Bevor ein Neufahrzeug das erste Mal auf den öffentlichen Verkehrswegen fahren darf, muss der Käufer bei der SNCA die Zulassung auf seinen Namen beantragen und die Zulassungsbescheinigung erhalten.
Hierfür sind bestimmte Formalitäten bei unterschiedlichen Anlaufstellen in einer genau vorgegebenen Reihenfolge zu erledigen:
Beantragung eines Kennzeichens;
Abschluss eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags;
Zahlung der Gebührenmarke;
Zollabfertigung und Zahlung der luxemburgischen Mehrwertsteuer;
Wenn eine Privatperson ein Fahrzeug bei einem Gewerbebetrieb (Vertragshändler, Autohaus usw.) kauft, werden die hierzu erforderlichen Schritte in der Regel vom gewerblichen Verkäufer übernommen.
Zielgruppe
Jeder:
der ein Neufahrzeug bei einem Gewerbebetrieb erwirbt;
es auf seinen Namen in Luxemburg zulassen möchte.
Von diesem Vorgang betroffen sind Personenkraftwagen, Motorräder, Kleinkrafträder, dreirädrige und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Wohnmobile, Lieferwagen, Traktoren und Maschinen (die werkseitig eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten und schwerer als 600 kg sind), Anhänger (einschließlich landwirtschaftliche Anhänger, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h gezogen werden), Busse, Lkw und Sattelauflieger.
Voraussetzungen
Der Käufer muss unbedingt mit einer Adresse in Luxemburg im Nationalen Register natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques - RNPP) eingetragen und im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein.
Bei den verschiedenen Formalitäten in Bezug auf den Kauf eines Fahrzeugs im Ausland wird er mehrfach aufgefordert werden, sich auszuweisen.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Rechnungsdokument
Beim Kauf des Fahrzeugs muss der Erwerber vom Verkäufer ein Rechnungsdokument bekommen, das für den Erwerber einen Eigentumsnachweis darstellt, mit dem das Fahrzeug identifiziert und sein rechtmäßiger Eigentümer ermittelt werden kann. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Verkaufsrechnung mit dem Briefkopf des jeweiligen Unternehmens.
Angaben zum Fahrzeug: Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Marke (Hersteller) und Modell (handelsübliche Bezeichnung);
Angaben zum Käufer;
bei Privatpersonen: Name, Vorname, Adresse, Unterschrift;
bei Unternehmen und Gesellschaften: Firma, Adresse (+Identifikationsnummer);
Kaufpreis, einschließlich Art dieses Preises: ohne Mehrwertsteuer, einschließlich Mehrwertsteuer;
Angaben zur Mehrwertsteuer: die auf einem Fahrzeug geschuldete Mehrwertsteuer ist immer im Zielland zu zahlen, das heißt in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird.
Amtliches luxemburgisches Kennzeichen und luxemburgische Nummernschilder
Vor sämtlichen Formalitäten muss der künftige Eigentümer ein amtliches Kennzeichen für das Fahrzeug, das er erwerben möchte, beantragen.
Er kann ein amtliches Kennzeichen des laufenden Nummernkreises oder ein Wunschkennzeichen beantragen.
Im Gegensatz zu vielen ausländischen Zulassungssystemen
bedeutet die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens
weder, dass das Fahrzeug zugelassen ist, noch, dass es automatisch zur Zulassung angenommen wird.
Nach der Bestätigung der Reservierung des amtlichen Kennzeichens müssen die Nummernschilder bei einem Nummernschildhersteller gedruckt werden lassen.
Die Rückführung des im Ausland zu erwerbenden Fahrzeugs kann mit einem Anhänger oder Auflieger erfolgen. Damit lassen sich je nach dem jeweiligen Land mehr oder weniger komplizierte vorläufige Zulassungsverfahren vermeiden, denn für ein auf einem Anhänger befördertes Fahrzeug ist keine Zulassung erforderlich. Außerdem hat jedes Land seine eigenen Gesetze und mehr oder weniger kostspielige und komplexe Verfahren für die vorläufige Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland verkauft werden soll.
In Luxemburg zulassungspflichtige Straßenfahrzeuge, für die eine Versicherung abgeschlossen wurde, können mit roten Nummernschildern oder mit den Nummernschildern, auf denen das Kennzeichen abgebildet ist, das bei der Zulassung des Fahrzeugs verwendet werden wird, in Luxemburg auf den öffentlichen Verkehrswegen ohne Zulassung in Betrieb genommen werden. Dies gilt für den direkten Weg zwischen der Verkaufsstelle und dem Ort, an dem die Zulassung vorgenommen wird, sowie für den direkten Weg zu einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt, um eine Reparatur, eine Änderung oder einen technischen Umbau oder eine Prüfung vornehmen zu lassen.
