Die Möglichkeit des begleiteten Fahrens in Anspruch nehmen

Für Führerscheinanwärter auf einen Führerschein der Klasse B gibt es die Möglichkeit des begleiteten Fahrens. Sie stellt eine zusätzliche Ausbildung zum praktischen Unterricht der Fahrschule dar.

Nach der bestandenen theoretischen Prüfung und einer praktischen Grundausbildung (12 Fahrstunden) durch die Fahrschule erfolgt die weitere Praxis-Ausbildung durch das Fahren in Begleitung einer verwandten oder nahestehenden Person. Dank der eigenen Erfahrungen kann diese Begleitperson dem Führerscheinanwärter Tipps geben und ihm ein verantwortungsbewusstes Verhalten im Straßenverkehr nahebringen.

Zielgruppe

Jeder:

  • der einen Führerschein der Klasse B erlangen möchte;
  • in Luxemburg wohnhaft ist;
  • 17 Jahre alt ist.

Es besteht keinerlei Altersbegrenzung nach oben.

Voraussetzungen

Der Führerscheinanwärter muss:

  • das Mindestalter erreicht haben;
  • sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen, bei der seine Eignung für das Führen eines Fahrzeugs der Führerscheinklasse B festgestellt wird.

Die Begleitperson:

  • muss ein Verwandter oder Verschwägerter 1. oder 2. Grades oder eine nahestehende Person des Anwärters sein;
  • muss seit mehr als 6 Jahren im Besitz seines Führerscheins der Klasse B sein;
  • darf nicht wegen eines Verkehrsverstoßes verurteilt worden sein oder die Fahrerlaubnis im Laufe der letzten 3 Jahre verloren haben;
  • muss an mindestens 2 Fahrstunden des Führerscheinanwärters mit dem Fahrlehrer teilgenommen haben.
Mit Ausnahme der Verwandten bis einschließlich 2. Grades (Eltern, Großeltern, Geschwister) darf niemand gleichzeitig die Begleitperson mehrerer Führerscheinanwärter sein.

Vorgehensweise und Details

Anmeldung bei einer zugelassenen Fahrschule

Das Verfahren zur Erlangung des Führerscheins beginnt für den Führerscheinanwärter mit der Wahl einer in Luxemburg zugelassenen Fahrschule.

Die Fahrschule füllt den Antrag auf Erhalt eines Führerscheins aus und gibt an, dass sich der Führerscheinanwärter für das begleitete Fahren entschieden hat. Die Fahrschule leitet das vom Führerscheinanwärter unterschriebene Formular zusammen mit folgenden Unterlagen an die Führerscheinstelle (Services des permis de conduire) der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) weiter:

  • aktuelles Passbild (frontal aufgenommen), Format 45 x 35 mm;
  • ärztliches Attest (nicht älter als 3 Monate), das auf einem vorgeschriebenen Formular von einem in Luxemburg als Allgemeinmediziner oder Facharzt der inneren Medizin zugelassenen Arzt ausgestellt wurde und durch das bescheinigt wird, dass der Führerscheinanwärter die erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten aufweist;
  • von der Fahrschule angebrachte Verwaltungsgebührenmarke in Höhe von 30 Euro;
  • aktueller Strafregisterauszug, wenn der Anwärter zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig ist (ebenfalls aus dem Herkunftsland, wenn der Führerscheinanwärter seit weniger als 5 Jahren in Luxemburg wohnt);
  • Unterschrift des Sorgeberechtigten, wenn der Anwärter zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 18 Jahre alt ist, sowie eine Kopie von dessen Ausweisdokument;
  • Kopie eines gültigen Ausweisdokuments, das die Feststellung der Identität des Antragstellers ermöglicht;
  • Angabe des Namens und der Nummer des Führerscheins der Begleitperson;
  • spezielle Bescheinigung vom Versicherer: Die Versicherungsgesellschaft bestätigt darin, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung eventuelle Schäden durch Unfälle, die während des begleiteten Fahrens verursacht werden, abdeckt;
  • das Original des Fahrschülerausweises.
Ein Wechsel der Fahrschule ist während der Fahrausbildung jederzeit möglich. Um die Fahrschule zu wechseln, genügt es, sich mit dem Fahrschülerausweis zu einer anderen Fahrschule seiner Wahl zu begeben. Diese lässt der Führerscheinstelle der SNCA den entsprechenden Antrag zukommen, damit die Änderung eingetragen und ein neuer Fahrschülerausweis auf den Namen der neuen Fahrschule ausgestellt werden kann. Ein solcher Wechsel hat keinerlei Einfluss auf die theoretische oder die praktische Fahrprüfung.

