Befreiung von der Kfz-Steuer für belgische Gebietsansässige mit Dienstwagen
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In der Regel müssen belgische Gebietsansässige die Fahrzeuge zwecks Zulassung in das Fahrzeugverzeichnis eintragen lassen, auch wenn diese Fahrzeuge bereits in Luxemburg zugelassen sind.
Eine solche Zulassung ist jedoch nicht Pflicht bei in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugen, die von einer natürlichen Person für die Ausübung ihres Berufs, und daneben auch zu privaten Zwecken, benutzt werden und von einem in Luxemburg niedergelassenen Arbeitgeber, mit dem diese Person durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt werden.
Um den Beweis dieser Situation zu erbringen, müssen belgische Gebietsansässige ihren luxemburgischen Arbeitsvertrag im Falle einer Kontrolle durch belgische Behörden vorzeigen können.