Eine Schenkung vornehmen
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Bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, durch den eine Person – „der Schenker“ – zu Lebzeiten einem Dritten (grundsätzlich ohne Gegenleistung) eines oder mehrere seiner Güter übergibt. Der Dritte, der die Schenkung erhält, wird als „Beschenkter“ bezeichnet.
Gegenstand der Schenkung können bewegliche Vermögensgegenstände oder Immobilien sein. Sie kann zu Gunsten von natürlichen Personen erfolgen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister usw.) oder zu Gunsten von juristischen Personen (Vereinigungen, karitative Einrichtungen usw.).
Gemäß luxemburgischem Zivilrecht muss die Schenkung die Formvorschriften der notariellen Beurkundung erfüllen, damit sie rechtskräftig ist (sie ist daher nicht von Dritten anfechtbar), ansonsten ist sie nichtig. Die Rechtsprechung lässt dennoch bestimmte Schenkungen zu (zum Beispiel ein Geschenk von Hand zu Hand, verdeckte Schenkung), die zur Erlangung der Rechtskräftigkeit nicht der Formvorschriften der notariellen Beurkundung bedürfen.
Gemäß luxemburgischem Steuerrecht unterliegen Schenkungen grundsätzlich der Schenkungssteuer.
Die Schenkungssteuer (in Form der „droits d'enregistrement“) schwankt in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schenkungssteuer im Allgemeinen zu Lasten des Beschenkten geht. Es kann jedoch in der notariellen Urkunde bestimmt werden, dass die Schenkungssteuer ganz oder teilweise vom Schenker übernommen wird.
Betroffene Personen
Folgende Personen sind betroffen:
- Personen, die eine Schenkung vornehmen wollen (Schenker);
- Personen, die eine Schenkung entgegennehmen können (Beschenkte).
Kosten
Vorgehensweise und Details
Schenkung beweglicher Güter
Grundsätzliches
Schenkungen beweglicher Güter (zum Beispiel Auto, Banküberweisung, Gemälde, Gesellschaftsanteile), die vor einem luxemburgischen Notar erfolgen, unterliegen der luxemburgischen Schenkungsteuer (droits d'enregistrement). Der Notar erledigt alle Formalitäten.
Die auf bewegliche Güter anfallende Schenkungsteuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker und dem Beschenkten ab.
Die Schenkungsteuer wird auf den Verkehrswert (das heißt den Marktwert des beweglichen Gutes) zum Zeitpunkt der Schenkung erhoben, der von den Parteien ohne Abzug etwaiger Kosten, die im Zusammenhang mit den übertragenen Gütern anfallen, geschätzt wird.
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten | Anwendbarer Steuersatz |
---|---|
In direkter Linie (*) | 1,8 % oder 2,4 % (**) |
Zwischen Ehepartnern | 4,8 % |
Zwischen Lebenspartnern, die seit mindestens 3 Jahren durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind | 4,8 % |
Unter Geschwistern | 6 % |
Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen und Nichten | 8,4 % |
Zwischen Schwiegervater/Schwiegermutter und Schwiegersohn/ Schwiegertochter | 8,4 % |
Zwischen Großonkeln/Großtanten und Großneffen/Großnichten | 9,6 % |
Unter allen Verwandten mit einem niedrigeren Verwandtschaftsgrad als den oben genannten | 14,4 % |
Zwischen nicht verwandten Personen | 14,4 % |
Zugunsten von Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen, Hospizen, sozialen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen, Stiftungen und juristischen Personen mit Bezug zu einer der Religionsgemeinschaften, die aufgrund eines Abkommens mit der Regierung des Großherzogtums Luxemburg anerkannt sind. | 4,8 % |
Schenkungen an Stiftungen, für Hochschulstipendien und öffentliche Bildungseinrichtungen | Steuerfrei |
(*) Unter „direkter Linie“ ist die Rangfolge des Verwandtschaftsgrades zwischen Personen zu verstehen, die in absteigendem Verwandtschaftsverhältnis voneinander abstammen. Die direkte absteigende Linie stellt die Verbindung einer Person mit ihren Abkömmlingen her; die direkte aufsteigende Linie verbindet eine Person mit ihren Eltern.
(**) Schenkungen in direkter Linie ohne Befreiung von der Ausgleichungspflicht unterliegen einem Satz von 1,8 % (bei der Aufteilung unter Erben wird die Schenkung der Erbschaft zugeschlagen). Der Satz beträgt 2,4 % bei Schenkungen in direkter Linie mit Befreiung von der Ausgleichungspflicht.
Die Schenkungsteuer wird um die Hälfte gemindert, wenn die Schenkung durch Ehevertrag oder im Hinblick auf eine künftige Ehe erfolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schenkungssteuer im Allgemeinen zu Lasten des Beschenkten geht. Es kann jedoch in der notariellen Urkunde bestimmt werden, dass die Schenkungsteuer ganz oder teilweise vom Schenker übernommen wird.
