Einen Behindertenparkausweis beantragen
Mit dem Behindertenparkausweis können Behinderte ihr Fahrzeug auf den ihnen vorbehaltenen Behindertenparkplätzen abstellen.
Um sein Recht, auf einem Behindertenparkplatz zu parken, ausüben zu können, muss dieser Parkausweis deutlich sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht werden. Der Parkausweis gilt in ganz Luxemburg wie auch in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Zielgruppe
Um einen Behindertenparkausweis zu erhalten, muss der Behinderte:
- unfähig sein, alleine und/oder ohne Unterbrechung mehr als 100 Meter zurückzulegen; oder
- sich mithilfe von Unterarmgehstützen, einem Gehstock, einem Gehgestell bzw. Rollator oder einem Rollstuhl fortbewegen; oder
- blind oder – trotz optimaler optischer Korrektur – stark sehbehindert sein.
In begründeten Ausnahmefällen können auch andere Menschen mit einer schweren körperlichen Behinderung, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, einen Parkausweis erhalten.
Die Behinderung muss grundsätzlich über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten bestehen. Wenn diese Bedingung bei der Antragstellung nicht erfüllt ist, wird der Antrag unter anderem auch hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Behinderung geprüft.
Für Einrichtungen und Vereinigungen, die sich um Behinderte kümmern, kann ebenfalls ein Behindertenparkausweis ausgestellt werden, vorausgesetzt:
- sie sind als Hilfs- und Pflegedienst gemäß den Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes anerkannt;
- sie kümmern sich regelmäßig um mehr als 6 Behinderte.
Der Antrag ist an die Abteilung für Mobilität und Transport (Département de la mobilité et des transports) des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten zu richten.
Der Behindertenparkausweis für Einrichtungen und Vereinigungen ist nur in Luxemburg gültig.
Fristen
Der Behindertenparkausweis gilt maximal 5 Jahre.
Abgelaufene Ausweise sind umgehend an die Verkehrsabteilung zurückzugeben.
Vorgehensweise und Details
Antrag und Erteilung des Ausweises
Zur Beantragung eines Behindertenparkausweises ist wie folgt vorzugehen:
- Das Antragsformular umfasst einen vom Antragsteller auszufüllenden Bereich (Vorderseite) und einen vom behandelnden Arzt auszufüllenden Bereich (Rückseite). Dem Antrag sind ein aktuelles Passbild sowie ein ärztliches Attest beizulegen.
- Das ausgefüllte Formular muss bei der Abteilung für Mobilität und Transport des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten eingereicht werden. Diese legt es einem Mitglied der medizinischen Kontrollbehörde zur Begutachtung vor.
- Je nach Einzelfall muss sich der Antragsteller einer medizinischen Untersuchung unterziehen, die von einem Arzt durchgeführt wird, der Mitglied der medizinischen Kontrollbehörde ist. Der Antragsteller erhält spätestens zwei Wochen vor dem Untersuchungstermin eine Benachrichtigung per Einschreiben, in der auch die Gründe der Untersuchung angegeben werden. Zur Untersuchung kann der Antragsteller alleine kommen oder einen Arzt seiner Wahl mitbringen. Wenn ein Antragsteller trotz zweimaliger Einladung per Einschreiben nicht zur Untersuchung erscheint, wird der Antrag abgelehnt.
- Besitzt der Antragsteller eines Behindertenparkausweises einen gültigen Führerschein bzw. hat er einen Führerschein oder dessen Verlängerung beantragt, kann er einbestellt werden, um zu überprüfen, ob seine Gebrechen und Beeinträchtigungen eventuell die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
- Nach diesen verschiedenen Schritten wird eine Entscheidung darüber getroffen, ob ein Behindertenparkausweis erteilt wird oder nicht.
Der Behindertenparkausweis gilt ausschließlich für die jeweilige Person. Der Inhaber des Behindertenparkausweises darf diesen an der Innenseite der Windschutzscheibe des von ihm gesteuerten Fahrzeuges bzw. des Fahrzeuges, in dem er befördert wird, anbringen.
Außerdem darf er den Ausweis an der Innenseite der Windschutzscheibe von Fahrzeugen anbringen, in denen er befördert wird, wenn er die Hilfe eines Fahrers benötigt, um sich zu Fuß oder in einem Behindertenfahrzeug fortbewegen zu können.
Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern sind Inhaber des Parkausweises für Behinderte in Luxemburg nicht von der Entrichtung der Parkgebühren befreit.
Erneuerung des Behindertenparkausweises
Die Erneuerung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie der Erstantrag.
Wenn der Parkausweisinhaber keinen Führerschein besitzt und keinen Führerschein bzw. keine Führerscheinverlängerung beantragt hat, kann die Erneuerung des Behindertenparkausweises auf einfachen schriftlichen Antrag hin erfolgen, sofern zuvor eine Behinderung festgestellt wurde. Dem Antrag muss ein aktuelles Passbild (frontal aufgenommen, Format 45 x 35 mm) beigefügt werden. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Einziehung des Behindertenparkausweises
Wenn der Inhaber die Voraussetzungen zur Erteilung des Parkausweises nicht mehr erfüllt oder ihn zu anderen als den eigentlichen Zwecken nutzt, kann er eingezogen werden.
Formulare/Online-Dienste
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Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten
Abteilung für Mobilität und Transport4, place de l'Europe
L-1499 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2938 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 84 400Fax : (+352) 264 78 948