Theoretische Ausbildung und Prüfung

Der Führerscheinanwärter muss mindestens 12 Theoriestunden in einer Fahrschule absitzen.

In der theoretischen Fahrausbildung werden insbesondere die Regeln für das Verhalten im Straßenverkehr behandelt, die in der von der Vereinigung für Verkehrssicherheit herausgegebenen und im Buchhandel erhältlichen Straßenverkehrsordnung zusammengefasst sind.

Die theoretische Fahrausbildung wird mit einer Prüfung am PC abgeschlossen. Dazu muss im Vorfeld ein Antrag auf einen Termin für die theoretische Prüfung ausgefüllt werden. Der Führerscheinanwärter muss bei der Prüfung ein gültiges Ausweisdokument und seinen Fahrschülerausweis vorlegen.

Die theoretische Fahrprüfung:

  • kann nach Wahl in luxemburgischer, französischer, deutscher, portugiesischer oder englischer Sprache an einem der Standorte der SNCA in Sandweiler (dienstags), Esch-sur-Alzette (donnerstags) oder Fridhaff (mittwochs) abgelegt werden;
  • kann auf Antrag mündlich und erforderlichenfalls in Begleitung eines vereidigten Dolmetschers wahlweise in Sandweiler, Esch-sur-Alzette oder Fridhaff abgelegt werden.

Hat der Führerscheinanwärter die theoretische Fahrprüfung nicht bestanden, muss er die Hälfte der Pflichtstunden der theoretischen Ausbildung wiederholen, bevor er die Prüfung erneut ablegen kann. Hierfür muss ein Antrag auf erneute Zulassung gestellt werden (gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 30 Euro).

In Bezug auf die theoretische Fahrausbildung und Fahrprüfung wurden für den erstmaligen Erwerb eines Führerscheins gemeinsame Grundlagen (tronc commun) eingeführt. Im Falle einer Erweiterung auf eine zusätzliche Klasse sind nur der auf die Besonderheiten dieser Klasse ausgerichtete Unterricht bzw. die entsprechenden Prüfungen vorgeschrieben.

Fahrausbildung in der Fahrschule

Nach bestandener theoretischer Prüfung muss der Führerscheinanwärter in der Fahrschule mindestens 12 Fahrstunden absolvieren, davon 2 im Beisein der Begleitperson. Anschließend kann er seine Fahrausbildung unter der Aufsicht seiner Begleitperson fortsetzen. Vor Ablegen der praktischen Prüfung muss der Führerscheinanwärter wieder 4 Fahrstunden mit dem Fahrlehrer nehmen.

Der Führerscheinanwärter erhält einen Fahrschülerausweis zum Nachweis der absolvierten Unterrichtseinheiten. Dieser Ausweis ist ab dem Tag seiner Ausstellung 3 Jahre gültig. Er kann 6 Monate, bevor der Führerscheinanwärter das erforderliche Mindestalter erreicht hat, ausgestellt werden. Der Führerscheinanwärter muss ihn während der gesamten theoretischen und praktischen Fahrausbildung aufbewahren.

Ein Führerscheinanwärter, der sich für das begleitete Fahren entschieden hat, kann jederzeit in das System der klassischen Fahrausbildung wechseln.

Die Begleitperson

Die Begleitperson hat mehrere Voraussetzungen zu erfüllen und unterliegt verschiedenen Pflichten.

Erforderliche Unterlagen, um Begleitperson zu werden

Mehrere Dokumente sind zur Bearbeitung der Akte der Begleitperson vorzulegen:

  • Begleitpersonen mit luxemburgischem Führerschein:
    • Bescheinigung einer für die Dauer der Fahrausbildung gültigen Versicherungspolice mit den Namen der Begleitperson und des Führerscheinanwärters;
    • Kopie eines gültigen Identitätsnachweises;
    • Auszug aus dem Strafregister;
  • Begleitpersonen mit einem ausländischen, in Luxemburg registrierten Führerschein:
    • Fotokopie eines gültigen Ausweisdokuments;
    • Fotokopie des Führerscheins;
    • Bescheinigung einer für die Dauer der Fahrausbildung gültigen Versicherungspolice mit den Namen der Begleitperson und des Führerscheinanwärters.