Beispiel:
Herr X beabsichtigt per notarieller Beurkundung die Schenkung eines Gemäldes an seine Frau.
Der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung beläuft sich auf: 1.000.000 Euro.
Fällige Schenkungssteuer: 1.000.000 x 4,8 % = 48.000 Euro
Vorgehensweise in der Praxis
Für die Schenkung muss sich der Schenker zu einem Notar seiner Wahl begeben und die folgenden Dokumente vorlegen:
- das Original des Familienstammbuchs bei verheirateten Paaren oder das Original des Personalausweises bei Ledigen;
- eine Bescheinigung über den Schätzwert des beweglichen Gutes, die sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten unterzeichnet wurde, ist der notariellen Schenkungsurkunde beizufügen. Die Schätzung ist vom Schenker und/oder dem Beschenkten vorzunehmen.
Schenkung von Immobilien
Grundsätzliches
Schenkungen von in Luxemburg gelegenen Immobilien müssen über einen luxemburgischen Notar erfolgen und unterliegen der in Luxemburg geltenden Schenkungssteuer (droits d'enregistrement).
Schenkungen von im Ausland gelegenen Immobilien bedürfen nicht der notariellen Beurkundung in Luxemburg, weshalb sie hier folglich auch nicht der Schenkungsteuer unterliegen. Im Allgemeinen wird auf die Schenkung von im Ausland gelegenen Immobilien gemäß den Rechtsvorschriften, die in dem entsprechenden Land gelten, Schenkungsteuer erhoben.
Die Schenkungsteuer schwankt in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem.
Schenkungssteuer
Die Schenkungsteuer wird auf Basis des Verkehrswerts (das heißt des Marktwerts der Immobilie) am Tag der Schenkung, ohne Abzug etwaiger Kosten, die im Zusammenhang mit der übertragenen Immobilie stehen, erhoben.
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten | Anwendbarer Steuersatz |
---|---|
In direkter Linie (*) | 1,8 % oder 2,4 % (**) |
Zwischen Ehepartnern | 4,8 % |
Zwischen Lebenspartnern, die seit mindestens 3 Jahren durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind | 4,8 % |
Unter Geschwistern | 6 % |
Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen und Nichten | 8,4 % |
Zwischen Schwiegervater/Schwiegermutter und Schwiegersohn/ Schwiegertochter | 8,4 % |
Zwischen Großonkeln/Großtanten und Großneffen/Großnichten | 9,6 % |
Unter allen Verwandten mit einem niedrigeren Verwandtschaftsgrad als den oben genannten | 14,4 % |
Zwischen nicht verwandten Personen | 14,4 % |
Zugunsten von Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen, Hospizen, sozialen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen, Stiftungen und juristischen Personen mit Bezug zu einer der Religionsgemeinschaften, die aufgrund eines Abkommens mit der Regierung des Großherzogtums Luxemburg anerkannt sind. | 4,8 % |
Schenkungen an Stiftungen, für Hochschulstipendien und öffentliche Bildungseinrichtungen | Steuerfrei |
(*) Unter „direkter Linie“ ist die Rangfolge des Verwandtschaftsgrades zwischen Personen zu verstehen, die in absteigendem Verwandtschaftsverhältnis voneinander abstammen. Die direkte absteigende Linie stellt die Verbindung einer Person mit ihren Abkömmlingen her; die direkte aufsteigende Linie verbindet eine Person mit ihren Eltern.
(**) Schenkungen in direkter Linie ohne Befreiung von der Ausgleichungspflicht unterliegen einem Satz von 1,8 % (bei der Aufteilung unter Erben wird die Schenkung der Erbschaft zugeschlagen). Der Satz beträgt 2,4 % bei Schenkungen in direkter Linie mit Befreiung von der Ausgleichungspflicht.
Die Schenkungsteuer wird um die Hälfte gemindert, wenn die Schenkung durch Ehevertrag oder im Hinblick auf eine künftige Ehe erfolgt.
Umschreibungsgebühren
Außerdem fällt bei jeder Schenkung einer in Luxemburg gelegenen Immobilie grundsätzlich eine Umschreibungsgebühr an, die 1 % des Verkehrswerts der Immobilie beträgt.
Kommunaler Steuerzuschlag
Bei Immobiliengeschäften unter Lebenden, die auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg durch Verkauf, Tausch, Schenkung und vergleichbare Rechtsakte getätigt werden, wird zugunsten der Gemeindeverwaltung eine Abgabe in Höhe von 50 % der fälligen Umschreibungsgebühr erhoben. Dieser Aufschlag gilt nicht für die übrigen Gemeinden Luxemburgs.