Kfz-Haftpflichtversicherung
Für das Fahren mit einem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen ist ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag erforderlich, der bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft in Luxemburg abzuschließen ist.
Sobald der künftige Eigentümer in der Lage ist, die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs und sein amtliches Kennzeichen mitzuteilen, kann er seine Versicherung um Ausstellung einer internationalen Versicherungskarte und eines Versicherungsscheins (in Form eines Aufklebers) bitten, mit denen das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung bescheinigt wird.
Der gültige Versicherungsschein ist erforderlich, damit der künftige Eigentümer das Fahrzeug auf seinen Namen zulassen kann.
Zollabfertigung und gegebenenfalls Zahlung der luxemburgischen Mehrwertsteuer
Wenn eine Person ein Neufahrzeug kauft, muss sie anschließend in Luxemburg die Zollabfertigung des Fahrzeugs vornehmen, damit ihr die für die endgültige Zulassung in Luxemburg erforderliche Steuervignette 705 ausgestellt wird.
Verwaltungsgebührenmarke
Für die Zulassung des Fahrzeugs muss der künftige Eigentümer die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 50 Euro in Form einer Gebührenmarke („Verwaltungskosten“ oder „Verwaltungsgebührenmarke“) leisten.
Wird das Fahrzeug mit einem Wunschkennzeichen zugelassen, wird ein Zuschlag von 50 Euro fällig. Im Falle der Übertragung eines Wunschkennzeichens von einem Fahrzeug auf ein anderes zur Zulassung vorgesehenes Fahrzeug belaufen sich die Kosten auf 24 Euro.
Die Marke kann bei den zuständigen Stellen der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) gekauft werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Gebühr per Überweisung auf das folgende Konto zu entrichten: LU76 0019 5955 4404 7000 (BIC: BCEELULL).
Die Gebührenmarke wird nicht per Post versandt.
Im Falle einer Zahlung per Überweisung muss der Antragsteller bei der Zulassung den Überweisungsbeleg (Lastschriftanzeige) vorlegen. Folgende Informationen müssen auf dem Zahlungsbeleg angegeben sein:
Name, Vorname;
ausführlicher Überweisungszweck;
amtliches Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer.
Die Gebührenmarke ist ebenfalls bei der Zulassungsstelle (Service immatriculation) der SNCA erhältlich. In diesem Fall wird ein Zuschlag von 3 Euro fällig.
Kosten
Neben den Kosten für das Fahrzeug selbst und den Versicherungskosten sind insbesondere folgende Kosten einzuplanen:
die Zahlung der Mehrwertsteuer in Luxemburg für jedes im Ausland erworbene Neufahrzeug. Diese ist an die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises - ADA) zu zahlen;
der Kauf von Gebührenmarken in Höhe von 50 Euro für die Zulassung des Fahrzeugs sowie:
50 Euro im Falle eines Wunschkennzeichens oder;
24 Euro, wenn es sich um die Übertragung eines Wunschkennzeichens handelt;
der Kauf von Nummernschildern;
die zusätzlichen Zulassungs- und Annahmekosten für jedes außerhalb der Europäischen Union (EU) erworbene Neufahrzeug oder für umgebaute/geänderte Fahrzeuge;
der Kauf einer Konformitätsvignette für Fahrzeuge, die keiner turnusmäßigen technischen Prüfung unterzogen werden müssen.
Die Standorte Sandweiler, Esch-sur-Alzette und Fridhaff bieten eine Terminvereinbarung für die Einreichung der Verwaltungsunterlagen an. Termine können online oder telefonisch unter der Nummer (+352) 26626 - 400 vereinbart werden.
Jedes Dokument muss als Original vorgelegt werden.
Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Konformitätsbescheinigung (beispielsweise bei Fahrzeugen, die aus einem Staat außerhalb der EU stammen) oder sind die
Dokumente zur Bescheinigung der Konformität des Fahrzeugs
unvollständig oder weisen Unstimmigkeiten auf, wird das Fahrzeug einer
Konformitätskontrolle unterzogen.
Die Abgabe der Verwaltungsunterlagen ermöglicht dem Eigentümer die Zulassung des Fahrzeugs bei den luxemburgischen Behörden, woraufhin er eine auf seinen Namen ausgestellte Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug erhält.
