Einziges Unternehmen

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als einziges Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind:

  1. Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens.
  2. Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.
  3. Ein Unternehmen ist aufgrund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrags oder einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben.
  4. Ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Zum letzten Mal aktualisiert am