Identifizierung und Anmeldung eines Hundes
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Zusammenfassung:
Um in Luxemburg einen Hund zu halten, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen.
Um eine bessere Kontrolle und Identifizierung von Hunden zu ermöglichen und ihre Eigentümer zur Einhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen zu verpflichten, schreibt die Gesetzgebung eine Reihe von Pflichten für Hundehalter vor:
- elektronische Kennzeichnung des Hundes durch einen ermächtigten Tierarzt;
- Speicherung der Daten im Zusammenhang mit dem Hund in einer EDV-Datenbank;
- Anmeldung des Hundes bei der Wohnsitzgemeinde;
- Tollwutimpfung;
- Entrichtung einer jährlichen Steuer usw.
Betroffene Personen
Alle Hundehalter.
Voraussetzungen – potenziell gefährlicher Hund
Um einen potenziell gefährlichen Hund halten zu dürfen, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen:
- die theoretische Schulung der Lëtzebuerger Associatioun vun de Klengdéierepraktiker (LAK), gemeinhin als „Hondsführerschäin“ bezeichnet, bestanden haben; und
- nach Bestehen dieser Schulung eine Haltegenehmigung bei dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister beantragen.
Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie den Hund bei sich zu Hause aufnehmen.
Vor dem Alter von 18 Monaten muss Ihr Hund:
- erfolgreich einen Dressurkurs absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden haben. Das Diplom, das die bestandene Prüfung bescheinigt, gilt 3 Jahre lang und ist für die gleiche Dauer verlängerbar; und
- je nach Rasse oder Typ gegebenenfalls kastriert werden.
Kosten
Eigentümer von Hunden müssen jedes Jahr eine Steuer an ihre Gemeinde entrichten. Diese Steuer beträgt mindestens 10 Euro pro Jahr und variiert je nach Gemeinde.
Es wird keine jährliche Steuer erhoben für:
- Blindenführhunde oder Assistenzhunde für behinderte Personen;
- Polizeihunde;
- Armeehunde;
- Zollhunde; und
- Rettungshunde.
Wenn Sie sich im Laufe des Jahres in einer Gemeinde niederlassen, müssen Sie die Hundesteuer erst ab dem 1. Januar des Folgejahres entrichten, sofern Sie nachweisen können, dass sie diese Steuer in der Gemeinde, aus der Sie weggezogen sind, bezahlt haben.
Wenn der Hund stirbt oder entläuft, wird der Steuerbetrag weder gesenkt noch erstattet.
Vorgehensweise und Details
Obligatorische Kennzeichnung des Hundes (elektronischer Chip)
Eine elektronische Kennzeichnung ist für alle Hunde in Luxemburg vorgeschrieben und muss spätestens 4 Monate nach der Geburt des Hundes vorgenommen werden.
Die Kennzeichnung ist notwendig, um entlaufene oder streunende Tiere leichter zu erkennen.
Ein ermächtigter Tierarzt:
- setzt einen Mikrochip mit einer Identifikationsnummer unter die Haut des Tieres (auf der linken Halsseite); und
- speichert die Daten im Zusammenhang mit dem Hund in einer EDV-Datenbank.
Tollwutimpfung
Nach der Kennzeichnung des Hundes nimmt der Tierarzt ab dem Alter von 12 Wochen die Tollwutimpfung vor.
Private Haftpflichtversicherung
Als Hundeeigentümer haften Sie für etwaige Schäden, die Ihr Hund verursacht.
Um mögliche Opfer entschädigen zu können, müssen Sie daher zwingend eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Diese Versicherung, die Sie für sich und Ihre Familienmitglieder abschließen, deckt unter anderem alle Handlungen Ihres Hundes ab, durch die einem Dritten Sach- und/oder Personenschäden entstanden sind.
Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung
- Normalfall
- Potenziell gefährliche Hunde
Binnen 4 Monaten nach der Geburt Ihres Hundes, müssen Sie ihn bei Ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden.
Zum Zwecke der Anmeldung erstellt der Tierarzt für Ihren Hund eine Bescheinigung, in der Folgendes angegeben ist:
- seine Rasse oder sein Typ;
- gegebenenfalls seine Einstufung als potenziell gefährlicher Hund;
- sein Geschlecht;
- seine Fellfarbe;
- die Nummer seines Chips;
- der aktuelle Status seiner Tollwutimpfung.
Bei der Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung müssen Sie ebenfalls einen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einer in Luxemburg zugelassenen Versicherungsgesellschaft vorlegen. Denken Sie daran, sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde über dieses Dokument zu erkundigen. Es kann sich dabei handeln um:
- eine von der Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung; oder
- eine einfache Kopie des Versicherungsvertrags.
Anschließend erhalten Sie von der Gemeindeverwaltung einen Nachweis über die erfolgte Anmeldung (eine Quittung in Form einer vom Bürgermeister unterzeichneten Empfangsbestätigung).
