Die Konformität eines Fahrzeugs nachweisen

Wer ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug (aus Luxemburg oder einem anderen Land) kauft oder sein Fahrzeug wegen eines Umzugs einführen möchte, muss dessen Konformität in Bezug auf seine Zulassung nachweisen.

Hierfür benötigt der Käufer folgende Dokumente:

  • die europäische Konformitätsbescheinigung;
  • ein Foto der Herstellerplakette;
  • die Konformitätsvignette (für Fahrzeuge, die keiner technischen Überwachung unterzogen werden müssen).

Europäische Konformitätsbescheinigung

Bei der Konformitätsbescheinigung (auch EU-Konformitätsbescheinigung oder COC genannt) handelt es sich um ein Dokument, das vom Hersteller zum Zeitpunkt des erstmaligen Verkaufs des Fahrzeugs ausgestellt wird. Sie bescheinigt, dass das Fahrzeug den Anforderungen der Richtlinien der Europäischen Union (EU) in Sachen Kraftfahrzeuge und Verkehr entspricht.

Die europäische Konformitätsbescheinigung gehört bei Fahrzeugen, die erstmals am oder nach dem 1. Februar 2016 zugelassen wurden, zu den Fahrzeugpapieren.

Im Rahmen der Einfuhr eines Fahrzeugs (mit einem Gewicht von weniger oder mehr als 3,5 Tonnen) umfasst die Konformitätsbescheinigung die technischen Daten, die der SNCA zur Verfügung zu stellen sind, damit Letztere das Fahrzeug eintragen und zulassen kann.

Es kommt vor, dass bestimmte Fahrzeuge keine europäische Konformitätsbescheinigung haben. In diesem Fall erfolgt eine Überprüfung der technischen Daten zum Zeitpunkt der Zulassung. Dann sind 2 Fälle möglich:

  • Die technischen Daten sind dokumentiert (in den ausländischen Zulassungsbescheinigungen oder den technischen Berichten): Es muss kein anderes Dokument beigebracht werden.
  • Die technischen Daten sind unvollständig: Der Eigentümer muss sich zu einem zugelassenen technischen Dienst begeben, um einen technischen Bericht für das Fahrzeug erstellen zu lassen.

Foto der Herstellerplakette

In der europäischen Konformitätsbescheinigung steht, wo die Herstellerplakette angebracht ist.

Das klare und deutliche Foto der Herstellerplakette muss im Falle der Zulassung folgender Fahrzeuge vorgelegt werden:

  • eines in Luxemburg erworbenen Neufahrzeugs;
  • eines im Ausland erworbenen Neufahrzeugs.

Um die Konformität eines Fahrzeugs nachzuweisen, das nicht Gegenstand einer Zulassung ist, müssen folgende Unterlagen bereitgestellt werden:

  • ein Foto der Fahrzeugherstellerplakette; und
  • die Verwaltungsunterlagen für erstmals am oder nach dem 1. Februar 2016 zugelassene Fahrzeuge.

Solche Fahrzeuge dürfen weder verändert noch umgebaut worden sein und über eine vollständige europäische Konformitätsbescheinigung verfügen, die keinerlei Unstimmigkeiten aufweisen darf.

Wurde das Fahrzeug im Hinblick auf seine technischen Eigenschaften verändert, müssen entsprechende Vorgänge im Rahmen einer Einreichung der Zulassungsunterlagen bei der SNCA abgewickelt werden. Diese Vorgänge betreffen auch Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen. Es kann sich dabei handeln um:

  • eine Kombination von Änderungen: 2 oder mehrere Änderungen, die sich aufeinander auswirken (zum Beispiel: Räder und Radaufhängungen); oder
  • eine einzelne Änderung (ohne Kombination) betreffend Pkw, Lieferwagen und Motorräder.

Entsprechend der Änderung oder der Kombination von Änderungen muss der Antragsteller Folgendes bereitstellen:

  • den Bericht eines zugelassenen technischen Dienstes, um die Konformität der Änderungen am Fahrzeug mit den gesetzlichen Rahmenvorschriften nachzuweisen; und/oder
  • eine Umbaubescheinigung eines Kfz-Gewerbetreibenden mit Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der genauen Identifizierung der Änderungen, der Verweise auf technische Berichte über die installierten Teile oder vorgenommenen Änderungen und eine Kopie der technischen Berichte; und/oder
  • eine Umbaubescheinigung eines Kfz-Gewerbetreibenden, ergänzt um die Angabe der vorgenommenen Einstellungen.

Mehr zu den möglichen Änderungen und den diesbezüglich vorzunehmenden Schritten finden Sie auf der Website der SNCA.

Konformitätsvignette für Fahrzeuge, die keiner technischen Überwachung unterzogen werden müssen

Fahrzeuge, die keiner turnusmäßigen technischen Überwachung unterzogen werden müssen, benötigen für die Zulassung eine gültige Konformitätsvignette.

Die Konformitätsvignette ist bei der SNCA zu erwerben, wenn das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp entspricht, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

Sie muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie jederzeit sicht- und lesbar ist.

Folgende Fahrzeuge müssen keiner turnusmäßigen technischen Überwachung unterzogen werden:

  • Kraftfahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet;
  • Anhänger, die nicht zur Personenbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet;
  • Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
  • Traktoren und mobile Maschinen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht überschreitet, deren Leergewicht in fahrbereitem Zustand 600 kg überschreitet und deren Geschwindigkeit 25 km/h nicht überschreiten soll, wenn sie ein oder mehrere andere Fahrzeuge ziehen;
  • historische Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1950 erstmals in Betrieb genommen wurden.

Zuständige Kontaktstellen

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