Ausnahme:
Bei Immobiliengeschäften mit Einfamilien- oder Mietshäusern, die von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) als solche anerkannt wurden, wird kein kommunaler Steuerzuschlag erhoben. Gleiches gilt bei Geschäften mit Bauland, das in Wohngebieten gelegen ist und auf dem gemäß Baureglement sofort mit dem Bau begonnen werden kann, und zwar insofern der Käufer sich verpflichtet, dort innerhalb von 5 Jahren ein Einfamilienhaus oder ein von der Steuerverwaltung anerkanntes Mietshaus zu errichten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schenkungssteuer im Allgemeinen zu Lasten des Beschenkten geht. Es kann jedoch in der notariellen Urkunde bestimmt werden, dass die Schenkungsteuer ganz oder teilweise vom Schenker übernommen wird.
Beispiel:
Herr X möchte seine Immobilie in Luxemburg-Stadt einer Stiftung überlassen.
Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung: 2.000.000 Euro.
Fällige Schenkungssteuer: 2.000.000 x 4,8 % = 96.000 Euro
Fällig Umschreibungsgebühren: 2.000.000 x 1 % = 20.000 Euro
Erhöhung um 50 % (die Immobilie ist in Luxemburg-Stadt gelegen und nicht als Einfamilienhaus oder Mietshaus anerkannt): 48.000 Euro.
Fällige Abgaben insgesamt: 164.000 Euro
Vorgehensweise in der Praxis
Für die Schenkung muss sich der Schenker zu einem Notar seiner Wahl begeben und die folgenden Dokumente vorlegen:
- das Original des Familienstammbuchs bei verheirateten Paaren oder das Original des Personalausweises bei Ledigen;
- die notarielle Urkunde über den Erwerb der Immobilie durch den Schenker.
Beabsichtigt der Schenker die Schenkung einer Immobilie an eine juristische Person, benötigt er die Satzung der juristischen Person und gegebenenfalls deren Steuernummer (11 Ziffern). Die Satzung gibt darüber Auskunft, welcher Vertreter der juristischen Person die notarielle Urkunde über die Annahme der Schenkung unterzeichnen wird.
Ausnahmen: Nießbrauch/Bloßes Eigentum
Die Schenkung kann auch nur das bloße Eigentum (oder den Nießbrauch) der Immobilie betreffen.
Bloßes Eigentum bezeichnet das zivilrechtliche Eigentum am physischen Teil eines Gebäudes und eventuell das Recht, es zu verändern oder zu zerstören.
Der Nießbrauch eines Gebäudes beinhaltet die umfassende Nutzung des Gebäudes einschließlich der Fruchtziehung (usus fructus). Zum Beispiel bedeutet der Nießbrauch bei einem Gebäude, dass Mieten vereinnahmt werden können und ein Wohnrecht besteht.
Der Vorteil einer Schenkung als bloßes Eigentum besteht darin, dass man sein Vermögen zu geringeren Kosten übertragen und gleichzeitig noch einen Nutzen aus diesem Vermögen ziehen kann. Die Grundlage der Schenkungsteuer bildet einen Bruchteil des Verkehrswertes des Gebäudes, der vom Alter des Nutznießers zum Zeitpunkt der Schenkung abhängt.
Der Wert des Wohnrechts bzw. des Nutzungsrechts beträgt immer 60 % des Werts des Nießbrauchs.
Alter des Nutznießers | Wert des Nießbrauchs | Wert des bloßen Eigentums |
---|---|---|
Unter 20 Jahre | 9/10 | 1/10 |
Zwischen 20 und 29 Jahren | 8/10 | 2/10 |
Zwischen 30 und 39 Jahren | 7/10 | 3/10 |
Zwischen 40 und 49 Jahren | 6/10 | 4/10 |
Zwischen 50 und 59 Jahren | 5/10 | 5/10 |
Zwischen 60 und 69 Jahren | 4/10 | 6/10 |
Zwischen 70 und 79 Jahren | 3/10 | 7/10 |
Zwischen 80 und 89 Jahren | 2/10 | 8/10 |
Ab 90 Jahren | 1/10 | 9/10 |
Die Teilung des Gutes endet mit dem Tode des Nutznießers oder bloßen Eigentümers, ohne dass zusätzliche Kosten anfallen.
Beispiel:
Herr X, am Tag der Schenkung 57 Jahre alt, überlässt seinem 28jährigen Sohn seine Eigentumswohnung in Luxemburg. X behält sich den Nießbrauch vor. Er kann es daher weiterhin nutzen (oder Mieteinnahmen erzielen).
Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung: 1.000.000 Euro
Grundlage der Schenkungssteuer: 5/10 x 1.000.000 = 500.000 Euro
Fällige Schenkungssteuer: 500.000 x 1,8 % = 9.000 Euro
Fällig Umschreibungsgebühren: 500.000 x 1 % = 5.000 Euro
Verstirbt Herr X nach der Schenkung, erhält sein Sohn das Nießbrauchsrecht an der Immobilie ohne zusätzliche Kosten.
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