegt werden.
Gegen den Bescheid des Vorsitzes des Direktionsausschusses kann beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) ein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen das Urteil des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.
Die Rechtsmittel sind jeweils schriftlich innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids der Krankenversicherung oder des jeweiligen Urteils einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Rechtsmittel nicht mehr zulässig und die jeweilige Entscheidung ist rechtskräftig.
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Antrag auf Gewährung einer persönlichen Pension
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Demande en obtention d'une pension personnelle
Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium für soziale Sicherheit26, rue Sainte Zithe
L-2763 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 86311Fax : (+352) 247 - 86328 -
Medizinische Zusatzkasse (CMCM)49, rue de Strasbourg
L-2971 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 49 94 45 - 1Fax : (+352) 49 11 53 -
Bewertungs- und Kontrolldienst der Pflegeversicherung – Abteilung Technische Hilfsmittel125, route d'Esch
L-1471 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2974 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 86040Fax : (+352) 247 86055Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Mittwoch, 13.30–17.00 Uhr -
Bewertungs- und Kontrolldienst der Pflegeversicherung – Sekretariat125, route d'Esch
L-1471 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2974 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-86060Fax : (+352) 247-86061Montag–Freitag, 9.00–11.00 und 14.00–16.00 Uhr -
Schiedsgericht der Sozialversicherung16, boulevard de la Foire
L-1528 Luxemburg
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Tel. : (+352) 45 32 86Fax : (+352) 44 32 66 -
Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung14, avenue de la Gare
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Grand-Duché de Luxembourg
Tel. : (+352) 26 26 05 1Fax : (+352) 26 26 05 38 -
Kontrollärztlicher Dienst der Sozialversicherung125, route d'Esch
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Postfach 1342 / L-1013 Luxemburg
Tel. : (+352) 26 19 13-1 -
Generalinspektion der sozialen Sicherheit26, rue Sainte Zithe
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Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates – Renten- und Pensionsabteilung63, avenue de la Liberté
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