Sie müssen Ihren Hund, der als potenziell gefährlicher Hund eingestuft ist, bei der Gemeindeverwaltung Ihrer Wohnsitzgemeinde in 2 Schritten anmelden:
- 1. Schritt: Siehe unter „Normalfall“;
- 2. Schritt: Innerhalb von 18 Monaten nach der Geburt des Hundes müssen Sie eine zweite Anmeldung gegen Empfangsbestätigung bei der Gemeindeverwaltung vornehmen.
Es sind folgende Unterlagen beizufügen:
- das Diplom, das bescheinigt, dass der Hund eine Dressurprüfung bestanden hat;
- die Bescheinigung des Tierarztes, in der das Datum der Kastrierung angegeben ist (für Hunde im Sinne der Buchstaben e bis g von Artikel 10(1) des Gesetzes vom 9. Mai 2008 über Hunde);
- das Diplom, das bescheinigt, dass der Hundehalter die Schulung bestanden hat;
- die Empfangsbestätigung der ersten Anmeldung.
Wohnsitzwechsel des Eigentümers
Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie Ihren Hund innerhalb eines Monats bei Ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dabei die Empfangsbestätigung Ihrer vorherigen Gemeinde vorlegen.
Sie bekommen dann eine neue Empfangsbestätigung mit Ihrer neuen Adresse.
Im Falle eines Umzugs aus dem Ausland nach Luxemburg beträgt die Frist für die Anmeldung Ihres Hundes bei der jeweiligen luxemburgischen Gemeindeverwaltung einen Monat.
Neuer Hundehalter
Wenn Sie der neue Eigentümer eines Hundes sind, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats unter Vorlage der gültigen Empfangsbestätigung bei der Gemeindeverwaltung Ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden (auch dann, wenn Sie in derselben Gemeinde wohnen wie der ehemalige Eigentümer).
Bei der Anmeldung müssen Sie der Gemeindeverwaltung auch einen Nachweis für die Haftpflichtversicherung vorlegen, die Schäden abdeckt, die Dritten möglicherweise durch das Tier entstehen (zum Beispiel: von der Versicherung ausgestellte Bescheinigung oder Kopie des Versicherungsvertrags).
Jeder Verlust, jedes Ableben oder jede Abtretung eines Hundes muss der Gemeindeverwaltung gemeldet werden, damit diese über die aktuelle Situation aller auf ihrem Gebiet lebenden Hunde informiert ist.
Verpflichtungen
Alle Personen, die einen Hund halten, in deren Obhut sich ein Hund befindet oder die sich um einen Hund kümmern:
- müssen ihn füttern, ihm zu trinken geben und ihn angemessen pflegen;
- müssen ihm eine Unterkunft bieten, die an seine körperlichen, ethologischen und ökologischen Bedürfnisse angepasst ist;
- müssen auf sein natürliches Bedürfnis nach Auslauf und Bewegung achten, um jegliche Schmerzen, Leiden, Ängste, Schäden oder Verletzungen zu vermeiden;
- müssen ihn im Falle einer Verletzung oder Krankheit angemessen pflegen;
- dürfen keine ungerechtfertigten Handlungen durchführen, die für ihn mit Schmerzen, Leiden, Angst, Schäden oder Verletzungen einhergehen;
- dürfen ihn nicht misshandeln oder auf direkte oder indirekte Art und Weise quälen;
- dürfen ihn nicht auf grausame Weise umbringen.
Bei der Feststellung von Verstößen gegen diese Verpflichtungen kann Ihnen das Sorgerecht für den Hund entzogen werden und es können verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen gegen Sie verhängt werden.
Leinenführung
Jeder Hund muss an der Leine geführt werden:
- innerorts;
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, in den gemeinschaftlichen Bereichen von Mehrfamilienhäusern, auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, an Tankstellen;
- während öffentlicher Veranstaltungen;
- auf Sportplätzen, Fahrradwegen und Sport-Parcours.
An allen anderen Orten müssen Sie Ihren Hund unter Kontrolle halten und ihn bei Bedarf wieder anleinen.
Ausnahmsweise kann jede Gemeinde Folgendes ausweisen:
- innerorts: Freilaufbereiche, innerhalb derer Hunde von der Leinenpflicht befreit sind. Auch in diesen Bereichen müssen Sie Ihren Hund unter Kontrolle halten und ihn bei Bedarf wieder anleinen.
- außerorts: von einer größeren Anzahl von Menschen besuchte Bereiche, in denen Hunde an der Leine geführt werden müssen.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde über die geltenden Bestimmungen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau
- Adresse:
- 1, rue de la Congrégation L-1352 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 82 500
- Telefon:
-
(+352) 247 82 539
Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde
- Fax:
- (+352) 46 40 27
- E-Mail:
- info@ma.etat.lu
-
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 73 700
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
- Website:
- https://mpc.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Fahrgastbeschwerden
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg
- E-Mail:
- passagers@mpc.etat.lu
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Verwandte Vorgänge und Links
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Weitere Informationen
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Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013
über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
-
Loi modifiée du 9 mai 2008
relative aux chiens
-
Loi du 27 juin 2018
sur la protection des animaux
-
Règlement grand-ducal modifié du 9 mai 2008
concernant l'identification et la déclaration des chiens
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