Deggendorf-Prinzip

Gemäß dem Deggendorf-Prinzip kann die Auszahlung einer neuen Beihilfe, die an sich für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden ist, unter bestimmten Umständen bis zur Rückzahlung einer vorherigen rechtswidrigen Beihilfe durch dasselbe Unternehmen ausgesetzt werden.

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