Der Eigentümer des Fahrzeugs muss der SNCA jeden Wohnsitzwechsel binnen eines Monats mitteilen.
Derjenige, der die Zulassungsunterlagen bei der SNCA einreicht, muss dazu seinen Personalausweis mitbringen. Werden die Unterlagen durch einen Dritten eingereicht (also jemand anderen als den neuen künftigen Fahrzeugeigentümer), müssen bei der Zulassung eine
Vollmacht und eine
Kopie eines Ausweisdokuments des künftigen Inhabers vorgelegt werden. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Eigentümers und nicht der des Bevollmächtigten angegeben ist.
Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung und der Konformitätsvignette
Die Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung oder der Konformitätsvignette erlischt, wenn:
das Gültigkeitsende erreicht ist;
das Dokument verloren geht;
das Fahrzeug verloren geht oder gestohlen wurde;
die Verschrottung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gemeldet wird;
das Fahrzeug an einen neuen Eigentümer abgetreten wird;
das Fahrzeug geändert oder umgebaut wurde;
für ein Fahrzeug, das einer periodischen Hauptuntersuchung unterzogen werden muss, seit mehr als 2 Jahren keine gültige Prüfbescheinigung mehr vorliegt.
Ist die Zulassungsbescheinigung eines Fahrzeugs abgelaufen, muss der Inhaber sich eine neue Bescheinigung ausstellen lassen, um das betreffende Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen zu können.
Kfz-Steuer
Beim Vorführen des Fahrzeugs bei der SNCA für die Zulassung wird dem Eigentümer eine vorläufige Steuervignette mit einer Gültigkeit von 30 Tagen übergeben.
Von Ausnahmen abgesehen, unterliegt jede Nutzung eines in Luxemburg zugelassenen Straßenfahrzeugs auf öffentlichen Straßen der Kfz-Steuerpflicht.
Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung legt die zu entrichtende Steuer auf der Grundlage der von den Zulassungsbehörden gespeicherten Informationen und im Einklang mit den geltenden Sätzen fest. Die Entscheidung hinsichtlich der Festlegung der Steuer wird dem Schuldner mitgeteilt.
Wenn die Kfz-Steuer für das fragliche Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen bezahlt wurde, sind die Polizei und die Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung berechtigt, eine gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von 74 Euro zu erteilen.
Wenn die Kfz-Steuer für das fragliche Fahrzeug nach 60 Tagen nicht bezahlt wurde, sind die Polizei und die Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung berechtigt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen stillzulegen.
Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) bietet ab sofort die Möglichkeit, die Funktion eDelivery für die Kfz-Steuer zu aktivieren. Die Kfz-Zahlungsaufforderung (Autosteier) kann künftig in elektronischer Form (PDF) im privaten Bereich auf MyGuichet.lu empfangen werden.
Um diesen Dienst nutzen zu können, muss die Funktion eDelivery aktiviert werden. Die Aktivierung erfolgt über den privaten Bereich auf MyGuichet.lu, und zwar unter „Meine Daten“, Rubrik „Transport“ und dann „Kfz-Steuer (Autosteier)“. Dieser Schritt ist notwendig, um die Rechnung der ADA im elektronischen Postfach des privaten Bereichs empfangen zu können.
Außerdem ist es nun auch möglich, die Kfz-Steuervignette auf elektronischem Wege zu erhalten. Hierfür muss die spezifische Funktion eDelivery aktiviert werden. Sobald die Rechnung bezahlt ist, wird die Vignette verschickt. Diese muss dann ausgedruckt und im Fahrzeug aufbewahrt werden.
Die Hinterlegung eines neuen Schreibens und der Vignette im privaten Bereich wird per E-Mail mitgeteilt.
Parkausweis
In zahlreichen Gemeinden müssen Eigentümer von Kraftfahrzeugen heute über einen Parkausweis für ihr jeweiliges Wohnviertel verfügen. Der Anwohnerparkausweis wird von der betreffenden Gemeinde gegen Vorlage der Zulassungsbescheinigung erteilt.
Sonstige: Wählt der Antragsteller „Sonstige“ (Autre) aus, muss er den Grund für seine Terminanfrage angeben;
das Hauptzollamt, in dem er einen Termin vereinbaren möchte:
Zentrum (Howald);
Nord (Diekirch);
das Datum und die Uhrzeit seines Termins aus den vorgeschlagenen Zeitfenstern.
Anmerkung: Je nach Verfügbarkeit der Zeitfenster ist es möglich, einen Termin für denselben Tag auszuwählen.
Formulare/Online-Dienste
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