Pflichten der Begleitperson

Die Begleitperson muss:

  • eine spezielle Bescheinigung ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung vorlegen können;
  • eine wichtige pädagogische Rolle übernehmen: Sie erkennt intuitiv Gefahrensituationen, die der Führerscheinanwärter noch nicht wahrnimmt. Da das Bewusstsein des Fahrschülers für echte Gefahren noch nicht so geschärft ist, sollte die Begleitperson vor allem in diesem Punkt ihre eigene Erfahrung einbringen;
  • einen schriftlichen Bericht für den Fahrlehrer erstellen. Die Aushändigung dieses Berichts muss im Fahrschülerausweis per Unterschrift bestätigt werden.
Kommt es während des begleiteten Fahrens zu einem Unfall, trägt die Begleitperson die volle Verantwortung.

In bestimmten Fällen kann die Begleitperson ersetzt werden.

Ausstattung des für das begleitete Fahren genutzten Fahrzeugs

Das für das begleitete Fahren genutzte Fahrzeug muss ein der Führerscheinklasse B entsprechendes Fahrzeug sein.

Hinten am Auto ist ein Schild mit dem Buchstaben „L“ in Weiß auf rotem Grund (20 x 13 cm) anzubringen, um den anderen Verkehrsteilnehmern zu signalisieren, dass es sich um ein Fahrzeug im Rahmen des begleiteten Fahrens handelt.

Fahrbedingungen für das begleitete Fahren

Führerscheinanwärter, die sich für die Möglichkeit des begleiteten Fahrens entschieden haben, unterliegen besonderen Bedingungen:

  • Sie dürfen nur im Großherzogtum Luxemburg fahren.
  • Sie dürfen nicht zwischen 23.00 und 6.00 Uhr fahren.
  • Sie dürfen nur Fahrzeuge der Kategorie B führen.
  • Die Begleitperson muss vorne sitzen.

Papiere, für die im Rahmen des begleiteten Fahrens Mitführpflicht besteht

Im Falle einer Fahrzeugkontrolle durch die öffentlichen Behörden müssen mehrere Papiere vorgelegt werden können:

  • der ordnungsgemäß bestätigte Fahrschülerausweis;
  • der Führerschein der Begleitperson;
  • die Fahrzeugpapiere;
  • die für die Zeit des begleiteten Fahrens ausgestellte spezielle Bescheinigung der Versicherung.

Fahrprüfung

Nach Abschluss der Zusatzausbildung, die das begleitete Fahren darstellt, das heißt, sobald der Führerscheinanwärter sich dazu in der Lage fühlt, die Fahrprüfung abzulegen, muss er wieder mindestens 4 Fahrstunden mit dem Fahrlehrer nehmen.

Die Begleitperson erstellt zudem anhand eines von der Abteilung für Mobilität und Transport (Département de la mobilité et des transports) des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten bereitgestellten Vordrucks einen Bewertungsbericht über den Anwärter. Dieser Bericht wird dem Fahrlehrer ausgehändigt, bevor dieser die letzten Fahrstunden, die vor der Fahrprüfung absolviert werden müssen, erteilt.

Besteht der Führerscheinanwärter die praktische Prüfung nicht, muss er mindestens 5 zusätzliche praktische Fahrstunden nehmen.

Pflichtteilnahme an einem Fahrsicherheitstraining

Hat der Führerscheinanwärter die praktische Fahrprüfung bestanden, wird der Führerschein der Klasse B mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten, das heißt für die Probezeit, ausgestellt. Der Fahranfänger erhält für diese Zeit ein Heft (carnet de stage), in das sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten des Fahrers eingetragen werden.

Außerdem ist der Fahranfänger verpflichtet, während dieser Probezeit an einem eintägigen Training im Fahrsicherheitszentrum in Colmar-Berg teilzunehmen. Dieses Training kann ab dem 3. Monat nach Ausstellung des Führerscheins absolviert werden. Die Teilnahmebescheinigung an diesem Training ist Voraussetzung für die Ausstellung des endgültigen Führerscheins, der eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren hat. Der Antrag auf einen endgültigen Führerschein kann bereits nach Absolvierung des Sicherheitstrainings in Colmar-Berg gestellt werden, allerdings darf das Dokument erst einen Monat vor Ablauf des Probeführerscheins ausgegeben werden.

Formulare/Online-Dienste

Demande de réadmission à l'examen théorique

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